Synopse zur Änderung an
Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Erstellt am: 15.10.2026

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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist
1.
(weggefallen)
2.
„Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
3.
„EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
4.
„Einheit“ jede und jeder ortsfeste
a)
Gaserzeugungseinheit,
b)
Gasspeicher,
c)
Gasverbrauchseinheit,
d)
Stromerzeugungseinheit,
e)
Stromspeicher,
f)
Stromverbrauchseinheit,
5.
„Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
6.
„Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
7.
„Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
8.
„KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
9.
„Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
9a.
„ortsfeste Einheit“ eine Einheit, die auf Grund ihrer Art oder Konstruktion an ihren Standort gebunden ist,
10.
„Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
11.
„Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
12.
„Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
13.
„Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
14.
„Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
14a.
„technische Lokation“ jede Konfiguration aus einer oder mehreren technisch miteinander verbundenen Einheiten, die entweder Strom oder Gas erzeugt oder verbraucht und die über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte mit Strom- oder Gasnetzen verbunden ist,
15.
„Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
16.
„Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.
1.
(weggefallen)
2.
„Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
3.
„EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
4.
„Einheit“ jede und jeder ortsfeste
a)
Gaserzeugungseinheit,
b)
Gasspeicher,
c)
Gasverbrauchseinheit,
d)
Stromerzeugungseinheit,
e)
Stromspeicher,
f)
Stromverbrauchseinheit,
5.
„Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
6.
„Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
7.
„Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
8.
„KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
9.
„Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
10.
„Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
11.
„Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
12.
„Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
13.
„Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
14.
„Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
15.
„Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
16.
„Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.
Im Sinn dieser Verordnung ist
1.
(weggefallen)
2.
„Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
3.
„EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
4.
„Einheit“ jede und jeder ortsfeste
a)
Gaserzeugungseinheit,
b)
Gasspeicher,
c)
Gasverbrauchseinheit,
d)
Stromerzeugungseinheit,
e)
Stromspeicher,
f)
Stromverbrauchseinheit,
5.
„Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
6.
„Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
7.
„Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
8.
„KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
9.
„Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
9a.
„ortsfeste Einheit“ eine Einheit, die auf Grund ihrer Art oder Konstruktion an ihren Standort gebunden ist,
10.
„Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
11.
„Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
12.
„Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
13.
„Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
14.
„Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
14a.
„technische Lokation“ jede Konfiguration aus einer oder mehreren technisch miteinander verbundenen Einheiten, die entweder Strom oder Gas erzeugt oder verbraucht und die über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte mit Strom- oder Gasnetzen verbunden ist,
15.
„Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
16.
„Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.
1.
(weggefallen)
2.
„Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
3.
„EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
4.
„Einheit“ jede und jeder ortsfeste
a)
Gaserzeugungseinheit,
b)
Gasspeicher,
c)
Gasverbrauchseinheit,
d)
Stromerzeugungseinheit,
e)
Stromspeicher,
f)
Stromverbrauchseinheit,
5.
„Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
6.
„Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
7.
„Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
8.
„KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
9.
„Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
10.
„Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
11.
„Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
12.
„Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
13.
„Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
14.
„Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
15.
„Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
16.
„Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.

Abschnitt 2 - Registrierungen

(1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
1.
Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht,
2.
Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln,
3.
Bilanzkreisverantwortliche,
4.
Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
5.
Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
6.
Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden,
7.
Personen, die Projekte registrieren,
8.
Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß nach § 3 Nummer 16 37 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, sowie Stromlieferanten, die Herkunftsnachweise verwenden wollen, und
9.
Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 51 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern.
Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.
(1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
1.
Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht,
2.
Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln,
3.
Bilanzkreisverantwortliche,
4.
Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
5.
Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
6.
Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden,
7.
Personen, die Projekte registrieren,
8.
Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß nach § 3 Nummer 16 37 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, sowie Stromlieferanten, die Herkunftsnachweise verwenden wollen, und
9.
Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 51 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern.
Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.
(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.
(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.

Abschnitt 2 - Registrierungen

(1) Folgende Behörden Behörden, die zur Nutzung von Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 16 Absatz 3 berechtigt sind, müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren: registrieren.
1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2.
das Umweltbundesamt,
3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
4.
das Statistische Bundesamt.
(1) Folgende Behörden Behörden, die zur Nutzung von Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 16 Absatz 3 berechtigt sind, müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren: registrieren.
1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2.
das Umweltbundesamt,
3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
4.
das Statistische Bundesamt.
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.

Abschnitt 2 - Registrierungen

(1) Netzbetreiber fassen Einheiten zu technischen Lokationen zusammen.
(2) Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 3 für jede Einheit und jede technische Lokation die nach § 6 erforderlichen Daten eintragen. Ist eine technische Lokation an Netze mehrerer Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder Netzbetreiber die Daten eintragen.

