Synopse zur Änderung an
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG)

Erstellt am: 03.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 18

Ausgefertigt am:
17.07.2017

Verkündet am:
21.07.2017

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2017, 2446
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 158/17
    Urheber: Bundesregierung
    17.02.2017
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 18/11495
    Urheber: Bundesregierung
    13.03.2017
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 158/1/17
    20.03.2017
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/225 , S. 22601-22606

    Beschlüsse:

    S. 22606A - Überweisung (18/11495)
    23.03.2017
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 956 , S. 191-191

    Beschlüsse:

    S. 191A - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (158/17), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    31.03.2017
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 158/17(B)
    31.03.2017
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 18/11929
    Urheber: Bundesregierung
    12.04.2017
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 18/12181
    Urheber: Bundestag
    28.04.2017
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 18/12568
    Urheber: Finanzausschuss
    31.05.2017
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/237 , S. 24169-24169

    Beschlüsse:

    S. 24169B - Annahme in Ausschussfassung (18/11495, 18/12568)
    01.06.2017
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/237 , S. 24169-24169

    Beschlüsse:

    S. 24169C - Annahme in Ausschussfassung (18/11495, 18/12568)
    01.06.2017
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 451/17
    Urheber: Bundestag
    16.06.2017
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 959 , S. 345-345

    Beschlüsse:

    S. 345D - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (451/17), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    07.07.2017
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 451/17(B)
    07.07.2017
Kurzbeschreibung:

Fortentwicklung des durch die Erste Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG geschaffenen europäischen Binnenmarkts für unbare Zahlungen durch Umsetzung aufsichtsrechtlicher und zivilrechtlicher vollharmonisierter Vorgaben: Erweiterung der Zahlungsdienste um sog. Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, Neukonturierung von Ausnahmetatbeständen und Verbesserung der Sicherheit bei der Zahlungsabwicklung, insbes. durch starke Kundenauthentifizierung, zahlreiche Vorgaben zur weiteren Verbesserung des Schutzes der Zahlungsdienstnutzer insbes. bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen;
Konstitutive Neufassung Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) als Art. 1 der Vorlage, Vorratsbeschluss betr. Änderung versch. §§ Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Einfügung und Änderung versch. §§ Bürgerliches Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie Änderung § 14 Unterlassungsklagengesetz, Folgeänderungen in weiteren 6 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung, Außerkrafttreten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie) (ABl. L 337, 23.12.2015, S. 35 ; L 169, 28.06.2016, S. 18)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellungen, Korrekturen und Änderungen betr. Papierfassung bei Wertpapierprospekten, Mindestdividende für Aktien von Kreditinstituten, Kreditwürdigkeitsprüfung bei Anschlussfinanzierungen und Umschuldungen sowie nebenstrafrechtliche Vorschriften aus dem Abschlussprüfungsreformgesetz;
Wegfall Vorratsbeschluss betr. Änderung versch. §§ Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Änderung weiterer 7 Gesetze

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.
(2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig
1.
Pfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 2 3 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,
2.
Darlehen an inländische Körperschaften und solche Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen des Pfandbriefgesetzes für die Deckung von Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,
3.
Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.
Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung).
(2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig
1.
Pfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 2 3 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,
2.
Darlehen an inländische Körperschaften und solche Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen des Pfandbriefgesetzes für die Deckung von Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,
3.
Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.
Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung).
(3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach § 2 Absatz 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5 und Absatz 1b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes gilt sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.
(3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach § 2 Absatz 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5 und Absatz 1b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes gilt sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.
(4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Absatz 3 und 4 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.
(4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Absatz 3 und 4 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.