Synopse zur Änderung an
Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

Erstellt am: 05.08.2023

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Abschnitt 2 - Schulung von Personal

(1) Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten werden grundsätzlich durch Ausbilder durchgeführt. Einzelne Inhalte einer Schulung können von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 oder § 28 zu verfügen. Einzelne theoretische Inhalte dieser Schulungen und Fortbildungen können computergestützt oder als Online-Seminar durchgeführt werden.
(2) Die Schulungen sind in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen. Es können amtlich vereidigte Dolmetscher zur Schulung hinzugezogen werden, um die Schulungsinhalte in andere Sprachen zu übersetzen.
(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann festlegen, dass entweder der Schulungsverpflichtete oder der Ausbilder ihr den Beginn der Schulung anzuzeigen hat.
(4) Die Schulungen sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beginn durch einen Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 abzuschließen. Dieser Zeitraum darf nur in Krankheitsfällen oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft, Mutterschutz oder im Fall von Elternzeit überschritten werden.
(+++ § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++) (+++ § 4 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 30 Satz 2 +++)

Abschnitt 2 - Schulung von Personal

(1) Luftsicherheitskontrollpersonal zur Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 280 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Fracht und Post im Sinne von Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 150 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(3) Luftsicherheitskontrollpersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 75 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(4) Luftsicherheitskontrollpersonal für Fahrzeuge im Sinne von Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(5) Luftsicherheitskontrollpersonal für Zugangskontrollen sowie für Überwachungen und Streifengänge im Sinne von Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 27 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(6) Sicherheitspersonal für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen im Sinne von Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(7) Sicherheitspersonal zur Sicherung von Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 11.2.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(8) Personal für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(9) Sicherheitspersonal für Luftfracht und Luftpost im Sinne von Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(10) Sicherheitspersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(11) Sicherheitspersonal, welches im Sinne von Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als Flug- oder Kabinenbesatzung Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges durchführt, hat mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(12) Aufsichtspersonal im Sinne von Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 39 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(13) Sicherheitsbeauftragte im Sinne von Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(14) Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen im Sinne von Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben, haben mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Schulung berechtigt zur Erlangung eines Flughafenausweises.
(15) Die Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins im Sinne von Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.
(16) Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen im Sinne von Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.
(17) Im Falle, dass Personen Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über deren Umfang unter Beachtung von Anlage 2.
(+++ § 6 Abs. 6 bis 11 und 14 bis 16: Zur Geltung vgl. § 29 Abs. 2 +++)

Abschnitt 5 - Ausbilder

(1) Wer Schulungen im Sinne der Nummern 11.2, 11.6 oder 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführt (Ausbilder), bedarf eines Ausbilderzertifikats. Ausgenommen hiervon sind Schulungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Die Erteilung des Ausbilderzertifikats ist bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde schriftlich oder in Textform zu beantragen. Der Antrag kann durch die Person, die eine Zertifizierung als Ausbilder erstrebt oder durch den Schulungsverpflichteten gestellt werden.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1.
die Bezeichnung der Personengruppen, die nach den Nummern 11.2 oder 11.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult werden sollen oder die nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu Schulenden,
2.
ein Nachweis über das Vorliegen der in Nummer 11.5.1 Satz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Anforderungen,
3.
ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Basisschulung nach Nummer 11.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
4.
eine Kopie vorhandener gültiger Ausbilderzertifikate.
(4) Absatz 3 Nummer 2, mit Ausnahme von Nummer 11.5.1 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Absatz 3 Nummer 3 gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilder werden möchten.
(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 28 +++)

