Synopse zur Änderung an
Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Erstellt am: 17.05.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.07.2022

Verkündet am:
28.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1237
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 162/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1630
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 162/1/22
    10.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3043-3061

    Beschlüsse:

    S. 3061D - Überweisung (20/1630)
    12.05.2022
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 162/2/22
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern
    17.05.2022
  6. Plenarantrag
    BR-Drucksache 162/3/22
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
    17.05.2022
  7. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 189-194

    Beschlüsse:

    S. 194 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (162/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 162/22(B)
    20.05.2022
  9. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/1979
    Urheber: Bundesregierung
    25.05.2022
  10. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/2137
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  11. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 20/2580
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    05.07.2022
  12. Bericht
    BT-Drucksache 20/2656
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    06.07.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/2642
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.07.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4820-4852

    Beschlüsse:

    S. 4838B - Annahme in Ausschussfassung (20/1630, 20/2580)
    S. 4838C - Annahme einer Entschließung (20/2580)
    07.07.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4838-4838

    Beschlüsse:

    S. 4839A - Annahme in Ausschussfassung (20/1630, 20/2580)
    07.07.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 315/22
    Urheber: Bundestag
    08.07.2022
  17. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu315/22
    08.07.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 264-278

    Beschlüsse:

    S. 277 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (315/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 315/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Grundlegende Überarbeitung der Regelungen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien: Treibhausgasneutralität in der Stromerzeugung bereits im Jahr 2035, Anhebung des Ausbauziels für das Jahr 2030 auf 80 Prozent des Stromverbrauchs, Anpassung der Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen, Nutzung erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse und Teil der öffentlichen Sicherheit, Ermöglichung der Anpassung des Fördersystems, u.a. durch Ergänzung oder Ersetzung der Marktprämie durch sog. "Contracts of Difference", Fortführung der Innovationsausschreibungen und Umstellung von der fixen auf die gleitende Marktprämie, Förderung lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung, Ausrichtung neuer Biomethan- und neuer KWG-Anlagen auf Wasserstoff; zahlreiche Einzelmaßnahmen im Bereich Solarenergie, u.a. Anhebung des Schwellenwerts für die verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen, Differenzierung der Vergütung für Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse bei Freiflächenanlagen und Integration der bisherigen besonderen Solaranlagen (sog. "Agri-PV", "Floating-PV" und "Parkplatz-PV") in die Freiflächenausschreibung; Detailverbesserungen zur Nutzung von Windenergie an Land, u.a. Erhöhung und Verstetigung der jährlichen Gebotstermine und Weiterentwicklung des Referenzertragsmodells; Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke, Stärkung der Bürgerenergieprojekte, Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen, Stärkung der grenzüberschreitenden Kooperation mit den Nachbarstaaten, Novellierung der Stromkennzeichnung und Vereinfachung der gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen infolge der Finanzierung der EEG-Förderung aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds", Anpassung der Besonderen Ausgleichsregelung an die Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, Vereinheitlichung der verbleibenden Energie-Umlagen nach der Absenkung der EEG-Umlage auf null u.a.;
Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen (Energie-Umlagen-Gesetz – EnUG) als Art. 3 der Vorlage, Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in weiteren 7 Gesetzen und 10 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen und Klarstellungen, u.a. Verschiebung des Ziels der Treibhausgasneutralität auf Zeitraum nach Kohleausstieg, marktgetriebener Ausbau erneuerbarer Energie nach Vollendung des Kohleausstiegs, Ermöglichung der Kombination von Voll- und Teileinspeisung bei Solaranlagen sowie von Garten-PV, Streichung der 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte, Ausweitung der PV-Seitenrandstreifen auf 500 Meter, Verringerung des Uferabstandes bei Floating-PV auf 40 Meter, Einführung einer einmaligen Mengenanpassung bei der dritten PV-Ausschreibungsrunde im Jahr 2022, Anhebung der jährlichen Gebotstermine auf drei, Dynamisierung des Ausschreibungsvolumens bei der Windenergie durch Rückbindung an PV-Ausbau, Streichung der Südquote, Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur zur Anhebung der Höchstwerte in den Ausschreibungen bei steigenden Rohstoffpreisen, Ermöglichung der Verlängerung der Realisierungsfrist für Windenergieprojekte bei Corona-bedingten Verzögerungen oder Lieferschwierigkeiten, Herstellung der alten Rechtslage bei der Wasserkraft, Einführung von Ausschreibungen für Wasserstoff-Sprinterkraftwerke und Anpassung der Definition von "grünem" Wasserstoff, Klarstellung zu Energiegenossenschaften als Bürgerenergie, Einführung eines 50-Kilometer-Radius anstelle der Landkreisgrenze, Befreiung der Bürgerenergie-Dachanlagen-PV-Projekte von Ausschreibungen, Neuregelung der Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromsystem, Erleichterung des Netzausbau betr. Naturschutz, Verankerung des EH-55-Standards als Neubaustandard; Annahme einer Entschließung, u.a. betr. Plattform Klimaneutrales Stromsystem, Kommunal- und Bürgerbeteiligung bei Erneuerbare-Energie-Anlagen, Mieterstrom, Energysharing, Energiespeicherentwicklung, Beseitigung steuerrechtlicher Hemmnisse bei PV-Aufdach-Anlagen, Agri-PV und Solar-Kleinanlagen, Förderprogramm für Bürgerenergiegesellschaften, Biogaserzeugung, Gebäudeenergieeffizienz, Wasserkraft, Grubengas, Artenhilfsprogramme, Arten- und Naturschutz, Evaluierung des Bundesnaturschutzgesetzes;
Erneute Änderung und Einfügung versch. §§ Energie-Umlagen-Gesetz sowie Änderung des Langtitel, des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG), erneute und zusätzliche Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ in weiteren 9 Gesetzen und 8 Rechtverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 3 - Behördliches Verfahren

(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
1.
bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder
2.
durch den Betreiber abgeändert wurden.
(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren der Höhe Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren der Höhe Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.
(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
(5) (weggefallen)

Abschnitt 4 - Nutzung des Marktstammdatenregisters

(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
1.
Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:
a)
Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,
b)
Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und
c)
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 6 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;
2.
Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.
(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
1.
Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:
a)
Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,
b)
Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und
c)
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 6 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;
2.
Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.
(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.

