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Beschlüsse:
S. 65 - keine Einwendungen (68/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 27521D - Überweisung (19/27522)Beschlüsse:
S. 29582B - Annahme in Ausschussfassung (19/27522, 19/29861)Beschlüsse:
S. 29582C - Annahme in Ausschussfassung (19/27522, 19/29861)Beschlüsse:
S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (429/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
Anpassung des nationalen Rechts an Vorgaben der EU-Interoperabilitätsrichtlinie zur Herstellung der Interoperablität der Mautsysteme zwecks Entbürokratisierung des grenzüberschreitenden Straßengütertransports in Europa: Verzicht auf Abdeckung sämtlicher Mautgebiete der EU als Voraussetzung für die Erbringung des Mautdienstes, einheitliche Berechnung der LKW-Maut für alle Mautpflichtigen, Anspruch der EEMD-Anbieter auf eine Vergütung durch den Mauterheber, Erweiterung der Vorgaben für die Buchführung und das Verbot von Quersubventionen auf Betreiber, Informationsaustausch zwischen EU-Staaten in Bezug auf Fahrzeug- und Halterdaten im Fall des Verdachts der Nichtentrichtung der Maut; Ermöglichung der Nutzung nicht fest eingebauter Fahrzeuggeräte für die Mauterhebung, gesetzliche Klarstellungen in den Bereichen Datenschutz, Nutzung von Mautdaten als Beweismittel in Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und statistische Zwecke sowie Aufrechnungsverbot gegen Mautforderungen und Verwendung des Mautaufkommens;
Änderung und Einfügung zahlr. §§ Mautsystemgesetz sowie Bundesfernstraßenmautgesetz, Änderung Anlage 1 Gerichtskostengesetz
Bezug: Richtlinie (EU) 2019/520 vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91, 29.3.2019, S. 45)
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Mautbefreiung für erdgasbetriebene LKW, Berechnung der Maut allein durch das Bundesamt für Güterverkehr ab dem 1. Januar 2026, Einsatz der Mautdaten zur Verfolgung von Kabotageverstößen, Nutzung anonymisierter Mautdaten für Zwecke des Verkehrsmanagements;
Änderung §§ 1, 4, 9 und 14 sowie Änderung Anlage 1 (Berechnung der Maut) und Einfügung Anlage 7 und 8 (Mautsätze) Bundesfernstraßenmautgesetz
Bezug: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2020 zur Berücksichtigung der Kosten der Verkehrspolizei bei der Berechnung der Mautgebühren im transeuropäischen Straßennetz (C-321/19)