Abschnitt 5 - Ausbilder

(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt das Ausbilderzertifikat für fünf Jahre, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind und wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Person die erforderlichen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und, sofern es sich um eine Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 handelt, eine Lehrprobe von mindestens 45 Minuten Dauer vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde abgelegt hat. Einzelheiten zur Lehrprobe sind der Anlage 3 zu entnehmen.
(2) Die Schulung zur Kompetenz in Schulungstechniken nach Nummer 11.5.1 Satz 1 b) des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 darf den zeitlichen Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten.
(3) Die Teilnahme an einer Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst:
1.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.1 mindestens 49 Unterrichtseinheiten,
2.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 mindestens 44 Unterrichtseinheiten,
3.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.3 mindestens 37 Unterrichtseinheiten,
4.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.4 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,
5.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,
6.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
7.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.7 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
8.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.8 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
9.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.9 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,
10.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.10 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,
11.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 mindestens 26 Unterrichtseinheiten,
12.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.4 mindestens 45 Unterrichtseinheiten,
13.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.5 mindestens 52 Unterrichtseinheiten,
14.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.6 mindestens neun Unterrichtseinheiten,
15.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.7 mindestens neun Unterrichtseinheiten,
16.
für Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9 mindestens 35 Unterrichtseinheiten.
Einzelheiten zum Schulungsinhalt und -umfang und Einzelheiten zum Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit sind in Anlage 3 festgelegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats, gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen möchten.
(5) Bei der Bewertung des Schulungsbedarfs durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde können bereits vorhandene einschlägige Kompetenzen entsprechend den Nummern 11.0.5 bis 11.0.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 berücksichtigt und der in Absatz 3 festgelegte Schulungsumfang entsprechend reduziert werden.
(6) Das Ausbilderzertifikat enthält folgende Angaben:
1.
den Namen und das Geburtsdatum des Ausbilders,
2.
die Bezeichnung der Personengruppen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die geschult werden dürfen,
3.
die Nennung der Themengebiete, die geschult werden dürfen, soweit keine vollständige Schulung der Personengruppe erfolgen darf,
4.
die Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats,
5.
die ausstellende Behörde,
6.
die Zertifikatsnummer und
7.
einen Hinweis auf die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Verschlusssachenanweisung des Bundes.
(7) Ausbilder dürfen nur über ein gültiges Ausbilderzertifikat für jede zu schulende Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen.
(+++ § 20: Zur Geltung vgl. § 28 +++)

Abschnitt 5 - Ausbilder

(1) Das Ausbilderzertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn
1.
die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde oder
2.
ein erheblicher Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Ausbilders nach § 33 Absatz 1 vorliegt.
(2) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann den Ausbilder für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten suspendieren oder das Ausbilderzertifikat widerrufen, wenn sie feststellt, dass
1.
die Schulung durch einen Ausbilder nach Nummer 11.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen bei den geschulten Personen führt oder
2.
der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nicht vorgelegt wird.
Für die Dauer der Suspendierung ist es dem Ausbilder untersagt, Schulungen und Fortbildungen durchzuführen. Die Suspendierung wird von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgehoben, wenn nachgewiesen ist, dass der Ausbilder eine von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgegebene Fortbildung absolviert hat oder die zuständige Luftsicherheitsbehörde feststellt, dass der bei dem Ausbilder festgestellte Mangel im Sinne von Satz 1 behoben wurde. Kann der Ausbilder die bei ihm nach Satz 1 festgestellten Mängel während der Suspendierung nicht beheben, ist das Ausbilderzertifikat zu widerrufen.
(3) Bei einem Widerruf des Ausbilderzertifikats nach Absatz 1 ist der Ausbilder von der Ausbilderliste zu streichen. Im Falle einer Suspendierung des Ausbilders nach Absatz 2 ist hierüber ein Hinweis in die Ausbilderliste aufzunehmen.
(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 28 +++)

Abschnitt 5 - Ausbilder

(1) Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.
(2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.
(+++ § 22: Zur Geltung vgl. § 28 +++)

Abschnitt 5 - Ausbilder

(1) Ausbilder müssen mindestens alle fünf Jahre rezertifiziert werden.
(2) Voraussetzungen für die Rezertifizierung sind:
1.
der Nachweis einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und
2.
der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nach § 22 Absatz 1 und
3.
eine erfolgreich absolvierte Lehrprobe nach § 20 Absatz 1. § 20 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Ausbilderzertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde gestellt werden. Nach Ablauf des Ausbilderzertifikats gilt der Antrag auf Rezertifizierung als Antrag auf Zertifizierung. Nach erfolgreichem Abschluss der Rezertifizierung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Ausbilderzertifikat erstellt. Im Fall von Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde bereits durchgeführte Schulungen zum Erwerb des Ausbilderzertifikats anerkennen.
(+++ § 23: Zur Geltung vgl. § 28 +++)

Abschnitt 9 - Übergangsregelung und Schlussbestimmung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 31 - 34)
 