Abschnitt 4 - Nutzung des Marktstammdatenregisters

(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.
(3) Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2.
dem Bundeskartellamt,
3.
dem Umweltbundesamt,
4.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
5.
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
6.
dem Statistischen Bundesamt,
7.
den Finanzbehörden des Bundes und der Länder und
8.
den Landesregulierungsbehörden.
Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.
(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung Sofern sich die Anforderung von Daten nach Satz 1 dokumentieren und dabei ausschließlich auf Daten von Anlagen bezieht, kann die Übermittlung der Daten nach Satz 1 im automatisierten Abrufverfahren erfolgen, wenn es sich bei der gesetzliche gesetzlichen Aufgabe der jeweiligen in Satz 1 genannten Behörden jeweils um eine dauerhaft angelegte Aufgabe handelt. Für Abrufmöglichkeiten nach Satz 2 ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat jeweils über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der abrufenden Behörde benennen. nach Satz 1 und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung Sofern sich die Anforderung von Daten nach Satz 1 dokumentieren und dabei ausschließlich auf Daten von Anlagen bezieht, kann die Übermittlung der Daten nach Satz 1 im automatisierten Abrufverfahren erfolgen, wenn es sich bei der gesetzliche gesetzlichen Aufgabe der jeweiligen in Satz 1 genannten Behörden jeweils um eine dauerhaft angelegte Aufgabe handelt. Für Abrufmöglichkeiten nach Satz 2 ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat jeweils über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der abrufenden Behörde benennen. nach Satz 1 und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.
(6) Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Abschnitt 5 - Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

(1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 50b 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen. Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.
(1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 50b 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen. Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.
(2) Die Eintragung der Angabe nach § 23c Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
(3) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.

Abschnitt 5 - Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag jeden Monats den Zubau der erneuerbaren Energien im vorangegangenen Monat auf einer von ihr betriebenen Internetseite: Internetseite.
1.
spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats
a)
den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,
b)
den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:
aa)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,
bb)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,
c)
den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und
d)
die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und
2.
spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats
a)
den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und
b)
die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag jeden Monats den Zubau der erneuerbaren Energien im vorangegangenen Monat auf einer von ihr betriebenen Internetseite: Internetseite.
1.
spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats
a)
den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,
b)
den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:
aa)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,
bb)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,
c)
den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und
d)
die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und
2.
spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats
a)
den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und
b)
die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.
(+++ Neufassung d. § 19 Abs. 1 gem. Art. 10 Nr. 7 G v. 20.7.2022 I 1237 mWv 1.1.2023 aufgrund textlicher Unstimmigkeit nicht ausführbar +++)

Abschnitt 6 - Sonstige Bestimmungen

Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d e des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d e des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.

Abschnitt 6 - Sonstige Bestimmungen

(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.
(2) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben bleibt unberührt.
(2) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben bleibt unberührt.

Abschnitt 6 - Sonstige Bestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 151, S. 28 - 37)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1895 - 1904;)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 151, S. 28 - 37)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1895 - 1904;)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abkürzung Bedeutung
P Pflichtangabe
R Voraussetzung für die Registrierung
A automatische Eintragung durch das System
NP Netzbetreiberprüfung
V vertraulich
V*1 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten 30 kW)vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)
V*2 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
V*3 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person)vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person)
*4 bei natürlichen Personenbei natürlichen Personen
*5 bei Personen, die keine natürlichen Personen sindbei Personen, die keine natürlichen Personen sind
*6 bei Anlagenbetreibern
*7 bei Netzbetreibern
*8 bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017
*9 bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 Januar 2023
*10 ab einer Nettonennleistung von 10 MW
*11 ab einer Nettonennleistung von 1 MWab einer Nettonennleistung von 100 kW
*12 ab einer Nettonennleistung von 100 kWab einer Nettonennleistung von 1 MW
*13 ab einer Nettonennleistung von 25 kWbei Pumpspeichern
KE *14 bei gemeinsamer Registrierung einer SSA und eines SPKernenergie
*15Nicht bei Flugwindenergieanlagen an Land
WI Windenergie
SO solare Strahlungsenergie
BI Biomasse
WA Wasserkraft
VE Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
SSP SP StromspeicherStromspeicher
GSP GasspeicherGasspeicher
GS Geothermie, Solarthermie Solarthermie, und Strom aus Grubengas Grubengas, oder Klärschlamm Klärschlamm, Druckentspannung
KE Kernenergie
SSAsteckerfertige Solaranlage
Abkürzung Bedeutung
P Pflichtangabe
R Voraussetzung für die Registrierung
A automatische Eintragung durch das System
NP Netzbetreiberprüfung
V vertraulich
V*1 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten 30 kW)vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)
V*2 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
V*3 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person)vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person)
*4 bei natürlichen Personenbei natürlichen Personen
*5 bei Personen, die keine natürlichen Personen sindbei Personen, die keine natürlichen Personen sind
*6 bei Anlagenbetreibern
*7 bei Netzbetreibern
*8 bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017
*9 bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 Januar 2023
*10 ab einer Nettonennleistung von 10 MW
*11 ab einer Nettonennleistung von 1 MWab einer Nettonennleistung von 100 kW
*12 ab einer Nettonennleistung von 100 kWab einer Nettonennleistung von 1 MW
*13 ab einer Nettonennleistung von 25 kWbei Pumpspeichern
KE *14 bei gemeinsamer Registrierung einer SSA und eines SPKernenergie
*15Nicht bei Flugwindenergieanlagen an Land
WI Windenergie
SO solare Strahlungsenergie
BI Biomasse
WA Wasserkraft
VE Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
SSP SP StromspeicherStromspeicher
GSP GasspeicherGasspeicher
GS Geothermie, Solarthermie Solarthermie, und Strom aus Grubengas Grubengas, oder Klärschlamm Klärschlamm, Druckentspannung
KE Kernenergie
SSAsteckerfertige Solaranlage