Abschnitt 3 - Behördliches Verfahren

(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Eine Marktakteur, natürliche Person, der eine natürliche Person es wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist ist, das Webportal zu nutzen, kann dem Marktstammdatenregister Daten und der sich andere Informationen für die Registrierung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Textform zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; für hierzu erstellt die Übermittlung sind Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden verwenden. sind.
(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Eine Marktakteur, natürliche Person, der eine natürliche Person es wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist ist, das Webportal zu nutzen, kann dem Marktstammdatenregister Daten und der sich andere Informationen für die Registrierung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Textform zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; für hierzu erstellt die Übermittlung sind Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden verwenden. sind.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit Einheit, und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage und jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, die deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist. sind.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit Einheit, und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage und jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, die deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist. sind.
(3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich oder elektronisch, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.
(+++ § 8 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 1 +++)

Abschnitt 3 - Behördliches Verfahren

(1) Die Bundesnetzagentur kann die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die
1.
ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,
2.
aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,
3.
ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,
4.
im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
5.
im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
6.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,
7.
in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder
8.
ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind.
Soweit ein behördliches Register mit energiewirtschaftlichem Bezug über eine geeignete elektronische Schnittstelle für einen Datenabruf verfügt, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Registerführung die Daten des entsprechenden Registers abrufen, um die im Marktstammdatenregister zu erfassenden Daten zu vervollständigen. Personenbezogene Daten werden von Satz 3 nicht erfasst.
(1) Die Bundesnetzagentur kann die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die
1.
ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,
2.
aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,
3.
ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,
4.
im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
5.
im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
6.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,
7.
in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder
8.
ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind.
Soweit ein behördliches Register mit energiewirtschaftlichem Bezug über eine geeignete elektronische Schnittstelle für einen Datenabruf verfügt, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Registerführung die Daten des entsprechenden Registers abrufen, um die im Marktstammdatenregister zu erfassenden Daten zu vervollständigen. Personenbezogene Daten werden von Satz 3 nicht erfasst.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einen registrierte registrierten Marktakteure Marktakteur, der eine natürliche Person ist, verpflichten, die von ihnen ihm eingetragenen Daten innerhalb eines Monats zu prüfen und, und soweit notwendig, gegebenenfalls zu berichtigte berichtigen. Daten einzutragen. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Identitätsnachweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Marktakteurs erforderlich ist. Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einen registrierte registrierten Marktakteure Marktakteur, der eine natürliche Person ist, verpflichten, die von ihnen ihm eingetragenen Daten innerhalb eines Monats zu prüfen und, und soweit notwendig, gegebenenfalls zu berichtigte berichtigen. Daten einzutragen. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Identitätsnachweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Marktakteurs erforderlich ist. Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.
(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.
(+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)

Abschnitt 3 - Behördliches Verfahren

(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
1.
bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind sind, oder
2.
durch den Betreiber oder die Bundesnetzagentur nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 abgeändert wurden. wurden oder
3.
sich aus Änderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ergeben.
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
1.
bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind sind, oder
2.
durch den Betreiber oder die Bundesnetzagentur nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 abgeändert wurden. wurden oder
3.
sich aus Änderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ergeben.
(2) Der Netzbetreiber müssen muss innerhalb der in Satz 3 genannten Fristen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. überprüfen Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. mitteilen. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Frist beträgt
1.
für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einen Monat,
2.
für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sechs Monate und
3.
für die Überprüfung von Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 drei Monate.
Die Fristen nach Satz 3 können auf Antrag des Netzbetreibers verlängert werden.
(2) Der Netzbetreiber müssen muss innerhalb der in Satz 3 genannten Fristen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. überprüfen Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. mitteilen. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Frist beträgt
1.
für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einen Monat,
2.
für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sechs Monate und
3.
für die Überprüfung von Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 drei Monate.
Die Fristen nach Satz 3 können auf Antrag des Netzbetreibers verlängert werden.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet Frist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 beginnt für Stromerzeugungseinheiten, die erfolgte Überprüfung Teil einer EEG- oder einer KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Daten Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber Netzbetreiber, im Marktstammdatenregister. spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur. Im Übrigen beginnen die Fristen nach Absatz 2 Satz 3 mit Zugang der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet Frist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 beginnt für Stromerzeugungseinheiten, die erfolgte Überprüfung Teil einer EEG- oder einer KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Daten Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber Netzbetreiber, im Marktstammdatenregister. spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur. Im Übrigen beginnen die Fristen nach Absatz 2 Satz 3 mit Zugang der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur.
(4) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Marktstammdatenregister. Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Marktstammdatenregister. Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
(5) (weggefallen) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
(5) (weggefallen) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.

Abschnitt 3 - Behördliches Verfahren

(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden technischen Lokationen zusammen:
1.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromerzeugungseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Stromnetze einspeisen kann, zu einer Stromerzeugungslokation,
2.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gaserzeugungseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Gasnetze einspeisen kann, zu einer Gaserzeugungslokation,
3.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromverbrauchseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Stromnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Stromverbrauchslokation,
4.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gasverbrauchseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Gasnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Gasverbrauchslokation.
(2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. Ist eine technische Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.
(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu.

Abschnitt 4 - Nutzung des Marktstammdatenregisters

(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
1.
Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:
a)
Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II B bis V E mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,
b)
Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und
c)
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;
2.
Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I A werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.
(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
1.
Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:
a)
Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II B bis V E mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,
b)
Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und
c)
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;
2.
Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I A werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.
(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.