Synopse zur Änderung an
Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMeldV)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.
(2) Die Meldungen der Mühlen sind
1.
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
1.
für jede Getreideart gesondert:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
c)
die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,
d)
der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
e)
der sonstige Abgang,
2.
für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen,
c)
der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
d)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern.
Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) (EU) Nr. 834/2007 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2007 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) (EG) Nr. 2092/91 834/2007 des Rates (ABl. L 189 150 vom 20.7.2007, 14.6.2018, S. 1) 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.
(2) Die Meldungen der Mühlen sind
1.
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
1.
für jede Getreideart gesondert:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
c)
die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,
d)
der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
e)
der sonstige Abgang,
2.
für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen,
c)
der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
d)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern.
Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) (EU) Nr. 834/2007 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2007 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) (EG) Nr. 2092/91 834/2007 des Rates (ABl. L 189 150 vom 20.7.2007, 14.6.2018, S. 1) 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.
(2a) Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von mehr als 200 000 Tonnen Brotgetreide haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis zu melden für
1.
Haushaltsmehl,
2.
Verarbeitungsmehl.
Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung.
(3) Die Meldungen der Hersteller von Braumalz sind
1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
1.
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
2.
für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten Getreideart:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
die Herstellung sowie der sonstige Zugang,
c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
3.
der Anfall an Malzkeimen.
(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind
1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 5 000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
ab einer jährlichen Herstellung von 5 000 Tonnen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
1.
für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils gesondert nach Stärketräger:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
2.
für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
1.
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
2.
für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der Teigwarenherstellung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
c)
den Abgang nach Verwendungszwecken,
für die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2 Satz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe entsprechend,
3.
für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
die Herstellung unter gesonderter Angabe von Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
c)
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1 000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
1.
für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach dem Inland und Ausland,
c)
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
2.
für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:
a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
c)
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(7) Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter für Nutztiere sind
1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
1.
für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der Mischfutterherstellung, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
2.
für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der jeweiligen Tierkategorie:
a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b)
die Herstellung unter gesonderter Angabe der Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(7a) Hersteller von Mischfutter für Nutztiere, die jährlich mehr als 5 000 Tonnen Melasse als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht gilt nur für Melasse aus konventioneller Erzeugung.
(8) Die Meldungen der Unternehmen, die mit Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller handeln, sind
1.
im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt 1 000 bis unter 10 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,
gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
1.
der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern,
2.
der Zugang aus dem Ausland,
3.
der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur.
(9) Die Meldungen der Hersteller von Ethylalkohol aus Getreide sind
1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Hektoliter Ethylalkohol jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben zu machen:
1.
für jede Getreideart gesondert, jeweils in Tonnen, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
2.
für Ethylalkohol jeweils in Hektoliter reiner Alkohol:
a)
die hergestellte Menge, aufgeschlüsselt nach den verwendeten Getreidearten,
b)
die abgegebene Menge nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbeitungsmenge von mehr als 1 000 Tonnen haben unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
(+++ § 2 Abs. 2a u. 7a: Zur Geltung vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)

(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:
a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) (EU) 2018/848 Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern,
b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers,
c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten,
d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer,
3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.
(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:
a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) (EU) 2018/848 Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern,
b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers,
c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten,
d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer,
3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.
(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, und zusätzlich bei
a)
Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,
b)
Buttermilcherzeugnissen, ungezuckerten und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnissen, Milcheiweißerzeugnissen, Milchmischerzeugnissen, Molkenmischerzeugnissen und Milchfetterzeugnissen im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse auch gesondert nach ökologischer Wirtschaftsweise,
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,
2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,
4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter Butter, Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Milchzuckererzeugnissen und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) (EU) 2018/848 Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm,
5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1:
a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm,
c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm,
7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm,
8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent,
9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.
(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, und zusätzlich bei
a)
Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,
b)
Buttermilcherzeugnissen, ungezuckerten und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnissen, Milcheiweißerzeugnissen, Milchmischerzeugnissen, Molkenmischerzeugnissen und Milchfetterzeugnissen im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse auch gesondert nach ökologischer Wirtschaftsweise,
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,
2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,
4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter Butter, Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Milchzuckererzeugnissen und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) (EU) 2018/848 Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm,
5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1:
a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm,
c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm,
7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm,
8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent,
9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.
(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.
(+++ § 5 Abs. 3 bis 5: Zur Geltung vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)