(1)
Der Nachweis Das Hörverstehen in der
zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch Sprachkenntnisse erfolgt im Präsenz-Verfahren bei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und
zusätzlich mindestens eines Sprachprüfers. Sofern durch
die nach § 125a das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. Das Verstehen der
Hörtexte Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist ist, je kann der Nachweis nach auch Aufgabenstellung nachzuweisen durch: im Online-Verfahren bei virtueller Anwesenheit vorgenannter Personen erfolgen.- 1.
die sinngemäße Wiedergabe der Hörtexte in eigenen Worten,
- 2.
das Befolgen von Anweisungen aus den Hörtexten oder
- 3.
das Zuordnen von Aussagen zu den Hörtexten nach dem Multiple-Choice-Verfahren.
(1)
Der Nachweis Das Hörverstehen in der
zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch Sprachkenntnisse erfolgt im Präsenz-Verfahren bei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und
zusätzlich mindestens eines Sprachprüfers. Sofern durch
die nach § 125a das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. Das Verstehen der
Hörtexte Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist ist, je kann der Nachweis nach auch Aufgabenstellung nachzuweisen durch: im Online-Verfahren bei virtueller Anwesenheit vorgenannter Personen erfolgen.- 1.
die sinngemäße Wiedergabe der Hörtexte in eigenen Worten,
- 2.
das Befolgen von Anweisungen aus den Hörtexten oder
- 3.
das Zuordnen von Aussagen zu den Hörtexten nach dem Multiple-Choice-Verfahren.
(2)
Das Hörverstehen Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache
zu beantworten. ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch:- 1.
die sinngemäße Wiedergabe der Hörtexte in eigenen Worten,
- 2.
das Befolgen von Anweisungen aus den Hörtexten oder
- 3.
das Zuordnen von Aussagen zu den Hörtexten nach dem Multiple-Choice-Verfahren.
(2)
Das Hörverstehen Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache
zu beantworten. ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch:- 1.
die sinngemäße Wiedergabe der Hörtexte in eigenen Worten,
- 2.
das Befolgen von Anweisungen aus den Hörtexten oder
- 3.
das Zuordnen von Aussagen zu den Hörtexten nach dem Multiple-Choice-Verfahren.
(3) Zum Nachweis Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten. Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren entspricht.
(3) Zum Nachweis Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten. Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren entspricht.
(4) Die einzelnen Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, Sprechfertigkeiten ergeben sich aus genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. Das Prüfungsformat ist der grundlegende in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren entspricht. verbindliche Aufbau einer Prüfung. Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 1 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 2.
(4) Die einzelnen Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, Sprechfertigkeiten ergeben sich aus genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. Das Prüfungsformat ist der grundlegende in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren entspricht. verbindliche Aufbau einer Prüfung. Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 1 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 2.
(5) Die einzelnen Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer Prüfung. Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 2 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 3.