Synopse zur Änderung an
Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3436
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 59/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 59/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 78-78

    Beschlüsse:

    S. 78 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (59/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 59/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27635
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27635)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30942
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  8. Bericht
    BT-Drucksache 19/31105
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30755-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30757-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 567/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 316-316

    Beschlüsse:

    S. 316 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (567/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 567/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 2 - Änderung von Vertragsinhalten beiRangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden

(1) Bemessungsgrundlage für die von den Kreditnehmern auf landwirtschaftliche Altschulden zu leistenden Zahlungen aus dem Jahresüberschuss ist der ohne Berücksichtigung von Bewertungswahlrechten und Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarungen nach den einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn zuzüglich der für das Geschäftsjahr als Betriebsausgabe verrechneten Gewerbesteuer (Gewerbesteuervorauszahlung und Gewerbesteuerrückstellung). Bewertungswahlrechte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
1.
der Ansatz des niedrigeren Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes;
2.
die Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes;
3.
die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§§ 6b und 6c des Einkommensteuergesetzes);
4.
Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes für nach dem 30. Juni 2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;
5.
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes für nach dem 30. Juni 2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;
6.
Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;
7.
Absetzungen für Abnutzung für Gebäude nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese die nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung übersteigen;
8.
Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;
9.
Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g des Einkommensteuergesetzes.
Vor dem 30. Juni 2004 vorgenommene Teilwertabschreibungen gemäß Nummer 1 und Zuschreibungen gemäß Nummer 2 können weiterhin berücksichtigt werden, sofern sie steuerlich weiterhin anerkannt werden.
(2) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 erhöht sich um den positiven Differenzbetrag zwischen der vertraglich vereinbarten Pacht des Kreditnehmers an die Grundstückseigentümer und der ortsüblichen Vergleichspacht, soweit die Grundstückseigentümer an dem Kreditnehmer mit mehr als 5 Prozent unmittelbar oder mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich um die Einkünfte, die zwar grundsätzlich im Inland der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, für die aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen abweichende Regelungen bestehen, soweit diese Beträge nicht bereits in dem nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gewinn enthalten sind.
(4) Die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 bis 3 erhöht sich um den positiven Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert und dem Buchwert von immateriellen Wirtschaftsgütern, die kein Geschäfts- oder Firmenwert sind, sowie von Tierbeständen. Der positive Unterschiedsbetrag ist dabei gleichmäßig auf die ersten zwei nach dem 30. Juni 2004 beginnenden Geschäftsjahre zu verteilen. Werden bei einer späteren Veräußerung der immateriellen Wirtschaftsgüter oder Tierbestände stille Reserven realisiert, bleiben diese im Veräußerungsjahr bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, soweit sie bereits nach Satz 1 zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt haben.
(5) Ist der Kreditnehmer eine rechtsfähige Personengesellschaft, vermindert sich die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 bis 4 um die Vergütungen, die ein Gesellschafter, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs des Kreditnehmers anzusehen ist, für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft von der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, soweit diese Beträge als angemessen anzusehen sind.
(5) Ist der Kreditnehmer eine rechtsfähige Personengesellschaft, vermindert sich die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 bis 4 um die Vergütungen, die ein Gesellschafter, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs des Kreditnehmers anzusehen ist, für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft von der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, soweit diese Beträge als angemessen anzusehen sind.
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. §§ 13, 14 +++)