rungspflicht
Nr.DatumIIIIIIAbweichungen bei Registrie-
Nr.DatumArt der AngabeVertraulichkeitNetzbetreiberprüfungI.5.2.2.3RegelzoneR  
Art der AngabeVertraulichkeitNetzbetreiber-
prüfung
Nr.DatumArt der AngabeVertraulichkeitNetzbetreiberprüfung
I.1 Allgemeine Daten
I.1.1 Name des Marktakteurs R V*3 NP*6  
I.1.2 Adressdaten R V*3 NP*6  
I.1.3 Region auf NUTS-II-Ebene A*6 V*3    
I.1.4 Rechtsform R*5   NP*6  
I.1.5 Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister)
(z. B. Handelsregister)
R*5      
I.1.6 Registergericht und Register-Nummer P*5      
I.1.7 Geburtsdatum R*4 V*3    
I.1.8 Tätigkeitsbeginn R*7      
I.1.9 Tätigkeitsende R R*7 V*3    
I.1.10 Betriebsnummer der Bundesnetzagentur   V*3    
I.1.11 Marktpartneridentifikationsnummer P V*3    
I.1.12 ACER-Code P P*14 V*3    
I.1.13 Umsatzsteueridentifikationsnummer P P*14 V*3    
I.1.14 Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber
für die Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber
R V    
I.1.15 Registrierungsdatum A V*3    
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern
I.2.1 Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen P*5      
I.2.2 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außer Einkünften aus Anlagenbetrieb P*4 V*3   SSA: [I]: /.
I.2.3 Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe P V*3   SSA: [I]: /.
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten
I.3.1 Direktvermarktungsunternehmen R V*3    
I.3.2 Stromgroßhändler R V*3    
I.3.3 Belieferung von Letztverbrauchern R V*3    
I.3.4 Belieferung von Haushaltskunden mit Strom R V*3    
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden
I.4.1 Gasgroßhändler R V*3    
I.4.2 Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) R V*3    
I.4.3 Belieferung von Haushaltskunden mit Gas R V*3    
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern und Gasnetzbetreibern (weggefallen)
I.5.1 Allgemeine Daten
I.5.1.1 geschlossenes Verteilernetz R      
I.5.1.2 Bundesländer P      
I.5.1.3 mehr als 100 000 angeschlossene Kunden R      
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern
I.5.2.1 Bilanzierungsgebiete P      
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten
I.5.2.2.1 Bezeichnung P      
I.5.2.2.2 I.5.2.2.2. Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC)
(Y-EIC)
R      
I.5.2.2.3 Regelzone R    
I.5.2.2.3RegelzoneRI.5.3 (weggefallen)     

rungspflicht
Nr.DatumIIIIIIAbweichungen bei Registrie-
Nr.DatumArt der AngabeVertraulichkeitNetzbetreiberprüfungI.5.2.2.3RegelzoneR  
Art der AngabeVertraulichkeitNetzbetreiber-
prüfung
Nr.DatumArt der AngabeVertraulichkeitNetzbetreiberprüfung
I.1 Allgemeine Daten
I.1.1 Name des Marktakteurs R V*3 NP*6  
I.1.2 Adressdaten R V*3 NP*6  
I.1.3 Region auf NUTS-II-Ebene A*6 V*3    
I.1.4 Rechtsform R*5   NP*6  
I.1.5 Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister)
(z. B. Handelsregister)
R*5      
I.1.6 Registergericht und Register-Nummer P*5      
I.1.7 Geburtsdatum R*4 V*3    
I.1.8 Tätigkeitsbeginn R*7      
I.1.9 Tätigkeitsende R R*7 V*3    
I.1.10 Betriebsnummer der Bundesnetzagentur   V*3    
I.1.11 Marktpartneridentifikationsnummer P V*3    
I.1.12 ACER-Code P P*14 V*3    
I.1.13 Umsatzsteueridentifikationsnummer P P*14 V*3    
I.1.14 Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber
für die Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber
R V    
I.1.15 Registrierungsdatum A V*3    
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern
I.2.1 Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen P*5      
I.2.2 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außer Einkünften aus Anlagenbetrieb P*4 V*3   SSA: [I]: /.
I.2.3 Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe P V*3   SSA: [I]: /.
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten
I.3.1 Direktvermarktungsunternehmen R V*3    
I.3.2 Stromgroßhändler R V*3    
I.3.3 Belieferung von Letztverbrauchern R V*3    
I.3.4 Belieferung von Haushaltskunden mit Strom R V*3    
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden
I.4.1 Gasgroßhändler R V*3    
I.4.2 Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) R V*3    
I.4.3 Belieferung von Haushaltskunden mit Gas R V*3    
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern und Gasnetzbetreibern (weggefallen)
I.5.1 Allgemeine Daten
I.5.1.1 geschlossenes Verteilernetz R      
I.5.1.2 Bundesländer P      
I.5.1.3 mehr als 100 000 angeschlossene Kunden R      
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern
I.5.2.1 Bilanzierungsgebiete P      
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten
I.5.2.2.1 Bezeichnung P      
I.5.2.2.2 I.5.2.2.2. Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC)
(Y-EIC)
R      
I.5.2.2.3 Regelzone R    
I.5.2.2.3RegelzoneRI.5.3 (weggefallen)     

Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit in den verschiedenen Status
SP: [V]: NP*8. und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung KE: [I]: /.
verschiedenen Status
Planung/
im Bau
Betrieb
gelegt
betreiber-

prüfung
SSA: [II]: A.
BI, GS: [V]: NP*8.
SO: KE: [II]: [I]: P /.
WA: [V]: NP*8.

SP: [V]: NP*8.

KE: [I]: /. WA: [V]: NP*8.
SP: [II]: A*14.
WI: [II]: A.

SO: [II]: A.
SO: [II]: P*11.
EEG-Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014
EEG-Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Januar 2017
Nr.DatumIIIIIIIVVAbweichungen bei
Nr.DatumIIIIIIIVVAbweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung
Art der Angabe in den
II.1.1.9NettonennleistungPR  NPWI: [I]: R. SO: [II]: A. SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
 