1.
Schulungsinhalte der Erstschulungen
1.1
Sprengstoffspürhunde
Thema Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde
nach Nummer 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
UE
1 2 1 + 2
Allgemeine Schulung
Leinengewöhnung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter)
Treppen (z. B. Gittertreppen, offene Treppen)
diverse Bodenuntergründe (z. B. glatt, feucht, uneben, wackelig)
Geräusche
Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, Schubkarren, Handhubwagen, Gabelstapler, LKW, Luftfahrzeuge)
Menschen (z. B. Kinder, ältere Menschen, Tierarzt)
Gerüche
Stadtleben (z. B. Fußgängerzone)
18 18 18
zukünftige Arbeitsumgebung nach jeweiligem Standard (z. B.: Frachthallen, Fluggastbrücken, Luftfahrzeuge)
Handgepäck, Servierwagen (Standard 1)
Fracht, Post (Standard 2)
2 2 4
Gehorsam Kommandos mindestens (oder jeweils gleichbedeutend):
„Aus!“ (Gegenstand aus dem Fang abgeben.)
„Sitz!“ und/oder „Platz!“ (Bestimmte Position einnehmen.)
„Hier!“ (Zum Hundeführer kommen und auch verbleiben.)
„Nein!“ (Unterlassen des gerade gezeigten Verhaltens.)
„Such!“ (Einsetzen in die Absuche.)
10 10 10
Spezielle Schulung
Stoffkonditionierung verschiedener (geforderter) Sprengstoffe mit unterschiedlichen Mengen gemäß Anlage D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, Konzentrationen, Oberflächen, Temperaturen, maskiert und unmaskiert, Verleitungen, verschiedenen Höhen und Tiefen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad.
66 66 66
Für Gewichte und Sprengstofftypen gelten Nummer 12.9 Nummer 1 Buchstabe b sowie Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005
verschiedene Anzeigemöglichkeiten (Sitz, Platz, Steh, Einfrieren oder Fixieren)
Festigen des Erlernten
Schulung in Bereichen, die dem zukünftigen jeweiligem Arbeitsumfeld Rechnung trägt sowie unabhängig vom Einsatzbereich.
24 24 48
1.2
Hundeführer
Thema Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhundeführer
der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
UE
1 2 1 + 2
Hund allgemein „Kynologie“
(Ethologie, Anatomie, Haltung, Ausbildung)
vom Wolf zum Haushund
vom Welpen zum Senior
vom Haltungshund zum Arbeits-/Diensthund bis zum Hund im Ruhestand
Hunderassen (Unterschiede)
Anatomie/Physiologie/Riechorgan
Ernährung/Fütterung/Ausscheidungsverhalten
Allergien, Hundekrankheiten
Besuch beim Tierarzt
erforderliche Impfungen, Impfpass, Heimtierausweis
Haltung im Haus/Zwinger/am Arbeitsplatz/beim Transport
Ausdrucksverhalten, Mimik, Gestik, Beschwichtigungssignale
Reize und „Triebe“ (Motivationen), Impulse, Meideverhalten
Dominanzverhalten/„Rangordnung“
klassische/operante (instrumentelle) Konditionierungsarten
Spielen
Hilfsmittel (z. B. Clicker, Ball, Beißwurst, Kong, Leckerli, Target-Stick)
Leinenführung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter)
Lernverhalten/Erziehung
Freies Formen
positive und negative Verstärker
Grundkommandos (siehe Erstschulung Sprengstoffspürhunde, Gehorsam)
17 17 17
Lehrgang „Erste Hilfe beim Hund“
Schulungen von einer anerkannten Hilfsorganisation (z. B. DRK, ASB, MHD, JUH) oder einem Tierarzt
5 5 5
Spürhund speziell
Odorologie
Verleitungen
Such- und Anzeigeverhalten von Hunden überwachen und bewerten, auffälliges Verhalten erkennen sowie darauf angemessen reagieren
Kondition, Erschöpfungsanzeichen
Motivationsmöglichkeiten (z. B. akustisches Lob, Berührung, Futter, Spiel)
Erkennen des Hundeverhaltens
Bestätigungsarten
Einleitung von Maßnahmen nach dem am Einsatzort gültigen Alarmplan
6 6 6
Rechtsgrundlagen Nicht abschließende Aufzählung:
Grundgesetz
Tierschutzgesetz
Tierschutz-Hundeverordnung
Landeshundegesetze (Gesetz über das Halten von Hunden)
Straßenverkehrs-Ordnung (§§ 23, 28 Absatz 1)
Straßenverkehrsordnung (§§ 23, 28 Absatz 1)
Luftsicherheitsgesetz
