Synopse zur Änderung an
Markenverordnung (MarkenV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3490
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 683/20
    Urheber: Bundesregierung
    06.11.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 683/1/20
    07.12.2020
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 998 , S. 497-497

    Beschlüsse:

    S. 497 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (683/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    18.12.2020
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 683/20(B)
    18.12.2020
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/25821
    Urheber: Bundesregierung
    13.01.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/205 , S. 25818-25825

    Beschlüsse:

    S. 25825A - Überweisung (19/25821)
    27.01.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30498
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30554
    Urheber: Fraktion der AfD
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30122-30124

    Beschlüsse:

    S. 30123D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30554)
    S. 30124A - Annahme in Ausschussfassung (19/25821, 19/30498)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30124-30124

    Beschlüsse:

    S. 30124A - Annahme in Ausschussfassung (19/25821, 19/30498)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 517/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (517/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 517/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Modernisierung, inhaltliche Angleichung und Vereinfachung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes: Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht, Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern, Einbeziehung von Drittinteressen in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, Anpassung des Nebenstrafrechts, Einführung einer sechsmonatigen Sollfrist für den Erlass des Hinweisbeschlusses durch das Bundespatentgericht in Nichtigkeitsverfahren, verbesserter Schutz vertraulicher Informationen von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, Gebrauchsmuster-und Halbleiterschutzstreitsachen, Möglichkeit der Teilnahme an Verhandlungen und Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung, zahlr. Maßnahmen zur praxisgerechten Ausgestaltung der Verfahrensabläufe beim DPMA, Gebührenanpassungen, redaktionelle Berichtigungen, Folgeänderungen;
Neufassung, Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 8 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis

Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2016 zur Beschränkung des Unterlassungsanspruchs (X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 – "Wärmetauscher")

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zeitige Mitteilung des im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwertes zur Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht, ausdrücklicher Verweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben betr. patentrechtlicher Unterlassungsanspruch und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Klarstellung zum Begriff der "streitgegenständlichen Information", Anpassungen;
Änderung §§ 81, 139 und 142 und Einfügung § 145a Patentgesetz, Änderung §§ 17 , 24 und 25 und Einfügung § 26a Gebrauchsmustergesetz sowie Änderung Anlage Patentkostengesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 2 - Verfahren bis zur Eintragung | Abschnitt 1 - Anmeldungen

(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
1.
wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
2.
wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
a)
Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
b)
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
1.
wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
2.
wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
a)
Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
b)
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.

Teil 3 - Register, Urkunde, Veröffentlichung

In das Register werden eingetragen:
1.
die Registernummer der Marke,
2.
das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,
3.
die Darstellung der Marke,
4.
die Angabe der Markenform,
5.
bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,
6.
gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,
7.
bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,
8.
bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,
9.
gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke handelt,
10.
bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes,
11.
der Anmeldetag der Marke,
12.
gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,
13.
der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),
14.
Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),
15.
der Name, gegebenenfalls die Rechtsform und der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters,
16.
wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,
17.
die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger,
18.
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen in gruppierter Form,
19.
der Tag der Eintragung in das Register,
20.
der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,
20a.
der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1 des Markengesetzes,
21.
wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,
22.
wenn Widerspruch erhoben worden ist,
a)
eine entsprechende Angabe,
b)
Angaben zum Widerspruchszeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird,
c)
der Status des Widerspruchs,
d)
der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,
e)
bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,
f)
bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
23.
die Verlängerung der Schutzdauer,
24.
wenn ein Dritter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke erhoben hat,
a)
im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,
b)
im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke der Tag der Erhebung,
c)
im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes der Abschluss des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens,
d)
im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft,
e)
bei vollständiger Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes,
f)
bei teilweiser Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
25.
wenn ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,
a)
bei vollständiger Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes,
b)
bei teilweiser Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
26.
bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,
27.
Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind,
28.
der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,
29.
bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,
30.
bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,
31.
der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§ 110 Absatz 2 des Markengesetzes),
32.
der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 und 17,
33.
bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,
34.
Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),
34a.
Angaben über Lizenzen, einschließlich den Namen, die Rechtsform sowie die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Lizenznehmers,
34b.
Erklärungen über die Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft,
34c.
Angaben über Markensatzungen von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken,
35.
Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),
36.
Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und
37.
Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).
In das Register werden eingetragen:
1.
die Registernummer der Marke,
2.
das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,
3.
die Darstellung der Marke,
4.
die Angabe der Markenform,
5.
bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,
6.
gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,
7.
bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,
8.
bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,
9.
gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke handelt,
10.
bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes,
11.
der Anmeldetag der Marke,
12.
gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,
13.
der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),
14.
Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),
15.
der Name, gegebenenfalls die Rechtsform und der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters,
16.
wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,
17.
die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger,
18.
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen in gruppierter Form,
19.
der Tag der Eintragung in das Register,
20.
der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,
20a.
der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1 des Markengesetzes,
21.
wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,
22.
wenn Widerspruch erhoben worden ist,
a)
eine entsprechende Angabe,
b)
Angaben zum Widerspruchszeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird,
c)
der Status des Widerspruchs,
d)
der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,
e)
bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,
f)
bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
23.
die Verlängerung der Schutzdauer,
24.
wenn ein Dritter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke erhoben hat,
a)
im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,
b)
im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke der Tag der Erhebung,
c)
im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes der Abschluss des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens,
d)
im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft,
e)
bei vollständiger Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes,
f)
bei teilweiser Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
25.
wenn ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,
a)
bei vollständiger Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes,
b)
bei teilweiser Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
26.
bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,
27.
Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind,
28.
der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,
29.
bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,
30.
bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,
31.
der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§ 110 Absatz 2 des Markengesetzes),
32.
der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 und 17,
33.
bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,
34.
Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),
34a.
Angaben über Lizenzen, einschließlich den Namen, die Rechtsform sowie die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Lizenznehmers,
34b.
Erklärungen über die Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft,
34c.
Angaben über Markensatzungen von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken,
35.
Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),
36.
Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und
37.
Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).