in
Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  in
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterienstill-
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu PumpspeichernVertraulichkeitNetz-
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeitNetzbetreiberprüfungII.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
Nr.DatumIIIIIIIVVAbweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung
Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeitNetzbetreiberprüfung
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit
II.1.1 Allgemeine Daten
II.1.1.1Name der EinheitRR   SSA: [I]: A.
II.1.1.1Name der EinheitRR    II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.1.1.1Name der EinheitRR    
II.1.1.2 Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) R R   V*1 NP  
II.1.1.3 Standort der Einheit (geografisch) R R   V*1    
II.1.1.4 Energy Identification Code für technische Ressource (W-EIC)   P*11 P*12        
II.1.1.5 Kraftwerksnummer Bundesnetzagentur geplantes Inbetriebnahmedatum R P*10        
II.1.1.6 geplantes Inbetriebnahmedatum R R     NP  
II.1.1.7BruttoleistungRR  NPII.2.1.6Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG    NP WI: [I]: P, [II]: P P.
II.1.1.7Inbetriebnahmedatum R  NP 
II.1.1.8NettonennleistungPR  NPWI: [I]: R.
SO: [II]: A. BI, GS: [V]: NP*8.
KE: SO: [I]: [V]: /. NP*8.
II.1.1.8BruttoleistungRR  NPWI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.2.4.3.1Höchstbemessungsleistung P  NPNur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor 1.8.2014II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)II.2.4.4.1Gaserzeugungskapazität P    
II.1.1.9Schwarzstartfähigkeit P*11 V*2NP 
II.1.1.7Inbetriebnahmedatum R  NP 
II.1.1.8BruttoleistungRR  NPWI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.9NettonennleistungPR  NPWI: [I]: R. SO: [II]: A. SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.10 Schwarzstartfähigkeit Inselbetriebsfähigkeit   P*12 P*11   V*2 NP  
II.1.1.11 Inselbetriebsfähigkeit Präqualifikation Regelleistung   P*12   V*2 NP  
II.1.1.12 Präqualifikation Regelleistung Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber   P*11 P*9   V*2 NP  
II.1.1.13 Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber, Direktvermarkter und Dritte   P P*13     NP NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber
II.1.1.14Art der Einspeisung R  NPSSA: [II]: A.
II.1.1.14Art der Einspeisung R  NP II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.1.1.14Art der Einspeisung R  NP 
II.1.1.15 Technologie der Stromerzeugung   R       WI: [I]: R P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
SP: [I]: R R.
II.1.1.16 Energieträger R R     NP  
II.1.1.17 Hauptbrennstoff R R       WI: [I]: /, [II]: /.
SO: [I]: /, [II]: /.
BI: [I]: /.
II.1.1.18 Grenzkraftwerk           WA: [II]: P*11.
VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P*11*13 P nur bei Pumpspeichern mit einer Nettonennleistung> 1 MW
II.1.1.19 Datum der endgültigen Stilllegung     R   NP  
II.1.1.20 Einsatzverantwortlicher   P*10        
II.1.1.21 Anschlussnetzbetreiber   R     NP  
II.1.1.22 vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer   P R       SSA: [II]: /.
II.1.1.23 MaStR-Nummer des Anlagenbetreibers A A        
II.1.1.24 Registrierungsdatum A A        
II.1.1.25Anlage nach dem EEG R  NPVE: [II]: /.
II.1.1.25Anlage nach dem EEG R  NPVE: [II]II.2.4.5.1Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan P    
II.1.1.25Anlage nach dem EEG R  NPVE: [II]
II.1.1.26 Datum des Betreiberwechsels   R       R bei Betreiberwechsel
II.1.1.27Verwendung als Notstromaggregat R   WI: [II]: /.
SO: [II]: /.
SP: [II]: /*14.
II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)
II.1.2.1 Art der Genehmigung R P        
II.1.2.2 Genehmigungsdatum R P        
II.1.2.3 Genehmigungsbehörde R P        
II.1.2.4 Aktenzeichen der Genehmigung gemäß Genehmigungsbehörde P P        
II.1.2.5 Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss P P        
II.1.2.6 Wasserrechtsnummer           WA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.7 Ablaufdatum der Wasserrechtsgenehmigung           WA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.8 Registrierungsdatum A A A      
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten
II.1.3.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10        
II.1.3.2 Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10        
II.1.3.3 Datum des Baubeginns P*10          
II.1.3.4 Nettonennleistung im Kombibetrieb   P*11 P*12     NP  
II.1.3.5 MaStR-Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sind   P*11 P*12        
II.1.3.6 weiterer Hauptbrennstoff ausschließliche Verwendung im Kombibetrieb   P P*12        
II.1.3.7 weiterer Hauptbrennstoff Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve)   P*11 P        
II.1.3.8 Datum Übergang in die Sicherheitsbereitschaft des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve)   P P*12       nur bei Braunkohle
II.1.3.9 Datum Übergang in die Sicherheitsbereitschaft des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung   P       nur bei Braunkohle
II.1.3.10 Datum der Beendigung des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung   P        
II.1.3.11 Verwendung als Notstromaggregat Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung   R P        
II.1.3.12 KWK-Anlage   R     NP  
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten
II.1.4.1 Einsatzort   P        
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten
II.1.5.1 Biomasseart (Brennstoff)   A     NP  
II.1.5.2 KWK-Anlage   R     NP  
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)
II.1.6.1 Allgemeine Daten
II.1.6.1.1 Lage (Art des Errichtungsorts) R R     NP  
II.1.6.1.2 Wechselrichterleistung P R     NP*8  
II.1.6.1.3 Anzahl der Module gemeinsamer Wechselrichter mit Stromspeicher   P       SSA: [II]: /.
II.1.6.1.4 Hauptausrichtung Anzahl der Module   P       SSA: [II]: /.
II.1.6.1.5 Neigungswinkel der Hauptausrichtung   P       SSA: [II]: /.
II.1.6.1.6 Nebenausrichtung Neigungswinkel der Hauptausrichtung   P       SSA: [II]: /.
II.1.6.1.7 Neigungswinkel der Nebenausrichtung   P       SSA: [II]: /.
II.1.6.1.8 Leistungsbegrenzung Neigungswinkel der Nebenausrichtung   P P*9        
II.1.6.1.9 II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen Leistungsbegrenzung P    
II.1.6.2.1in Anspruch genommene Fläche P    II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
II.1.6.2.1 II.1.6.2.2 in Anspruch genommene landwirtschaftlich genutzte Fläche   P        
II.1.6.2.2 II.1.6.2.3 Art der Fläche in Anspruch genommene Ackerfläche   P R        
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.2.3 II.1.6.3.1 Art der Fläche Nutzung des Gebäudes P P       SSA: [II]: A.
II.1.6.3 II.1.6.4 Zusätzliche Daten zu steckerfertigen Solaranlagen Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.3.1 II.1.6.4.1 Zählernummer Nutzung des Gebäudes   P R   V    
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten
II.1.7.1 Allgemeine Daten
II.1.7.1.1 an Land oder auf See R R     NP  
II.1.7.1.2 Name des Windparks P P        
II.1.7.1.3 (Naben)-Höhe (Naben-)Höhe P P*15 P P*15        
II.1.7.1.4 Rotordurchmesser P P*15 P P*15        
II.1.7.1.5 Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder Leistungsbegrenzungen   P P*15        
II.1.7.1.6 Hersteller   P     NP*8  
II.1.7.1.7 Typenbezeichnung   P        
II.1.7.1.8 Rotorblattenteisungssystem   P P*15        
II.1.7.1.9 Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung   P P*15     NP  
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
II.1.7.2.1 Nordsee oder Ostsee R R        
II.1.7.2.2 Wassertiefe   P        
II.1.7.2.3 Küstenentfernung   P        
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten
II.1.8.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10        
II.1.8.2 Art des Zuflusses   P       nur bei Laufwasser
II.1.8.3 Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung   P        
II.1.8.4 Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung   P        
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien
II.1.9.1 II.1.9.1.1 Speichertechnologie Wechselrichterleistung R P R R     NP*8 [II]: A*14.  
II.1.9.1.2 II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Batterien Batterietechnologie R    
II.1.9.1.3 II.1.9.2.1 Wechselrichterleistung AC- oder DC- gekoppeltes System P P R     NP*8 [II]: A*14.
II.1.9.1.4 II.1.9.2.2 Batterietechnologie Verwendung als Notstromaggregat   R       [II]: A*14.
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern
II.1.9.2.3 II.1.9.2.1 AC- oder DC-gekoppeltes System Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen Zufluss P R     [II]: A*14.  
II.1.9.2.2 II.1.9.3 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern Leistungsaufnahme im Pumpbetrieb P    
II.1.9.2.3 II.1.9.3.1 kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen Zufluss   P R        
II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten
II.1.10.1 II.1.9.3.2 Name des Kraftwerks Leistungsaufnahme im Pumpbetrieb P*10 P*10 P        
II.1.10.2 II.1.9.3.3 Name des Kraftwerksblocks kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb P*10 P*10 P        
II.2 Daten zu EEG-Anlagen
II.2.1 Allgemeine Daten
II.2.1.1 EEG-Anlagenschlüssel installierte Leistung   P R     NP  
II.2.1.2 installierte Leistung Inbetriebnahmedatum nach EEG   R     NP  
II.2.1.3 Registrierungsdatum Inbetriebnahmedatum nach EEG A R A A   NP  
II.2.1.4Nummer aus Anlagenregister oder PV-Melderegister P*9    
II.2.1.4Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG    NPWI: [I]: P*11, [II]: P*11.
II.2.1.4Nummer aus Anlagenregister oder PV-Melderegister P*9    II.2.1.5RegistrierungsdatumAAA   
II.2.1.6 Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG         NP WI: [I]: P, [II]: P
SO: [II]: P
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG
II.2.2.1 Zuschlagsnummer   P     NP SO: [II]: P*13.
II.2.2.2 zugeordnete Gebotsmengen         NP SO: [II],: [II]: P. P*13.
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen Biomasse-Anlagen
II.2.3.1 Datum ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 oder § 23c Absatz 1 EEG 2021   P     NP nur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
II.2.3.2 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse Registrierungsdatum Mieterstromzuschlag A   nur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
II.2.4.1ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung P    
II.2.3.2.1Höchstbemessungsleistung P  NPnur bei
II.2.4.1ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung P    II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen
II.2.4.2.1 II.2.3.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie P  NP 
II.2.4.2.2 II.2.3.3.1 Gaserzeugungskapazität Datum der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie   P     NP  
II.2.4.2.3 II.2.3.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan Datum der Leistungserhöhung P    
II.2.4.2.4 II.2.3.4.1 Umfang der Leistungserhöhung Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan   P        
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.2.4.3.1 Höchstbemessungsleistung   P     NP Nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor 1.8.2014
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)
II.2.4.4.1 Gaserzeugungskapazität   P        
II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.2.4.5.1 Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan   P        
II.2.5 II.2.4 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen
II.2.4.1Pilotwindanlage P*15  NPnur bei
II.2.5.1Pilotwindanlage P  NP 
II.2.5.1Pilotwindanlage P  NP 
II.2.5.2 II.2.4.2 Prototypanlage   P P*15       nur bei
EEG-Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2017
 