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Durchführungsbeschluss C(2015)8005
Versicherungs- und Haftungsrecht
4 4 4
Im Übrigen auch: LBA-Handlungsvorgabe „Vorbereitung der durch Sprengstoffspürhunde-Teams abzusuchenden Fracht sowie Anforderungen an die Durchführung der Absuche“ (Standard 2)
  1 1
Sprengstoff
Rechtsvorschriften (z. B. SprenG, SprengV, SprengLR, GGBefG, ADR)
Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör
USBV, KSBV
Umgang mit Sprengstoffen
(Ab-)Dampfdruck
3 3 3
Alternativ: Befähigungsschein nach § 20 SprengG
Kontaminationen durch Sprengstoffe und deren Vermeidung nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005 sowie Nummer 12.9.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
1 1 1
Kontrollverfahren zur
Sprengstoffdetektion
andere Kontrollmethoden: ETD, X-Ray, REST, PHS, EDS, VCK, SED
Luft(fracht)sicherheitsprogramme
2 2 2
interne Betriebsverfahren in den spezifischen Bereichen des jeweiligen Standards: zum Beispiel Vorgaben der Beteiligten der sicheren Lieferkette, Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen.
1 1 2
Verstecke/Anlegen von Suchen in
Bereichen des jeweiligen Standards
Jeweils an den Standard sowie an den spezifischen Kontrollbereich angepasst:
Kontaminationen nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,
Versteckmöglichkeiten,
Maskierungen,
verborgene oder maskierte Stoffe,
Praxis in der vorgesehenen Arbeitsumgebung,
Vermeidung von Kontaminierung,
Schulungshilfen,
Dokumentation.
6 6 10
1.3
Sprengstoffspürhunde-Team
Thema Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde-Teams
der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
UE
1 2 1 + 2
Teamgewöhnung
Kennenlernen
Beobachten
Vertrauen aufbauen
jeweilige Verhaltensweisen kennenlernen
Führigkeit
Teamarbeit
40 40 40
Der eigene Hund
Such- und Anzeigeverhalten beim eigenen Hund überwachen und bewerten
auffälliges Verhalten erkennen sowie darauf angemessen reagieren
Erschöpfungs-/Stressanzeichen beim eigenen Hund erkennen sowie adäquate Reaktion darauf
Kontrollmethodik zur angemessenen Sicherstellung, dass Sprengstoffe entsprechend den Vorgaben nach Nummer 12.9 Nummer 4. i. V. m. Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005 vom Sprengstoffspürhund erkannt werden
Motivations/-Bestätigungsarten am eigenen Hund auswählen und anwenden (zum Beispiel Stimme, Berührung, Futter, Spiel)
100 100 100
Einsatz mit dem Sprengstoffspürhund Jeweils an den Standard und den spezifischen Kontrollbereich angepasst:
Eigensicherung,
Gefahrenanalyse,
Einsatzvorbereitung,
Einsatzmethodik,
Grob- und Feinsuche (geführt/ungeführt), Stöbern,
Stressfaktoren und -signale beim Hund,
Absuchstruktur/Kontrollmethodik zum Erkennen, welche Gegenstände oder Bereiche noch zu kontrollieren sind bzw. welche Bereiche bereits kontrolliert wurden (Nummer 12.9.8 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,
Einsatzdokumentation,
Anlage 12-H nach Nummer 12.9.8 des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,
Lagebeurteilung (zum Beispiel Umgebung, Einsatz, Hund, Taktik, Erfolgsmessung, Reaktion),
Detektionsfähigkeit nach Nummer 12.9.6 des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,
Abzug des Sprengstoffspürhundes aus der Kontrolle,
Einleitung von Maßnahmen nach dem jeweils gültigen Alarmplan.
54 54 78
2.
Schulungsinhalte der Wiederholungsschulungen
Die oben genannten Lehrinhalte der Erstschulung sind im Rahmen von Wiederholungsschulungen erneut zu vermitteln. Die Inhalte der Wiederholungsschulungen sind auf Grundlage der aktuellen Sicherheitsentwicklungen und nach dem jeweiligen Bedarf des Sprengstoffspürhundes, dem Hundeführer und des Sprengstoffspürhunde-Teams auszuwählen und zu schulen.
1.
Schulungsinhalte der Erstschulungen
1.1
Sprengstoffspürhunde
