Synopse zur Änderung an
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

Erstellt am: 01.09.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.

Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 Absatz 1 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) beizufügen beizufügen:
1.
der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,
der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,
2.
eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
3.
der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,
4.
ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
5.
eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 Absatz 1 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) beizufügen beizufügen:
1.
der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,
der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,
2.
eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
3.
der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,
4.
ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
5.
eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.

Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

Die Anerkennungsurkunde (§ 17 15 Absatz 3 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) enthält
1.
die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
2.
Ort und Datum der Anerkennung,
3.
Namen und Sitz des Vereins,
4.
die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.
Die Anerkennungsurkunde (§ 17 15 Absatz 3 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) enthält
1.
die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
2.
Ort und Datum der Anerkennung,
3.
Namen und Sitz des Vereins,
4.
die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.

Zweiter Teil - Beratungsstellen, Beratungsstellen Beratungsstellenleiter und deren Leitung

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 24 Absatz 4 1 Nummer 1 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.
Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 24 Absatz 4 1 Nummer 1 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

Zweiter Teil - Beratungsstellen, Beratungsstellen Beratungsstellenleiter und deren Leitung

(1) Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters der Leitung einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 24 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes) muß Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über den die Person, die als Leitung der Beratungsstellenleiter Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:
1.
Name, Anschrift und Beruf,
2.
ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein er diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geleistet hat,
3.
ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin leitet.
(1) Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters der Leitung einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 24 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes) muß Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über den die Person, die als Leitung der Beratungsstellenleiter Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:
1.
Name, Anschrift und Beruf,
2.
ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein er diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geleistet hat,
3.
ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin leitet.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:
1.
Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, als zum Nachweis darüber, daß dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,
2.
eine Erklärung des der als Leitung der Beratungsstellenleiters, Beratungsstelle bestellten Person,
a)
dass sie daß er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, lebt,
b)
ob er innerhalb der sie in den letzten zwölf Monate Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; entsprechendes Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,
c)
daß er dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:
1.
Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, als zum Nachweis darüber, daß dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,
2.
eine Erklärung des der als Leitung der Beratungsstellenleiters, Beratungsstelle bestellten Person,
a)
dass sie daß er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, lebt,
b)
ob er innerhalb der sie in den letzten zwölf Monate Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; entsprechendes Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,
c)
daß er dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.

Dritter Teil - Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

In das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Leitung der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.
In das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Leitung der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.

Dritter Teil - Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung eines einer Beratungsstellenleiters Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung eines einer Beratungsstellenleiters Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.

Dritter Teil - Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
1.
Lohnsteuerhilfevereine,
a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.
Im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
1.
Lohnsteuerhilfevereine,
a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.

Dritter Teil - Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das elektronische Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 24 Absatz 1 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.
Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das elektronische Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 24 Absatz 1 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

Dritter Teil - Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

(1) Die das elektronische Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 19 Absatz 3 des Gesetzes), Steuerberatungsgesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.
(1) Die das elektronische Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 19 Absatz 3 des Gesetzes), Steuerberatungsgesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.
(2) Wird der Verein im elektronischen Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren elektronischen Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
(2) Wird der Verein im elektronischen Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren elektronischen Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

Vierter Teil - Haftpflichtversicherung

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

Vierter Teil - Haftpflichtversicherung

(1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrags begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte.
(2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfevereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfevereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
1.
gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,
2.
bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens,
3.
bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Vierter Teil - Haftpflichtversicherung

Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.
Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.

Vierter Teil - Haftpflichtversicherung

(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 25 27 Absatz 2 1 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 25 27 Absatz 2 1 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1 aufgeführten Veränderungen des Versicherungsvertrags beim Versicherer einzuholen.