Synopse zur Änderung an
Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

Erstellt am: 16.05.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 2 - Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 1 - Prüfung Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 1 - Prüfung Teil 1

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
3.
Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages zu planen,
4.
Farb- und Materialpläne zu erstellen,
5.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
6.
Vorgehensweisen zur Vorbereitung, Herstellung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen zu unterscheiden,
7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen als auch gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Oberflächen nach Farb- und Materialplänen durch mindestens zwei sach- und fachgerechte Beschichtungstechniken herzustellen,
9.
Applikationstechniken zu beschreiben,
10.
Schriften, Symbole und Ornamente zu unterscheiden, herzustellen und aufzubringen,
11.
Muster oder Werkzeugstrukturen zu unterscheiden und auszuwählen,
12.
mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen umzugehen,
13.
Techniken zur Übertragung von kommunikativen und dekorativen Gestaltungselementen aus Vorlagen anzuwenden,
14.
Dämm- und Trockenbautechniken zu unterscheiden und anzuwenden,
15.
Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herzustellen,
16.
den Flächen-, Material- und Zeitbedarf für die Aufgabenstellung nach Absatz 3 ermitteln und dazu die Kostenberechnung durchzuführen,
17.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durchzuführen und
18.
die Vorgehensweise bei der Erstellung des Prüfungsproduktes zu beschreiben.
(3) In der Prüfung soll der Prüfling ein Prüfungsprodukt erstellen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Fertigung des Prüfungsproduktes mit der dazugehörigen Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit für das Prüfungsprodukt und die Dokumentation beträgt 14 Stunden. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 2 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf
1.
die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 2 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
3.
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 2 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gestaltungskonzepte zu erstellen,
3.
Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
4.
Oberflächen unter Berücksichtigung des Farb- und Gestaltungskonzepts herzustellen,
5.
Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen anzufertigen und umzusetzen,
6.
Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen zu gestalten und zu gliedern,
7.
Oberflächen instand zu halten,
8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
9.
Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
10.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 2 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unterscheiden,
2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
4.
Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,
5.
Farbordnungssysteme auszuwählen,
6.
Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu berücksichtigen und
7.
Dekorationen und Kommunikationsmittel zu entwerfen und deren Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 2 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objekten zu unterscheiden,
2.
Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und Ergebnisse der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren,
3.
Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu beschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung darzustellen,
4.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
5.
Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge zu erstellen,
6.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
7.
die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Belägen darzustellen,
8.
Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum Brandschutz zu beschreiben und
9.
die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 2 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 2 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmen
mit 30 Prozent,
2.
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
3.
Durchführen von Fassaden-,
Raum- und Objektgestaltungen
mit 10 Prozent,
4.
Durchführen von
Instandhaltungs- und
Bautenschutzmaßnahmen
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 2 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
b)
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen oder
c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 3 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf
1.
die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 3 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen,
3.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 3 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, gestalterischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Untergründe für Energieeffizienzmaßnahmen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
3.
Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen,
4.
Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,
5.
Flächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,
6.
Oberflächen und Systeme instand zu halten,
7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
8.
Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
9.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 3 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,
2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Außenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
4.
die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Außenbereich zu beschreiben,
5.
die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Außenbereich zu beschreiben,
6.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Außenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
8.
Energieeffizienzmaßnahmen entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen darzustellen und Befestigungstechniken zu beschreiben,
9.
Regeln des Brandschutzes einzuhalten und
10.
Ursachen von Qualitätsabweichungen im Außenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 3 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,
2.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
3.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Innenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
4.
die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Innenbereich zu beschreiben,
5.
die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Innenbereich zu beschreiben,
6.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Innenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
7.
Regeln des Schallschutzes darzulegen und
8.
Ursachen von Qualitätsabweichungen im Innenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 3 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 3 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmen
mit 30 Prozent,
2.
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
3.
Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen
an Außenflächen von
Bauten oder Anlagen und deren
jeweiligen Bestandteilen
mit 10 Prozent,
4.
Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen
an Innenflächen von
Bauten oder Anlagen und
deren Bestandteilen
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 3 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen,
b)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen oder
c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 4 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege erstreckt sich auf
1.
die in Anlage Abschnitt A, D und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 4 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten,
3.
Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 4 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, denkmalpflegerischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gestaltungskonzepte entsprechend der Stilepochen und vorgegebener Befunde zu erstellen,
3.
Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
4.
Werkstoff- und Technikproben anzufertigen und Muster zu erstellen,
5.
historische und gestalterische Arbeitstechniken durchzuführen und Farben nachzumischen,
6.
historische Oberflächen instand zu halten,
7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
8.
Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren und
9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 4 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