II.2.5.3 II.2.4.3 Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach Ertragsgutachten   P P*15        
II.2.5.4 II.2.4.4 Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf Jahren   P P*15        
II.2.5.5 II.2.4.5 Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn Jahren   P P*15        
II.2.5.6 II.2.4.6 Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 Jahren   P P*15        
II.2.6 II.2.5 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen
II.2.6.1 II.2.5.1 Art der Ertüchtigung   P        
II.2.6.2 II.2.5.2 Datum der Ertüchtigungsmaßnahme   P        
II.2.6.3 II.2.5.3 prozentuale Erhöhung des Leistungsvermögens   P        
II.2.6.4 II.2.5.4 zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme   P        
II.3 Daten zu KWK-Anlagen
II.3.1 Allgemeine Daten
II.3.1.1 thermische Nutzleistung   R        
II.3.1.2 elektrische KWK-Leistung   R     NP  
II.3.1.3 Inbetriebnahmedatum   R     NP  
II.3.1.4 Registrierungsdatum A A A      
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung
II.3.2.1 Zuschlagsnummer   P        

Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit in den verschiedenen Status
SP: [V]: NP*8. und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung KE: [I]: /.
verschiedenen Status
Planung/
im Bau
Betrieb
gelegt
betreiber-

prüfung
SSA: [II]: A.
BI, GS: [V]: NP*8.
SO: KE: [II]: [I]: P /.
WA: [V]: NP*8.

SP: [V]: NP*8.

KE: [I]: /. WA: [V]: NP*8.
SP: [II]: A*14.
WI: [II]: A.

