Synopse zur Änderung an
Markengesetz (MarkenG)

Erstellt am: 14.10.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3490
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 683/20
    Urheber: Bundesregierung
    06.11.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 683/1/20
    07.12.2020
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 998 , S. 497-497

    Beschlüsse:

    S. 497 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (683/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    18.12.2020
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 683/20(B)
    18.12.2020
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/25821
    Urheber: Bundesregierung
    13.01.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/205 , S. 25818-25825

    Beschlüsse:

    S. 25825A - Überweisung (19/25821)
    27.01.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30498
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30554
    Urheber: Fraktion der AfD
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30122-30124

    Beschlüsse:

    S. 30123D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30554)
    S. 30124A - Annahme in Ausschussfassung (19/25821, 19/30498)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30124-30124

    Beschlüsse:

    S. 30124A - Annahme in Ausschussfassung (19/25821, 19/30498)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 517/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (517/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 517/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Modernisierung, inhaltliche Angleichung und Vereinfachung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes: Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht, Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern, Einbeziehung von Drittinteressen in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, Anpassung des Nebenstrafrechts, Einführung einer sechsmonatigen Sollfrist für den Erlass des Hinweisbeschlusses durch das Bundespatentgericht in Nichtigkeitsverfahren, verbesserter Schutz vertraulicher Informationen von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, Gebrauchsmuster-und Halbleiterschutzstreitsachen, Möglichkeit der Teilnahme an Verhandlungen und Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung, zahlr. Maßnahmen zur praxisgerechten Ausgestaltung der Verfahrensabläufe beim DPMA, Gebührenanpassungen, redaktionelle Berichtigungen, Folgeänderungen;
Neufassung, Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 8 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis

Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2016 zur Beschränkung des Unterlassungsanspruchs (X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 – "Wärmetauscher")

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zeitige Mitteilung des im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwertes zur Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht, ausdrücklicher Verweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben betr. patentrechtlicher Unterlassungsanspruch und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Klarstellung zum Begriff der "streitgegenständlichen Information", Anpassungen;
Änderung §§ 81, 139 und 142 und Einfügung § 145a Patentgesetz, Änderung §§ 17 , 24 und 25 und Einfügung § 26a Gebrauchsmustergesetz sowie Änderung Anlage Patentkostengesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 7 - Geographische Herkunftsangaben | Abschnitt 2 - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
1.
den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,
2.
Vereinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
3.
anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst.
Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
1.
den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,
2.
Vereinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
3.
anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst.
Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.