Synopse zur Änderung an
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Erstellt am: 17.03.2026

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
22.04.2020

Verkündet am:
30.04.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 840
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 576/19
    Urheber: Bundesregierung
    08.11.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 576/1/19
    09.12.2019
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 984 , S. 649-649

    Beschlüsse:

    S. 649 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (576/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.12.2019
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 576/19(B)
    20.12.2019
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/16428
    Urheber: Bundesregierung
    10.01.2020
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/139 , S. 17389-17399

    Beschlüsse:

    S. 17399B - Überweisung (19/16428)
    15.01.2020
  7. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/16717
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2020
  8. Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/16955
    Urheber: Bundestag
    31.01.2020
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/17585
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    04.03.2020
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/149 , S. 18672-18680

    Beschlüsse:

    S. 18680A - Annahme in Ausschussfassung (19/16428, 19/17585)
    S. 18680A - Annahme in Ausschussfassung (19/16428, 19/17585)
    05.03.2020
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/149 , S. 18680-18680

    Beschlüsse:

    S. 18680B - Annahme in Ausschussfassung (19/16428, 19/17585)
    05.03.2020
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 112/20
    Urheber: Bundestag
    06.03.2020
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 986 , S. 63-63

    Beschlüsse:

    S. 63 - Zustimmung (112/20), gem. Art. 87d Abs. 2 GG
    13.03.2020
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 112/20(B)
    13.03.2020
Kurzbeschreibung:

Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Luftsicherheitsbehörden, insb. zum Schutz vor Angriffen durch Innentäter: regelhafte Abfrage sicherheitsrelevanter Informationen bei Bundespolizei und Bundeskriminalamt, Erteilung von Auskünften aus dem Erziehungsregister und dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, Angleichung der Regelungen für Luftfahrer an bestehende Regelungen für andere überprüfungspflichtige Personen im Luftverkehr, Schaffung gesetzlicher Grundlagen zur Errichtung eines gemeinsamen Luftsicherheitsregisters der Länder, Stärkung internationaler Kooperation durch erweiterte Mitwirkung der Luftsicherheitsbehörden bei Überprüfungen durch ausländische Stellen;
Änderung §§ 7 und 16 sowie Einfügung § 7a Luftsicherheitsgesetz, Änderung weiterer §§ von 3 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung hinsichtlich der Voraussetzungen für das Entfallen einer Zuverlässigkeitsprüfung und zum Zeitpunkt des Informationsaustauschs zwischen beleihender und überprüfender Behörde bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Erweiterung ärztlicher Untersuchungen bei Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit, Ausweitung der Mitteilungsverpflichtungen bei im Nachhinein bekannt gewordenen relevanten Informationen, Sicherstellung der Informationskette im Falle der Aufhebung einer Zuverlässigkeitsfeststellung, Möglichkeit der Verifizierung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, redaktionelle Folgeänderungen; Änderung des Waffenrechts betr. Nachweis des Zeitraums einer schießsportlichen Aktivität, Dokumentation der Schießtätigkeit durch die Vereine, Klarstellung hinsichtlich Erwerb und Besitz vom Waffengesetz freigestellter Druckluftwaffen, redaktionelle Folgeänderungen;
Erneute Änderung § 7 Luftsicherheitsgesetz sowie versch. §§ von 3 Rechtsverordnungen sowie Änderung Art. 1 (§§ 14, 15, 58 und Anlage 2 Waffengesetz) Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Sicherheitsmaßnahmen

(1) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder können ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errichten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2 Daten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüften Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden dürfen. Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1 können sich auf eine ausführende Stelle verständigen.
(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient
1.
der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 sowie
2.
der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.
der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist.
(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient
1.
der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 sowie
2.
der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.
der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist.
(3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister werden folgende Daten gespeichert:
1.
Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort der zuverlässigkeitsüberprüften Personen sowie
2.
die Tatsache, dass
a)
die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
b)
die Zuverlässigkeit verneint wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
c)
eine Entscheidung, mit der die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, zurückgenommen oder widerrufen worden ist, einschließlich der rücknehmenden oder widerrufenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
d)
ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf Übermittlung der zu einer Person nach Nummer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicherten Daten gestellt wurde, einschließlich der Behörde oder der Stelle oder des Ausbildungsbetriebes und des Datums des Ersuchens.
(4) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder übermitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen, wenn die der Speicherung der Daten zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Entfällt die Vollziehbarkeit einer nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.
(5) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den Luftsicherheitsbehörden der Länder und des Bundes auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung einer in Absatz 2 genannten Aufgabe durch die das Ersuchen stellende Luftsicherheitsbehörde erforderlich ist. Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden.
(6) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Bescheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. Nach Abschluss der Überprüfung sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.
(7) In dem Übermittlungsersuchen nach den Absätzen 5 und 6 sind folgende Daten der betroffenen Person anzugeben:
1.
Name,
2.
Vorname,
3.
gegebenenfalls Geburtsname,
4.
Geburtsdatum und
5.
Geburtsort.
Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 5 und 6 darf nur erfolgen, wenn die in dem Ersuchen enthaltenen Daten mit den im Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten nach Absatz 3 Nummer 1 übereinstimmen.
(8) Die Übermittlung und der Abruf der Daten nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisierten Verfahren. Die nach Absatz 4 zur Übermittlung verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6 abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen übermittelt und abgerufen werden können. Stellen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für das automatisierte Verfahren einer Zulassung durch die für den Sitz des Unternehmens zuständige Luftsicherheitsbehörde. Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei Übermittlung und Abruf im automatisierten Verfahren
1.
die übermittelnde oder abrufende Stelle,
2.
die übermittelten oder abgerufenen Daten und
3.
den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Abrufs.
Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.
(9) Für die Löschung der im gemeinsamen Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten gilt § 7 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