(1) Im Prüfungsbereich Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Rekonstruktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3.
vorgegebene Befunde zur Instandhaltung und Rekonstruktion zu analysieren,
4.
Gestaltungskonzepte zur Instandhaltung und Rekonstruktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
5.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben, vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten und das Prüfen baulicher Gegebenheiten zu beschreiben,
6.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen, denkmalpflegerischen als auch historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
7.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
8.
Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen zu erkennen und den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,
9.
Ornamente zu entwickeln und die Übertragung zu erläutern,
10.
dekorative Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,
11.
historische Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,
12.
Übertragungstechniken an historischen Oberflächen darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 4 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
2.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,
3.
vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,
4.
Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
5.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
6.
die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und
7.
Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 4 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 4 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmen
mit 30 Prozent,
2.
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
3.
Durchführen von Maßnahmen
zur Instandhaltung und
Rekonstruktion an
historischen Objekten
mit 10 Prozent
4.
Durchführen von Maßnahmen
zur Reproduktion an
historischen Objekten
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 4 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten,
b)
Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten oder
c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 5 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz erstreckt sich auf
1.
die in Anlage Abschnitt A, E und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 5 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
3.
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 5 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
3.
Beschichtungs- und Materialpläne zu erstellen,
4.
Sanierungen durchzuführen,
5.
Schichtdickenmessungen sowie objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen durchzuführen und zu dokumentieren,
6.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
7.
Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren,
8.
baubegleitende Dokumentationen zu erstellen und
9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
1.
Instandsetzen eines Objektes aus Metall unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und
2.
Instandsetzen eines Objektes aus Beton unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und zur Bauwerkserhaltung.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die beiden Arbeitsaufgaben, für die jeweiligen Dokumentationen und für die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 15 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 5 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Bautenschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
2.
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus Beton und mineralischen Untergründen zu unterscheiden,
3.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
4.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe aus Beton und mineralische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
5.
das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern zu beschreiben,
6.
Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
7.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
8.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Bautenschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen darzustellen,
10.
die Vorbereitung von Oberflächen für Bautenschutzmaßnahmen zu beschreiben,
11.
den Einsatz von Geräten und Gerüsten unter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien und Herstellerinformationen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 5 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
2.
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus metallischen Untergründen zu unterscheiden,
3.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für metallische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
4.
das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern an metallischen Untergründen zu beschreiben,
5.
Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren für Korrosionsschutzmaßnahmen auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
6.
die Einrichtung, die Unterhaltung und die Räumung von Baustellen zu beschreiben,
7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Korrosionsschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung und Beanspruchung von Objekten, Anlagen und Bauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere Entrostungsverfahren, zu beschreiben,
10.
Beschichtungssysteme entsprechend der geforderten Schutzdauer auszuwählen und die Aufbringung zu beschreiben und
11.
metallische Überzüge auszuwählen und ihre Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 5 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 5 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmen
mit 30 Prozent,
2.
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
3.
Durchführen von
Bautenschutzmaßnahmen
mit 10 Prozent,
4.
Durchführen von
Korrosionsschutzmaßnahmen
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 5 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
b)
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen oder
c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 6 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung erstreckt sich auf
1.
die in Anlage Abschnitt A, F und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 6 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Ausführen von Ausbauarbeiten,
3.
Ausführen von Dämmarbeiten sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 6 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, wirtschaftlicher, organisatorischer als auch gestalterischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Untergründe für die Montagearbeiten zu beurteilen und vorzubereiten,
3.
Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen zu erstellen,
4.
sowohl Unterdecken, Deckenbekleidungen als auch Wände herzustellen und zu montieren,
5.
Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,
6.
sowohl Beschichtungs-, Putz- als auch Spachtelarbeiten durchzuführen,
7.
Oberflächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,
8.
dekorative Gestaltungselemente sowohl an Decken als auch an Wänden einzusetzen,
9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
10.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren,
11.
Abnahmen durchzuführen und Abnahmeprotokolle zu erstellen,
12.
Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
13.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 6 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Ausbauarbeiten zu unterscheiden,
2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
4.
Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenelemente zu erstellen,
5.
die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes zu erläutern,
6.
die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten zu beschreiben,
7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,
9.
Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Ausbauarbeiten zu unterscheiden und auszuwählen,
10.
die manuelle und maschinelle Verarbeitung von Funktionsputzen zu beschreiben,
11.
die Gestaltung von Oberflächen durch Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu beschreiben und
12.
die Montage von Stuckelementen und von Dekorelementen zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 6 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Dämmarbeiten zu unterscheiden,
2.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
3.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
4.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Situationen auszuwerten und zu bewerten,
5.
vorgegebene bauliche Gegebenheiten zu bewerten,
6.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Dämmarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
7.
den Einbau von Dämm- und Trennschichten zu erläutern,
8.
Unterdeckenbekleidungen, Deckenbekleidungen sowie Wände zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Dämmarbeiten zu unterscheiden, auszuwählen sowie deren Herstellung und Einbau zu erklären,
10.
Brand- und Schallschutzkonstruktionen einschließlich der Anschlüsse zu unterscheiden, auszuwählen und deren Herstellung zu erklären,
11.
den Einsatz von Entkopplungsmaterialien und Putzträgern zur Überbrückung unterschiedlicher Bauteile darzustellen und
12.
die Montage von Stuck- und Dekorelementen darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 6 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 6 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmen
mit 30 Prozent,
2.
Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
3.
Ausführen von Ausbauarbeitenmit 10 Prozent,
4.
Ausführen von Dämmarbeitenmit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 49 wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Gesellenprüfung | § 7 - Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | Unterabschnitt 6 - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
Ausführen von Ausbauarbeiten
b)
Ausführen von Dämmarbeiten oder
c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.