Synopse zur Änderung an
Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)

Erstellt am: 11.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
11.07.2021

Verkündet am:
19.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2754
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 12/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 12/1/21
    29.01.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 12/2/21
    Urheber: Bayern
    11.02.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 30-30

    Beschlüsse:

    S. 30 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (12/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 12/21(B)
    12.02.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26822
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/213 , S. 26813-26826

    Beschlüsse:

    S. 26826A - Überweisung (19/26822)
    26.02.2021
  8. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/27214
    Urheber: Bundesregierung
    03.03.2021
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/28005
    Urheber: Bundestag
    26.03.2021
  10. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30550
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    09.06.2021
  11. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/30551
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.06.2021
  12. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30563
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    09.06.2021
  13. Bericht
    BT-Drucksache 19/30560
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    10.06.2021
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30343-30352

    Beschlüsse:

    S. 30351D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30563)
    S. 30351D - Annahme in Ausschussfassung (19/26822, 19/30550)
    11.06.2021
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30352-30352

    Beschlüsse:

    S. 30352A - Annahme in Ausschussfassung (19/26822, 19/30550)
    11.06.2021
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 511/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  17. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 511/1/21
    15.06.2021
  18. Plenarantrag
    BR-Drucksache 511/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    22.06.2021
  19. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu511/21
    23.06.2021
  20. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 280-283

    Beschlüsse:

    S. 283 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (511/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  21. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 511/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Umfangreiche detaillierte Einzelregelungen betr. Steigerung von Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung, Verfügbarkeit verlässlicher Daten zu ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen, Mindestmengen und Qualitätsentwicklung in der Krankenhausversorgung, Verbesserungen für gesetzlich Krankenversicherte; u.a. durch erweiterte Leistungsansprüche und -angebote, Verbesserungen für privat Krankenversicherte durch Reform des Notlagentarifs, Förderung der Hospiz- und Palliativversorgung durch die Koordination in Netzwerken und Stärkung der ambulanten Kinderhospizarbeit, Grippeimpfstoffversorgung, Pflegepersonaleinsatz, Fortführung bestehender Rechensysteme zu Gesundheitsausgaben, GKV-Leistungen für Familienangehörige bei Auslandsaufenthalten, Beitragsbemessung bei freiwillig GKV-versicherten Selbstständigen, Versorgung Übergewichtiger u.a.;
Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz – GAPStatG) als Art. 15 der Vorlage, Änderung von 10 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen betr. Ausnahmemöglichkeit der Länder von Mindestmengen in der Krankenhausversorgung, Modellvorhaben zur Genomsequenzierung, Arzneimittel bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Gütesiegel für die Anwerbung ausländischer Fachkräfte, Krankenhaus-Pflegepersonalbemessung, Pflegebudget, GKV-Bundeszuschuss, Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege u.a.; technische Anpassungen und Korrekturen;
Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland als Art. 15b der Vorlage, Änderung eines weiteren Gesetzes; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

I. Abschnitt - Die Erlaubnis

(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Logopäden durchgeführt.
(2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1.
Unterbrechungen durch Ferien und
2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
(5) bis (7) (weggefallen) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Logopädenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.
(5) bis (7) (weggefallen) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Logopädenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.
(6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 6.