Synopse zur Änderung an
Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)

Erstellt am: 28.06.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 11. April 2012 2024 über Qualitätsregelungen geografische Angaben für Agrarerzeugnisse Wein, Spirituosen und Lebensmittel landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit dort Regelungen zu garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben getroffen sind.
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 11. April 2012 2024 über Qualitätsregelungen geografische Angaben für Agrarerzeugnisse Wein, Spirituosen und Lebensmittel landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit dort Regelungen zu garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben getroffen sind.
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts und des Weinrechts.

(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens über
1.
die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,
2.
Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und
3.
Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.
(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens über
1.
die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,
2.
Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und
3.
Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.
(3) Ein mit Gründen versehener Einspruch nach Artikel 21 62 in Verbindung mit Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 59 Absatz 2 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 erfolgt ist.
(3) Ein mit Gründen versehener Einspruch nach Artikel 21 62 in Verbindung mit Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 59 Absatz 2 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 erfolgt ist.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 44 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 3 2 Buchstabe b und c Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 55 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 44 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 3 2 Buchstabe b und c Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 55 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden.
(2) Wer den Artikel 44 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 3 2 Buchstabe b und c Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Wer den Artikel 44 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 3 2 Buchstabe b und c Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.
(4) (weggefallen)

Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter
1.
dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,
2.
dem Unionszeichen nach Artikel 23 70 Absatz 2 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder
3.
der Verwendung des Begriffs „garantiert traditionelle Spezialität“
in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter
1.
dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,
2.
dem Unionszeichen nach Artikel 23 70 Absatz 2 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder
3.
der Verwendung des Begriffs „garantiert traditionelle Spezialität“
in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 37 72 Absatz 1 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 37 72 Absatz 1 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 37 72 Absatz 1 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 37 72 Absatz 1 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
a)
das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
b)
die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
c)
die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
d)
Proben nicht entnehmen läßt,
e)
geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
f)
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
2.
einer nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Erzeugnis als „garantiert traditionelle Spezialität“ in Verkehr bringt, ohne dass vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle nach Artikel 37 72 Absatz 6 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) durchgeführt wurde.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Erzeugnis als „garantiert traditionelle Spezialität“ in Verkehr bringt, ohne dass vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle nach Artikel 37 72 Absatz 6 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) durchgeführt wurde.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 Absatz 2a in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.