Synopse zur Änderung an
Markenverordnung (MarkenV)

Erstellt am: 16.01.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 | Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren

(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. Absatz 4 des Markengesetzes) Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung) sind mindestens anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
5.
die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. Absatz 4 des Markengesetzes) Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung) sind mindestens anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
5.
die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 | Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren

(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
1.
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
2.
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
5.
die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 | Abschnitt 2 - Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
1.
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
2.
die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
3.
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
5.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.

Teil 6 - Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 | Abschnitt 2 - Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.

Teil 7 - Schlussvorschriften

Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die Überschrift zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3, § 53 Absatz 1 sowie § 54 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.