Synopse zur Änderung an
Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)

Erstellt am: 15.12.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 18

Ausgefertigt am:
23.06.2017

Verkündet am:
24.06.2017

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2017, 1693
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 813/16
    Urheber: Bundesregierung
    30.12.2016
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 18/10936
    Urheber: Bundesregierung
    23.01.2017
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/215 , S. 21573-21578

    Beschlüsse:

    S. 21578A - Überweisung (18/10936)
    26.01.2017
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 813/1/16
    31.01.2017
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 953 , S. 34-34

    Beschlüsse:

    S. 34A - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (813/16), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    10.02.2017
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 813/16(B)
    10.02.2017
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 18/11290
    Urheber: Bundesregierung
    22.02.2017
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 18/11472
    Urheber: Bundestag
    10.03.2017
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 18/11775
    Urheber: Finanzausschuss
    29.03.2017
  10. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 18/11787
    Urheber: Fraktion DIE LINKE
    29.03.2017
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/228 , S. 23006-23007

    Beschlüsse:

    S. 23007A - Ablehnung des Änderungsantrags (18/11787)
    S. 23007A - Annahme in Ausschussfassung (18/10936, 18/11775)
    S. 23007B - Annahme einer Entschließung (18/11775)
    30.03.2017
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/228 , S. 23007-23007

    Beschlüsse:

    S. 23007B - Annahme in Ausschussfassung (18/10936, 18/11775)
    30.03.2017
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 291/17
    Urheber: Bundestag
    21.04.2017
  14. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu291/17
    21.04.2017
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 957 , S. 219-219

    Beschlüsse:

    S. 219B - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (291/17), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    12.05.2017
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 291/17(B)
    12.05.2017
Kurzbeschreibung:

Umsetzung europäischer Vorgaben betr. Schließung von Aufsichtslücken bei der Regulierung von Handelsplätzen, Transparenzsteigerung durch Veröffentlichungspflichten für weitere Finanzinstrumente und Vorgaben zu Datenbereitstellungsdiensten, stärkere Überwachung von Warenderivaten, Regulierung des algorithmischen, insbes. Hochfrequenzhandels, Stärkung des Anlegerschutzes durch Ausweitung von Verhaltens- und Organisationspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, insbes. höhere Transparenz- und Informationspflichten sowie bessere Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden, Sanktionsmöglichkeiten: Ausweitung von Befugnissen und Veröffentlichungspflichten der BaFin und verbesserter Informationsaustausch mit anderen Behörden, Straf- und Bußgeldvorschriften, Vorschriften zu geregelten Märkten, Zuständigkeiten zur Ausführung der EU-Verordnungen u.a.;
Änderung von 10 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen sowie Folgeänderungen in 27 Gesetzen und 14 Rechtsverordnungen durch Neunummerierung des Wertpapierhandelsgesetzes u.a., Aufhebung von 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173, 12.06.2014, S. 349) ; Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173, 12.06.2014, S. 84) ; Delegierte Richtlinie … /EU [DR MiFID II] und Europäische Verordnungen (sog. Level 2-Regelungen) mit technischen Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung der Vorgaben ; Verordnung (EU) 2015/2365 vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337, 23.12.2015, S. 1) ; Verordnung (EU) 2016/1011 vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171, 29.06.2016, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Ausnahmestrafrahmen für qualifizierte Fälle der Marktmanipulation, Eingriffsbefugnisse der BaFin, Transaktionsmeldungen inländischer zentraler Gegenparteien, Schutz und Verwahrung von Kundengeldern, Vereinheitlichung von Verweisen in Bußgeldvorschriften, standardisiertes Produktinformationsblatt für Anlageberatungen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Übergangsregelungen, Informationen bei Altersvorsorgeprodukten u.a.m.; Annahme einer Entschließung: Erlaubnis zum Nachtrag der Nummerierung und Fundstellen ebenfalls umgesetzter delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Amtsblatt der EU und ggf. im Gesetz durch das Bundesfinanzministerium;
Änderung eines weiteren Gesetzes

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes

Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher oder englischer Sprache abzufassen abzufassen. und Die Unterlagen sind der Bundesanstalt in doppelter Ausfertigung zu übersenden. übermitteln. Werden Angaben und oder Unterlagen nach den §§ 4 und 6 können in englischer Sprache gefasst abgefasst, so kann die sein. In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt bei Bedarf jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. § 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.
Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher oder englischer Sprache abzufassen abzufassen. und Die Unterlagen sind der Bundesanstalt in doppelter Ausfertigung zu übersenden. übermitteln. Werden Angaben und oder Unterlagen nach den §§ 4 und 6 können in englischer Sprache gefasst abgefasst, so kann die sein. In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt bei Bedarf jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. § 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.