SO: [II]: A.
SO: [II]: P*11.
EEG-Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014
EEG-Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Januar 2017
Nr.DatumIIIIIIIVVAbweichungen bei
Nr.DatumIIIIIIIVVAbweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung
Art der Angabe in den
II.1.1.9NettonennleistungPR  NPWI: [I]: R. SO: [II]: A. SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
 
in
Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  in
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterienstill-
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu PumpspeichernVertraulichkeitNetz-
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeitNetzbetreiberprüfungII.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
Nr.DatumIIIIIIIVVAbweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung
Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeitNetzbetreiberprüfung
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit
II.1.1 Allgemeine Daten
II.1.1.1Name der EinheitRR   SSA: [I]: A.
II.1.1.1Name der EinheitRR    II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.1.1.1Name der EinheitRR    
II.1.1.2 Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) R R   V*1 NP  
II.1.1.3 Standort der Einheit (geografisch) R R   V*1    
II.1.1.4 Energy Identification Code für technische Ressource (W-EIC)   P*11 P*12        
II.1.1.5 Kraftwerksnummer Bundesnetzagentur geplantes Inbetriebnahmedatum R P*10        
II.1.1.6 geplantes Inbetriebnahmedatum R R     NP  
II.1.1.7BruttoleistungRR  NPII.2.1.6Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG    NP WI: [I]: P, [II]: P P.
II.1.1.7Inbetriebnahmedatum R  NP 
II.1.1.8NettonennleistungPR  NPWI: [I]: R.
SO: [II]: A. BI, GS: [V]: NP*8.
KE: SO: [I]: [V]: /. NP*8.
II.1.1.8BruttoleistungRR  NPWI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.2.4.3.1Höchstbemessungsleistung P  NPNur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor 1.8.2014II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)II.2.4.4.1Gaserzeugungskapazität P    
II.1.1.9Schwarzstartfähigkeit P*11 V*2NP 
II.1.1.7Inbetriebnahmedatum R  NP 
II.1.1.8BruttoleistungRR  NPWI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.9NettonennleistungPR  NPWI: [I]: R. SO: [II]: A. SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.10 Schwarzstartfähigkeit Inselbetriebsfähigkeit   P*12 P*11   V*2 NP  
II.1.1.11 Inselbetriebsfähigkeit Präqualifikation Regelleistung   P*12   V*2 NP  
II.1.1.12 Präqualifikation Regelleistung Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber   P*11 P*9   V*2 NP  
II.1.1.13 Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber, Direktvermarkter und Dritte   P P*13     NP NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber
II.1.1.14Art der Einspeisung R  NPSSA: [II]: A.
II.1.1.14Art der Einspeisung R  NP II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.1.1.14Art der Einspeisung R  NP 
II.1.1.15 Technologie der Stromerzeugung   R       WI: [I]: R P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
SP: [I]: R R.
II.1.1.16 Energieträger R R     NP  
II.1.1.17 Hauptbrennstoff R R       WI: [I]: /, [II]: /.
SO: [I]: /, [II]: /.
BI: [I]: /.
II.1.1.18 Grenzkraftwerk           WA: [II]: P*11.
VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P*11*13 P nur bei Pumpspeichern mit einer Nettonennleistung> 1 MW
II.1.1.19 Datum der endgültigen Stilllegung     R   NP  
II.1.1.20 Einsatzverantwortlicher   P*10        
II.1.1.21 Anschlussnetzbetreiber   R     NP  
II.1.1.22 vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer   P R       SSA: [II]: /.
II.1.1.23 MaStR-Nummer des Anlagenbetreibers A A        
II.1.1.24 Registrierungsdatum A A        
II.1.1.25Anlage nach dem EEG R  NPVE: [II]: /.
II.1.1.25Anlage nach dem EEG R  NPVE: [II]II.2.4.5.1Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan P    
II.1.1.25Anlage nach dem EEG R  NPVE: [II]
II.1.1.26 Datum des Betreiberwechsels   R       R bei Betreiberwechsel
II.1.1.27Verwendung als Notstromaggregat R   WI: [II]: /.
SO: [II]: /.
SP: [II]: /*14.
II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)
II.1.2.1 Art der Genehmigung R P        
II.1.2.2 Genehmigungsdatum R P        
II.1.2.3 Genehmigungsbehörde R P        
II.1.2.4 Aktenzeichen der Genehmigung gemäß Genehmigungsbehörde P P        
II.1.2.5 Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss P P        
II.1.2.6 Wasserrechtsnummer           WA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.7 Ablaufdatum der Wasserrechtsgenehmigung           WA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.8 Registrierungsdatum A A A      
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten
II.1.3.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10        
II.1.3.2 Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10        
II.1.3.3 Datum des Baubeginns P*10          
II.1.3.4 Nettonennleistung im Kombibetrieb   P*11 P*12     NP  
II.1.3.5 MaStR-Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sind   P*11 P*12        
II.1.3.6 weiterer Hauptbrennstoff ausschließliche Verwendung im Kombibetrieb   P P*12        
II.1.3.7 weiterer Hauptbrennstoff Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve)   P*11 P        
II.1.3.8 Datum Übergang in die Sicherheitsbereitschaft des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve)   P P*12       nur bei Braunkohle
II.1.3.9 Datum Übergang in die Sicherheitsbereitschaft des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung   P       nur bei Braunkohle
II.1.3.10 Datum der Beendigung des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung   P        
II.1.3.11 Verwendung als Notstromaggregat Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung   R P        
II.1.3.12 KWK-Anlage   R     NP  
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten
II.1.4.1 Einsatzort   P        
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten
II.1.5.1 Biomasseart (Brennstoff)   A     NP  
II.1.5.2 KWK-Anlage   R     NP  
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)
II.1.6.1 Allgemeine Daten