Thema Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde
nach Nummer 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
UE
1 2 1 + 2
Allgemeine Schulung
Leinengewöhnung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter)
Treppen (z. B. Gittertreppen, offene Treppen)
diverse Bodenuntergründe (z. B. glatt, feucht, uneben, wackelig)
Geräusche
Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, Schubkarren, Handhubwagen, Gabelstapler, LKW, Luftfahrzeuge)
Menschen (z. B. Kinder, ältere Menschen, Tierarzt)
Gerüche
Stadtleben (z. B. Fußgängerzone)
18 18 18
zukünftige Arbeitsumgebung nach jeweiligem Standard (z. B.: Frachthallen, Fluggastbrücken, Luftfahrzeuge)
Handgepäck, Servierwagen (Standard 1)
Fracht, Post (Standard 2)
2 2 4
Gehorsam Kommandos mindestens (oder jeweils gleichbedeutend):
„Aus!“ (Gegenstand aus dem Fang abgeben.)
„Sitz!“ und/oder „Platz!“ (Bestimmte Position einnehmen.)
„Hier!“ (Zum Hundeführer kommen und auch verbleiben.)
„Nein!“ (Unterlassen des gerade gezeigten Verhaltens.)
„Such!“ (Einsetzen in die Absuche.)
10 10 10
Spezielle Schulung
Stoffkonditionierung verschiedener (geforderter) Sprengstoffe mit unterschiedlichen Mengen gemäß Anlage D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, Konzentrationen, Oberflächen, Temperaturen, maskiert und unmaskiert, Verleitungen, verschiedenen Höhen und Tiefen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad.
66 66 66
Für Gewichte und Sprengstofftypen gelten Nummer 12.9 Nummer 1 Buchstabe b sowie Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005
verschiedene Anzeigemöglichkeiten (Sitz, Platz, Steh, Einfrieren oder Fixieren)
Festigen des Erlernten
Schulung in Bereichen, die dem zukünftigen jeweiligem Arbeitsumfeld Rechnung trägt sowie unabhängig vom Einsatzbereich.
24 24 48
1.2
Hundeführer
Thema Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhundeführer
der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
UE
1 2 1 + 2
Hund allgemein „Kynologie“
(Ethologie, Anatomie, Haltung, Ausbildung)
vom Wolf zum Haushund
vom Welpen zum Senior
vom Haltungshund zum Arbeits-/Diensthund bis zum Hund im Ruhestand
Hunderassen (Unterschiede)
Anatomie/Physiologie/Riechorgan
Ernährung/Fütterung/Ausscheidungsverhalten
Allergien, Hundekrankheiten
Besuch beim Tierarzt
erforderliche Impfungen, Impfpass, Heimtierausweis
Haltung im Haus/Zwinger/am Arbeitsplatz/beim Transport
Ausdrucksverhalten, Mimik, Gestik, Beschwichtigungssignale
Reize und „Triebe“ (Motivationen), Impulse, Meideverhalten
Dominanzverhalten/„Rangordnung“
klassische/operante (instrumentelle) Konditionierungsarten
Spielen
Hilfsmittel (z. B. Clicker, Ball, Beißwurst, Kong, Leckerli, Target-Stick)
Leinenführung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter)
Lernverhalten/Erziehung
Freies Formen
positive und negative Verstärker
Grundkommandos (siehe Erstschulung Sprengstoffspürhunde, Gehorsam)
17 17 17
Lehrgang „Erste Hilfe beim Hund“
Schulungen von einer anerkannten Hilfsorganisation (z. B. DRK, ASB, MHD, JUH) oder einem Tierarzt
5 5 5
Spürhund speziell
Odorologie
Verleitungen
Such- und Anzeigeverhalten von Hunden überwachen und bewerten, auffälliges Verhalten erkennen sowie darauf angemessen reagieren
Kondition, Erschöpfungsanzeichen
Motivationsmöglichkeiten (z. B. akustisches Lob, Berührung, Futter, Spiel)
Erkennen des Hundeverhaltens
Bestätigungsarten
Einleitung von Maßnahmen nach dem am Einsatzort gültigen Alarmplan
6 6 6
Rechtsgrundlagen Nicht abschließende Aufzählung:
Grundgesetz
Tierschutzgesetz
Tierschutz-Hundeverordnung
Landeshundegesetze (Gesetz über das Halten von Hunden)
Straßenverkehrs-Ordnung (§§ 23, 28 Absatz 1)
Straßenverkehrsordnung (§§ 23, 28 Absatz 1)
Luftsicherheitsgesetz
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Durchführungsbeschluss C(2015)8005
