Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Erstellt am: 15.02.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

Teil 2 - Auswahlverfahren

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
In begründeten Fällen können zwei Mitglieder der Auswahlkommission Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein, wenn sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann eine Auswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.
(3) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend und eine ausreichende Anzahl von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht: Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.
(3) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend und eine ausreichende Anzahl von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht: Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.
(4) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Teil 3 - Ausbildung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.
(2a) (weggefallen) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.
(2a) (weggefallen) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.
(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:

 AbschnittDauer
 12
1fachtheoretische Ausbildung:
Grundlehrgang
drei Monate
2berufspraktische Ausbildung:
Praktikum I
vier Monate
3fachtheoretische Ausbildung:
Aufbaulehrgang
drei Monate
4berufspraktische Ausbildung:
Praktikum II
zehn Monate
5fachtheoretische Ausbildung:
Abschlusslehrgang
vier Monate
(4a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung abweichend von den Absätzen 3 und 4
1.
anders unterteilt werden,
2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,
3.
eine andere Dauer haben.
(4a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung abweichend von den Absätzen 3 und 4
1.
anders unterteilt werden,
2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,
3.
eine andere Dauer haben.
(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.
(6) Die Dienstbehörden Für die Lehrveranstaltungen können einvernehmlich festlegen, dass bis digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden. 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.
(6) Die Dienstbehörden Für die Lehrveranstaltungen können einvernehmlich festlegen, dass bis digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden. 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.

Teil 3 - Ausbildung | Abschnitt 2 - Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
1.
operative Beschaffung und Observation,
2.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
3.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,
4.
internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,
5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,
6.
Nachrichtendienstpsychologie,
7.
fremdsprachliche Ausbildung sowie
8.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
1.
operative Beschaffung und Observation,
2.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
3.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,
4.
internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,
5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,
6.
Nachrichtendienstpsychologie,
7.
fremdsprachliche Ausbildung sowie
8.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.

Teil 3 - Ausbildung | Abschnitt 2 - Fachtheoretische Ausbildung

(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.
(1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der fachtheoretischen Ausbildung
1.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können,
2.
die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird und
3.
vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein. Klausur absolviert werden können.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein. Klausur absolviert werden können.
(3) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.

Teil 3 - Ausbildung | Abschnitt 3 - Berufspraktische Ausbildung

(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.
(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

Teil 3 - Ausbildung | Abschnitt 3 - Berufspraktische Ausbildung

(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. Zwei Leistungstests sind Klausuren.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.
1.
die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können oder
2.
die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf einen reduziert wird und dieser Leistungstest in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden kann.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.
1.
die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können oder
2.
die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf einen reduziert wird und dieser Leistungstest in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden kann.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 2 - Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.
(2) Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.
(2a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.
(2a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.
(4a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.
(4a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 2 - Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben
1.
aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,
2.
aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und
3.
aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.
(2a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
1.
der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und
2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird.
(2a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
1.
der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und
2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(4a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
1.
die Klausuren – abweichend von Absatz 4 Satz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder
2.
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen – abweichend von Absatz 4 Satz 3 – mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.
(4a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
1.
die Klausuren – abweichend von Absatz 4 Satz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder
2.
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen – abweichend von Absatz 4 Satz 3 – mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27. Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.
(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur Fachprüfenden oder zum Fachprüfenden.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung geprüft werden.
(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
(4a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.
(4a) (weggefallen) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.
(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 4 - Bestehen der Laufbahnprüfung,

(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,
3.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,
4.
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,
5.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und
6.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.
(2a) (weggefallen) Ist festgelegt worden, dass in der fachtheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbehörden einvernehmlich fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
(2a) (weggefallen) Ist festgelegt worden, dass in der fachtheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbehörden einvernehmlich fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1.
wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.