II.1.6.1.1 Lage (Art des Errichtungsorts) R R     NP  
II.1.6.1.2 Wechselrichterleistung P R     NP*8  
II.1.6.1.3 Anzahl der Module gemeinsamer Wechselrichter mit Stromspeicher   P       SSA: [II]: /.
II.1.6.1.4 Hauptausrichtung Anzahl der Module   P       SSA: [II]: /.
II.1.6.1.5 Neigungswinkel der Hauptausrichtung   P       SSA: [II]: /.
II.1.6.1.6 Nebenausrichtung Neigungswinkel der Hauptausrichtung   P       SSA: [II]: /.
II.1.6.1.7 Neigungswinkel der Nebenausrichtung   P       SSA: [II]: /.
II.1.6.1.8 Leistungsbegrenzung Neigungswinkel der Nebenausrichtung   P P*9        
II.1.6.1.9 II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen Leistungsbegrenzung P    
II.1.6.2.1in Anspruch genommene Fläche P    II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
II.1.6.2.1 II.1.6.2.2 in Anspruch genommene landwirtschaftlich genutzte Fläche   P        
II.1.6.2.2 II.1.6.2.3 Art der Fläche in Anspruch genommene Ackerfläche   P R        
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.2.3 II.1.6.3.1 Art der Fläche Nutzung des Gebäudes P P       SSA: [II]: A.
II.1.6.3 II.1.6.4 Zusätzliche Daten zu steckerfertigen Solaranlagen Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.3.1 II.1.6.4.1 Zählernummer Nutzung des Gebäudes   P R   V    
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten
II.1.7.1 Allgemeine Daten
II.1.7.1.1 an Land oder auf See R R     NP  
II.1.7.1.2 Name des Windparks P P        
II.1.7.1.3 (Naben)-Höhe (Naben-)Höhe P P*15 P P*15        
II.1.7.1.4 Rotordurchmesser P P*15 P P*15        
II.1.7.1.5 Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder Leistungsbegrenzungen   P P*15        
II.1.7.1.6 Hersteller   P     NP*8  
II.1.7.1.7 Typenbezeichnung   P        
II.1.7.1.8 Rotorblattenteisungssystem   P P*15        
II.1.7.1.9 Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung   P P*15     NP  
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
II.1.7.2.1 Nordsee oder Ostsee R R        
II.1.7.2.2 Wassertiefe   P        
II.1.7.2.3 Küstenentfernung   P        
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten
II.1.8.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10        
II.1.8.2 Art des Zuflusses   P       nur bei Laufwasser
II.1.8.3 Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung   P        
II.1.8.4 Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung   P        
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien
II.1.9.1 II.1.9.1.1 Speichertechnologie Wechselrichterleistung R P R R     NP*8 [II]: A*14.  
II.1.9.1.2 II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Batterien Batterietechnologie R    
II.1.9.1.3 II.1.9.2.1 Wechselrichterleistung AC- oder DC- gekoppeltes System P P R     NP*8 [II]: A*14.
II.1.9.1.4 II.1.9.2.2 Batterietechnologie Verwendung als Notstromaggregat   R       [II]: A*14.
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern
II.1.9.2.3 II.1.9.2.1 AC- oder DC-gekoppeltes System Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen Zufluss P R     [II]: A*14.  
II.1.9.2.2 II.1.9.3 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern Leistungsaufnahme im Pumpbetrieb P    
II.1.9.2.3 II.1.9.3.1 kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen Zufluss   P R        
II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten
II.1.10.1 II.1.9.3.2 Name des Kraftwerks Leistungsaufnahme im Pumpbetrieb P*10 P*10 P        
II.1.10.2 II.1.9.3.3 Name des Kraftwerksblocks kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb P*10 P*10 P        
II.2 Daten zu EEG-Anlagen
II.2.1 Allgemeine Daten
II.2.1.1 EEG-Anlagenschlüssel installierte Leistung   P R     NP  
II.2.1.2 installierte Leistung Inbetriebnahmedatum nach EEG   R     NP  
II.2.1.3 Registrierungsdatum Inbetriebnahmedatum nach EEG A R A A   NP  
II.2.1.4Nummer aus Anlagenregister oder PV-Melderegister P*9    
II.2.1.4Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG    NPWI: [I]: P*11, [II]: P*11.
II.2.1.4Nummer aus Anlagenregister oder PV-Melderegister P*9    II.2.1.5RegistrierungsdatumAAA   
II.2.1.6 Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG         NP WI: [I]: P, [II]: P
SO: [II]: P
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG
II.2.2.1 Zuschlagsnummer   P     NP SO: [II]: P*13.
II.2.2.2 zugeordnete Gebotsmengen         NP SO: [II],: [II]: P. P*13.
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen Biomasse-Anlagen
II.2.3.1 Datum ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 oder § 23c Absatz 1 EEG 2021   P     NP nur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
II.2.3.2 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse Registrierungsdatum Mieterstromzuschlag A   nur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
II.2.4.1ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung P    
II.2.3.2.1Höchstbemessungsleistung P  NPnur bei
II.2.4.1ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung P    II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen
II.2.4.2.1 II.2.3.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie P  NP 
II.2.4.2.2 II.2.3.3.1 Gaserzeugungskapazität Datum der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie   P     NP  
II.2.4.2.3 II.2.3.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan Datum der Leistungserhöhung P    
II.2.4.2.4 II.2.3.4.1 Umfang der Leistungserhöhung Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan   P        
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.2.4.3.1 Höchstbemessungsleistung   P     NP Nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor 1.8.2014
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)
II.2.4.4.1 Gaserzeugungskapazität   P        
II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.2.4.5.1 Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan   P        
II.2.5 II.2.4 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen
II.2.4.1Pilotwindanlage P*15  NPnur bei
II.2.5.1Pilotwindanlage P  NP 
II.2.5.1Pilotwindanlage P  NP 
II.2.5.2 II.2.4.2 Prototypanlage   P P*15       nur bei
EEG-Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2017
 
