Synopse zur Änderung an
MAD-Gesetz (MADG)

Erstellt am: 06.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
05.07.2021

Verkündet am:
08.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2274
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 674/20
    Urheber: Bundesregierung
    05.11.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 674/1/20
    13.11.2020
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 997 , S. 477-477

    Beschlüsse:

    S. 477 - keine Stellungnahme (674/20)
    27.11.2020
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 674/20(B)
    27.11.2020
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24785
    Urheber: Bundesregierung
    27.11.2020
  6. Unterrichtung über Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/24900
    Urheber: Bundesregierung
    02.12.2020
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/228 , S. 29123-29130

    Beschlüsse:

    S. 29130C - Überweisung (19/24785, 19/24900)
    07.05.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30477
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 29975-29984

    Beschlüsse:

    S. 29984A - Annahme in Ausschussfassung (19/24785, 19/30477)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 29984-29984

    Beschlüsse:

    S. 29993A - Annahme in Ausschussfassung (19/24785, 19/30477)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 512/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 294-295

    Beschlüsse:

    S. 295 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (512/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 512/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Ergänzende Aufklärungsbefugnisse für die Nachrichtendienste: Regelung zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung auch von Messengerdiensten, Anpassung der Beobachtung extremistischer Einzelpersonen an die Frühwarnfunktion des Verfassungsschutzes; Verbesserung der Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden mit dem Militärischen Abschirmdienst (Möglichkeit gemeinsamer Datenhaltung); Verbesserung der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung in praktischer Hinsicht; Regelungen zur Stärkung der Kontrolle durch die G 10-Kommission (Erhöhung der Mitgliederzahl auf 10, effektiver Gestaltung des Kontrollverfahrens, Prüfung von Eilanordnungen); Einschränkung von Grundrechten betr. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Versammlungsfreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung;
Einfügung und Änderung versch. §§ Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und Artikel 10-Gesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung der Mitwirkungspflichten der Telekommunikationsdienste (Auskünfte zu Struktur der Netze, Anlagen und Dienste), besondere Berichtspflicht in Bezug auf Maßnahmen der Quellen-TKÜ innerhalb des halbjährlichen Berichts des BMI an das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), Verzicht auf Einrichtung eines speziellen technischen Beraters zur Unterstützung der G 10-Kommission, Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen;
Erneute und zusätzliche Änderung versch. §§ Bundesverfassungsschutzgesetz, BND-Gesetz und Artikel 10-Gesetz; Änderungen in weiteren 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 genannten Schutzgüter gerichtet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlich ist.
(1a) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten den Militärischen Abschirmdienst von sich aus entsprechend § 18 Absatz 1b und 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, das Geburtsdatum, die Personenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort, weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen. Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es regelt in einer Dienstvorschrift
1.
den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,
2.
das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,
3.
die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,
4.
die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Identifizierung notwendige Maß,
5.
die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und
6.
die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift anzuhören.
(3) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 amtliche Register einsehen. Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung des Behördenleiters oder seines Vertreters.
(4) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärische Militärischen Abschirmdienst finden die §§ darf personenbezogene Daten nach § 19 bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. übermitteln. An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten nach im Sinne des § 18 Abs. Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(1) Der Auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärische Militärischen Abschirmdienst finden die §§ darf personenbezogene Daten nach § 19 bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. übermitteln. An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten nach im Sinne des § 18 Abs. Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichtendienst nach § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(+++ § 12: Gemäß Art. 18 V v. 19.6.2020 I 1328 wird jeweils das Wort "Innern" durch die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" mWv 27.6.2020 ersetzt. Aufgrund textlicher Unstimmigkeit ist die Änderungsanweisung unausführbar! +++)

Die Grundrechte (1) Auf die Befugnisse und Verfahren der Versammlungsfreiheit Eigensicherung des Militärischen Abschirmdienstes finden die §§ 26b und 26c des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Die Grundrechte (1) Auf die Befugnisse und Verfahren der Versammlungsfreiheit Eigensicherung des Militärischen Abschirmdienstes finden die §§ 26b und 26c des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen bleibt hiervon unberührt.

Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.