Synopse zur Änderung an
Markenverordnung (MarkenV)

Erstellt am: 28.06.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3490
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 683/20
    Urheber: Bundesregierung
    06.11.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 683/1/20
    07.12.2020
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 998 , S. 497-497

    Beschlüsse:

    S. 497 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (683/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    18.12.2020
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 683/20(B)
    18.12.2020
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/25821
    Urheber: Bundesregierung
    13.01.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/205 , S. 25818-25825

    Beschlüsse:

    S. 25825A - Überweisung (19/25821)
    27.01.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30498
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30554
    Urheber: Fraktion der AfD
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30122-30124

    Beschlüsse:

    S. 30123D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30554)
    S. 30124A - Annahme in Ausschussfassung (19/25821, 19/30498)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30124-30124

    Beschlüsse:

    S. 30124A - Annahme in Ausschussfassung (19/25821, 19/30498)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 517/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (517/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 517/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Modernisierung, inhaltliche Angleichung und Vereinfachung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes: Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht, Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern, Einbeziehung von Drittinteressen in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, Anpassung des Nebenstrafrechts, Einführung einer sechsmonatigen Sollfrist für den Erlass des Hinweisbeschlusses durch das Bundespatentgericht in Nichtigkeitsverfahren, verbesserter Schutz vertraulicher Informationen von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, Gebrauchsmuster-und Halbleiterschutzstreitsachen, Möglichkeit der Teilnahme an Verhandlungen und Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung, zahlr. Maßnahmen zur praxisgerechten Ausgestaltung der Verfahrensabläufe beim DPMA, Gebührenanpassungen, redaktionelle Berichtigungen, Folgeänderungen;
Neufassung, Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 8 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis

Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2016 zur Beschränkung des Unterlassungsanspruchs (X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 – "Wärmetauscher")

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zeitige Mitteilung des im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwertes zur Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht, ausdrücklicher Verweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben betr. patentrechtlicher Unterlassungsanspruch und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Klarstellung zum Begriff der "streitgegenständlichen Information", Anpassungen;
Änderung §§ 81, 139 und 142 und Einfügung § 145a Patentgesetz, Änderung §§ 17 , 24 und 25 und Einfügung § 26a Gebrauchsmustergesetz sowie Änderung Anlage Patentkostengesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 | Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 9 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 11. April 2012 2024 über Qualitätsregelungen geografische Angaben für Agrarerzeugnisse Wein, Spirituosen und Lebensmittel landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer der jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 9 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 11. April 2012 2024 über Qualitätsregelungen geografische Angaben für Agrarerzeugnisse Wein, Spirituosen und Lebensmittel landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer der jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.
die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.
der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
5.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
6.
die Spezifikation nach Artikel 7 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 gemäß Formblatt.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.
die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.
der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
5.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
6.
die Spezifikation nach Artikel 7 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 gemäß Formblatt.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 | Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren

(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
5.
die Spezifikation nach Artikel 7 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143. Nr. 1151/2012.
(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
5.
die Spezifikation nach Artikel 7 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143. Nr. 1151/2012.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 10 Absatz 3 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 hinzuweisen.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 10 Absatz 3 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 hinzuweisen.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 | Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren

(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 10 Absatz 3 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 10 Absatz 3 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
1.
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
2.
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
5.
die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 | Abschnitt 2 - Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
1.
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
2.
die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
3.
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
5.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 10 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.
(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 10 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 | Abschnitt 2 - Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 | Abschnitt 3 - Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.
Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
5.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
6.
die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,
7.
die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(3) Für Anträge nach Artikel 53 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.
(3) Für Anträge nach Artikel 53 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 | Abschnitt 3 - Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
5.
Gründe für die Löschung.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 | Abschnitt 3 - Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

In den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.
In den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 | Abschnitt 3 - Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

Teil 7 - Schlussvorschriften

Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die Überschrift zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3, § 53 Absatz 1 sowie § 54 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.