II.2.5.3 II.2.4.3 Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach Ertragsgutachten   P P*15        
II.2.5.4 II.2.4.4 Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf Jahren   P P*15        
II.2.5.5 II.2.4.5 Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn Jahren   P P*15        
II.2.5.6 II.2.4.6 Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 Jahren   P P*15        
II.2.6 II.2.5 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen
II.2.6.1 II.2.5.1 Art der Ertüchtigung   P        
II.2.6.2 II.2.5.2 Datum der Ertüchtigungsmaßnahme   P        
II.2.6.3 II.2.5.3 prozentuale Erhöhung des Leistungsvermögens   P        
II.2.6.4 II.2.5.4 zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme   P        
II.3 Daten zu KWK-Anlagen
II.3.1 Allgemeine Daten
II.3.1.1 thermische Nutzleistung   R        
II.3.1.2 elektrische KWK-Leistung   R     NP  
II.3.1.3 Inbetriebnahmedatum   R     NP  
II.3.1.4 Registrierungsdatum A A A      
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung
II.3.2.1 Zuschlagsnummer   P        

Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung
betreiber-
prüfung
> 50 MW vorhanden sind
Nr. Datum Art der Angabe
in den verschiedenen Status
Art der Angabe in den verschiedenen Status   Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung
Registrierungspflicht, in den verschiedenen Status
III.2.4(weggefallen)      
in
Planung/ im Bau
im Bau
in
Betrieb
still-
gelegt
vertraulichNetz-
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichNetzbetreiber-prüfung
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulich Netzbetreiber-prüfung
III.1 Allgemeine Daten  
III.1.1 Name der Einheit R R        
III.1.2 Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) R R   V*1 NP  
III.1.3 Standort der Einheit (geografisch)   R   V*1    
III.1.4 geplantes Inbetriebnahmedatum R          
III.1.5 Inbetriebnahmedatum   R        
III.1.6 Datum der endgültigen Stilllegung     R      
III.1.7 Netzbetreiber   R        
III.1.8 vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer   R        
III.1.9 Registrierungsdatum A A A      
III.1.10 Datum des Betreiberwechsels   R       R bei Betreiberwechsel
III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten  
III.2.1 Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW P P        
III.2.2Einsatzverantwortlicher P   wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sind
III.2.2Einsatzverantwortlicher P   wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten
III.2.2Einsatzverantwortlicher P   wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sindIII.2.3(weggefallen)      
III.2.4 (weggefallen)            
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten  
III.3.1 Technologie R R     NP  
III.3.2 Erzeugungsleistung R R     NP  
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten  
III.4.1 Gasverbrauch für Stromerzeugung   R        
III.4.2 maximale Gasbezugsleistung zur Stromerzeugung   R       nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten
III.4.3 MaStR-Nummern der gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten   P P     nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten

Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung
betreiber-
prüfung
> 50 MW vorhanden sind
Nr. Datum Art der Angabe
in den verschiedenen Status
Art der Angabe in den verschiedenen Status   Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung
Registrierungspflicht, in den verschiedenen Status
III.2.4(weggefallen)      
in
Planung/ im Bau
im Bau
in
Betrieb
still-
gelegt
vertraulichNetz-
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichNetzbetreiber-prüfung
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulich Netzbetreiber-prüfung
III.1 Allgemeine Daten  
III.1.1 Name der Einheit R R        
III.1.2 Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) R R   V*1 NP  
III.1.3 Standort der Einheit (geografisch)   R   V*1    
III.1.4 geplantes Inbetriebnahmedatum R          
III.1.5 Inbetriebnahmedatum   R        
III.1.6 Datum der endgültigen Stilllegung     R      
III.1.7 Netzbetreiber   R        
III.1.8 vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer   R        
III.1.9 Registrierungsdatum A A A      
III.1.10 Datum des Betreiberwechsels   R       R bei Betreiberwechsel
III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten  
III.2.1 Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW P P        
III.2.2Einsatzverantwortlicher P   wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sind
III.2.2Einsatzverantwortlicher P   wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten
III.2.2Einsatzverantwortlicher P   wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sindIII.2.3(weggefallen)      
III.2.4 (weggefallen)            
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten  
III.3.1 Technologie R R     NP  
III.3.2 Erzeugungsleistung R R     NP  
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten  
III.4.1 Gasverbrauch für Stromerzeugung   R        
III.4.2 maximale Gasbezugsleistung zur Stromerzeugung   R       nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten
III.4.3 MaStR-Nummern der gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten   P P     nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten

im Bau
im Bau
lichkeit
Nr.DatumArt der Angabe in den
in den verschiedenen Status
 
in Planung/
  Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  in BetriebstillgelegtVertrau-
Nr.Datumin Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeitNetzbetreiber-prüfungNetzbetreiberprüfung
  Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  
Nr. Datum in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeit Netzbetreiber-prüfung
IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten
IV.1.1 Speichername   P      
IV.1.2 Speicherart R R     NP
IV.1.3 maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen   R     NP
IV.1.4 maximale Einspeicherleistung   R      
IV.1.5 maximale Ausspeicherleistung   R      
IV.1.6 Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC)   P      
IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten
IV.2.1 nutzbare Speicherkapazität R R     NP*8

im Bau
im Bau
lichkeit
Nr.DatumArt der Angabe in den
in den verschiedenen Status
 
in Planung/
  Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  in BetriebstillgelegtVertrau-
Nr.Datumin Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeitNetzbetreiber-prüfungNetzbetreiberprüfung
  Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  
Nr. Datum in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeit Netzbetreiber-prüfung
IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten
IV.1.1 Speichername   P      
IV.1.2 Speicherart R R     NP
IV.1.3 maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen   R     NP
IV.1.4 maximale Einspeicherleistung   R      
IV.1.5 maximale Ausspeicherleistung   R      
IV.1.6 Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC)   P      
IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten
IV.2.1 nutzbare Speicherkapazität R R     NP*8
Nr. Datum in Betrieb Vertraulichkeit
V.1 Allgemeine Daten
V.1.1 Name der technischen Lokation P  
V.2 Daten zu technischen Stromlokationen
V.2.1 Allgemeine Daten
V.2.1.1 Spannungsebene R  
V.2.1.2 Bilanzierungsgebiet R  
V.2.1.3 Netzanschlusspunktbezeichnung P  
V.2.1.4 Status Netzanschlusspunkt R  
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen
V.2.2.1 Nettoengpassleistung P nicht bei Einheiten, die an die Niederspannung angeschlossen sind
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen
V.2.3.1 Netzanschlusskapazität P  
V.3 Daten zu technischen Gaslokationen
V.3.1 Allgemeine Daten
V.3.1.1 Gasqualität am Netzanschluss P  
V.3.1.2 Netzanschlusspunktbezeichnung P  
V.3.1.3 Status Netzanschlusspunkt R  
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen
V.3.2.1 maximale Einspeiseleistung P  
V.3.3 V.3.3. Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen
V.3.3.1 maximale Ausspeiseleistung P  
Nr. Datum in Betrieb Vertraulichkeit
V.1 Allgemeine Daten
V.1.1 Name der technischen Lokation P  
V.2 Daten zu technischen Stromlokationen
V.2.1 Allgemeine Daten
V.2.1.1 Spannungsebene R  
V.2.1.2 Bilanzierungsgebiet R  
V.2.1.3 Netzanschlusspunktbezeichnung P  
V.2.1.4 Status Netzanschlusspunkt R  
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen
V.2.2.1 Nettoengpassleistung P nicht bei Einheiten, die an die Niederspannung angeschlossen sind
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen
V.2.3.1 Netzanschlusskapazität P  
V.3 Daten zu technischen Gaslokationen
V.3.1 Allgemeine Daten
V.3.1.1 Gasqualität am Netzanschluss P  
V.3.1.2 Netzanschlusspunktbezeichnung P  
V.3.1.3 Status Netzanschlusspunkt R  
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen
V.3.2.1 maximale Einspeiseleistung P  
V.3.3 V.3.3. Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen
V.3.3.1 maximale Ausspeiseleistung P