Synopse zur Änderung an
Liquiditätsverordnung (LiqV)

Erstellt am: 01.04.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
12.05.2021

Verkündet am:
17.05.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 990
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 7/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 7/1/21
    01.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - Stellungnahme (7/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 7/21(B)
    12.02.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26929
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/215 , S. 27140-27148

    Beschlüsse:

    S. 27148C - Überweisung (19/26929)
    04.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28480
    Urheber: Finanzausschuss
    14.04.2021
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 28007-28013

    Beschlüsse:

    S. 28013C - Annahme in Ausschussfassung (19/26929, 19/28480)
    15.04.2021
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 28013-28013

    Beschlüsse:

    S. 28013C - Annahme in Ausschussfassung (19/26929, 19/28480)
    15.04.2021
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 281/21
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (281/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 281/21(B)
    07.05.2021
Kurzbeschreibung:

Umsetzung der EU-Rechtsakte IFD und IFR für ein risikoadäquates spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierinstitute im Interesse von Kunden und allgemeiner Finanzstabilität bei vollständiger Herauslösung aus dem Kreditwesengesetz (KWG), Intensität der Beaufsichtigung durch die BaFin proportional zur Institutsgröße mit geringen Anforderungen und einfacher, verständlicher und übersichtlicher Gesetzessystematik insbes. für ca. 750 Kleine und Mittlere sowie Erhalt der Anwendbarkeit des bisherigen CRD/CRR-Aufsichtsregimes für Große Wertpapierinstitute wegen der mit bedeutenden Kreditinstituten vergleichbaren Geschäftsmodelle, Risikoprofile und Finanzmarktrisiken; Umsetzung Art. 2 der geänderten Solvabilität-II-Richtlinie der EU zur Versicherungsaufsicht
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung und Einfügung versch. §§ Kapitalanlagegesetzbuch, Änderung versch. §§ Kreditwesengesetz, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz und Anlage (Gebührenverzeichnis) Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sowie weiterer 27 Gesetze und 11 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2019/2034 vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (IFD) (ABl. L 314, 05.12.2019, S. 64) ; Verordnung (EU) 2019/2033 vom 27. November 2019 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (IFR) (ABl. L 314, 05.12.2019, S. 1 ; L 20, 24.01.2020, S. 26) ; Richtlinie (EU) 2019/2177 vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334, 27.12.2019, S. 155)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Konkretisierung der verwendeten Gruppenbegriffe, Änderung erlaubnisbezogener Vorschriften, Klarstellung der Konsolidierungshierarchie im Verhältnis KWG/WpIG u.a.; redaktionelle Änderungen und Korrekturen;
Änderung weiterer 2 Gesetze und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität darf das Institut nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt anstelle der §§ 2 bis 7 ein eigenes Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren verwenden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt werden und die Bundesanstalt dessen Eignung für die Zwecke dieser Verordnung auf Antrag des Instituts schriftlich bestätigt hat. Die Bundesanstalt kann ihre Zustimmung an Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, knüpfen und eine bereits erteilte Zustimmung widerrufen, wenn das Institut die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt.
(2) Die Eignung eines institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens wird auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Abs. Absatz 1 Satz 2 3 des Kreditwesengesetzes beurteilt und nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen überprüft. Wesentliche Änderungen des Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens bedürfen einer erneuten Eignungsbestätigung nach Absatz 1.
(2) Die Eignung eines institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens wird auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Abs. Absatz 1 Satz 2 3 des Kreditwesengesetzes beurteilt und nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen überprüft. Wesentliche Änderungen des Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens bedürfen einer erneuten Eignungsbestätigung nach Absatz 1.
(3) Das Institut hat insbesondere die folgenden Voraussetzungen für die Verwendung eines eigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens zu erfüllen:
1.
Das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren gewährleistet unter Berücksichtigung der besonderen institutsspezifischen Verhältnisse, der Art und Komplexität der betriebenen Geschäfte und der Größe des Instituts eine adäquate laufende Ermittlung und Überwachung des Liquiditätsrisikos und stellt die Liquiditätslage eingehender und angemessener dar, als bei Anwendung der §§ 2 bis 7. Insbesondere soll das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren dabei auch Aufschluss über zu erwartende kurzfristige Nettomittelabflüsse, die Möglichkeit zur Aufnahme unbesicherter Finanzierungsmittel sowie die Auswirkung von Stressszenarien ermöglichen. Das Institut überprüft regelmäßig die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1.
2.
Das Institut hat auf der Grundlage des Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens geeignete, quantitativ zu bemessende Obergrenzen für Liquiditätsrisiken, auch unter Berücksichtigung von Stressszenarien, eingerichtet (Limite), die es regelmäßig überprüft. Dazu identifiziert das Institut Kenngrößen aus seinem Liquiditätsrisikomessverfahren, die für eine aggregierte Darstellung des Risikos einer nicht ausreichenden Liquidität des Instituts besonders geeignet sind, und dokumentiert, bei welchem Niveau dieser Größen es sich einem nennenswerten, mittleren und hohen Risiko einer nicht ausreichenden Liquidität ausgesetzt sieht, sowie welche Maßnahmen es an das Erreichen eines der benannten Niveaus durch eine der Kenngrößen knüpft.
3.
Das Institut zeigt der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt schriftlich unverzüglich an, wenn eine der Kenngrößen nach Nummer 2 das Niveau für ein mittleres oder hohes Risiko einer nicht ausreichenden Liquidität überschreitet und berichtet über die Maßnahmen, die es zur Beseitigung der Gefährdung getroffen hat und zu treffen beabsichtigt. Die Pflicht zur Meldung der Kennzahlen nach § 11 bleibt unberührt.
4.
Das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren und das interne Limitsystem werden für das interne Liquiditätsrisikomanagement und in der Unternehmenssteuerung des Instituts verwendet.
(4) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe ist und die Voraussetzungen nach § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes erfüllt, oder das übergeordnetes Unternehmen ist und die Voraussetzungen nach § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes erfüllt, darf nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Anwendung der §§ 2 bis 7 absehen, wenn die Institutsgruppe oder die Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, ein eigenes Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren verwendet und die Bundesanstalt dessen Eignung schriftlich bestätigt hat. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.