Abschnitt 2 - Sicherheitsmaßnahmen

(1) Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zu den dessen Sicherheitsbereichen Sicherheitsbereich ohne Berechtigung ist verboten.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zu den dessen Sicherheitsbereichen Sicherheitsbereich ohne Berechtigung ist verboten.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zum Zugang zu dessen Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil der Sicherheitsbereiche erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen.

Abschnitt 3 - Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte

(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden.
(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes das Bundesministerium der Bundesminister der Verteidigung Verteidigung. Das oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Ist sofortiges Handeln geboten, ist das Bundesministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes das Bundesministerium der Bundesminister der Verteidigung Verteidigung. Das oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Ist sofortiges Handeln geboten, ist das Bundesministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ist sofortiges Handeln geboten, ist kein Benehmen erforderlich; die Bundesregierung hat dann die betroffenen Länder von der Entscheidung der Bundesregierung unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§§ 13 bis 15: Nach Maßgabe der Entscheidungssformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 20.3.2013 I 1118 - 2 BvF 1/05 -

Abschnitt 3 - Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte

(1) Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik.
(2) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4 und 14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte.

Abschnitt 4 - Zuständigkeit und Verfahren

(1) Das Bundesministerium des Innern regelt bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere
1.
die Frist für eine Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung, Überprüfung sowie
2.
die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten. Daten und
3.
diejenigen Personen oder Personengruppen, deren Zuverlässigkeit auf Grund einer bereits vorliegenden gleichwertigen Überprüfung abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht zu überprüfen ist.
(1) Das Bundesministerium des Innern regelt bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere
1.
die Frist für eine Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung, Überprüfung sowie
2.
die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten. Daten und
3.
diejenigen Personen oder Personengruppen, deren Zuverlässigkeit auf Grund einer bereits vorliegenden gleichwertigen Überprüfung abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht zu überprüfen ist.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nähere Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a zu erlassen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Einzelheiten zu den baulichen und technischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen von Personen und Gegenständen sowie der Überprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung von Personal und Ausbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheitsprogramme festgelegt werden. Es kann ferner bestimmt werden, dass das Bundesministerium des Innern von den vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.
(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 können auch Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung des Personals, das Kontrollen nach § 5 durchführt, geregelt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung nach § 10a zu regeln.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 geahndet werden können.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu regeln.

Abschnitt 4 - Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, den auf diesem Gesetz und beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, den auf diesem Gesetz und beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit des Bundes und der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.
(3) § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch Landesbehörden entsprechend. Für die Gebührenerhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis 21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 Satz 1 bis 4 und § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden.
(3) § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch Landesbehörden entsprechend. Für die Gebührenerhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis 21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 Satz 1 bis 4 und § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Ferner können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Gebührengläubigerschaft und die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann eine Pflicht der Gebührenschuldner zur Auskunft über die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang der beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte an die betroffene Person über die zu ihr in Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind gebühren- und auslagenfrei.

Abschnitt 5 - Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
5.
entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
entgegen § 10 Satz 6 Absatz 1 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft verschafft, oder
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt,
7.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt,
entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
8.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, erstattet oder
entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft oder
9.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
5.
entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
entgegen § 10 Satz 6 Absatz 1 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft verschafft, oder
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt,
7.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt,
entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
8.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, erstattet oder
entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft oder
9.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die das Luftsicherheitsrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.

Abschnitt 5 - Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Mit Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft. bestraft, wer
1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt oder
2.
eine in § 18 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt.
(1) Mit Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft. bestraft, wer
1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt oder
2.
eine in § 18 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt.
(2) Mit Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. bestraft, wer
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei der Tat einen in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
(2) Mit Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. bestraft, wer
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei der Tat einen in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sowie des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.