Versicherungs- und Haftungsrecht
4 4 4
Im Übrigen auch: LBA-Handlungsvorgabe „Vorbereitung der durch Sprengstoffspürhunde-Teams abzusuchenden Fracht sowie Anforderungen an die Durchführung der Absuche“ (Standard 2)
  1 1
Sprengstoff
Rechtsvorschriften (z. B. SprenG, SprengV, SprengLR, GGBefG, ADR)
Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör
USBV, KSBV
Umgang mit Sprengstoffen
(Ab-)Dampfdruck
3 3 3
Alternativ: Befähigungsschein nach § 20 SprengG
Kontaminationen durch Sprengstoffe und deren Vermeidung nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005 sowie Nummer 12.9.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
1 1 1
Kontrollverfahren zur
Sprengstoffdetektion
andere Kontrollmethoden: ETD, X-Ray, REST, PHS, EDS, VCK, SED
Luft(fracht)sicherheitsprogramme
2 2 2
interne Betriebsverfahren in den spezifischen Bereichen des jeweiligen Standards: zum Beispiel Vorgaben der Beteiligten der sicheren Lieferkette, Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen.
1 1 2
Verstecke/Anlegen von Suchen in
Bereichen des jeweiligen Standards
Jeweils an den Standard sowie an den spezifischen Kontrollbereich angepasst:
Kontaminationen nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,
Versteckmöglichkeiten,
Maskierungen,
verborgene oder maskierte Stoffe,
Praxis in der vorgesehenen Arbeitsumgebung,
Vermeidung von Kontaminierung,
Schulungshilfen,
Dokumentation.
6 6 10
1.3
Sprengstoffspürhunde-Team
Thema Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde-Teams
der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
UE
1 2 1 + 2
Teamgewöhnung
Kennenlernen
Beobachten
Vertrauen aufbauen
jeweilige Verhaltensweisen kennenlernen
Führigkeit
Teamarbeit
40 40 40
Der eigene Hund
Such- und Anzeigeverhalten beim eigenen Hund überwachen und bewerten
auffälliges Verhalten erkennen sowie darauf angemessen reagieren
Erschöpfungs-/Stressanzeichen beim eigenen Hund erkennen sowie adäquate Reaktion darauf
Kontrollmethodik zur angemessenen Sicherstellung, dass Sprengstoffe entsprechend den Vorgaben nach Nummer 12.9 Nummer 4. i. V. m. Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005 vom Sprengstoffspürhund erkannt werden
Motivations/-Bestätigungsarten am eigenen Hund auswählen und anwenden (zum Beispiel Stimme, Berührung, Futter, Spiel)
100 100 100
Einsatz mit dem Sprengstoffspürhund Jeweils an den Standard und den spezifischen Kontrollbereich angepasst:
Eigensicherung,
Gefahrenanalyse,
Einsatzvorbereitung,
Einsatzmethodik,
Grob- und Feinsuche (geführt/ungeführt), Stöbern,
Stressfaktoren und -signale beim Hund,
Absuchstruktur/Kontrollmethodik zum Erkennen, welche Gegenstände oder Bereiche noch zu kontrollieren sind bzw. welche Bereiche bereits kontrolliert wurden (Nummer 12.9.8 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,
Einsatzdokumentation,
Anlage 12-H nach Nummer 12.9.8 des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,
Lagebeurteilung (zum Beispiel Umgebung, Einsatz, Hund, Taktik, Erfolgsmessung, Reaktion),
Detektionsfähigkeit nach Nummer 12.9.6 des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,
Abzug des Sprengstoffspürhundes aus der Kontrolle,
Einleitung von Maßnahmen nach dem jeweils gültigen Alarmplan.
54 54 78
2.
Schulungsinhalte der Wiederholungsschulungen
Die oben genannten Lehrinhalte der Erstschulung sind im Rahmen von Wiederholungsschulungen erneut zu vermitteln. Die Inhalte der Wiederholungsschulungen sind auf Grundlage der aktuellen Sicherheitsentwicklungen und nach dem jeweiligen Bedarf des Sprengstoffspürhundes, dem Hundeführer und des Sprengstoffspürhunde-Teams auszuwählen und zu schulen.
Nr. 1.2 Tabelle Zeile 4 Spalte 2 Anstrich 5 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Straßenverkehrsordnung" durch das Wort "Straßenverkehrs-Ordnung ersetzt