Synopse zur Änderung an
Lastenausgleichsgesetz (LAG)

Erstellt am: 01.09.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Dritter Teil - Ausgleichsleistungen | Dreizehnter Abschnitt - Verfahren | Erster Titel - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen vertreten lassen; jedoch kann sein persönliches Erscheinen angeordnet werden. Wer nicht geschäftsmäßig die Vertretung von Geschädigten vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen übernimmt, kann zurückgewiesen werden, wenn es ihm an der Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt; dasselbe gilt für Personen, welche die Vertretung für Verbände (Absatz 2 Nr. 3) ausüben. Personen, die als Angehörige der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des Feststellungsgesetzes), der Auskunftstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) oder der bei diesen gebildeten Kommissionen tätig waren, dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung dieser Tätigkeit nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung materiell befaßt waren.
(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten und den auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), befugten Personen und Vereinigungen nur zugelassen zugelassen:
1.
die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes bezeichneten Behörden, Körperschaften und Personen, soweit die Vertretung zu ihrem Aufgabenbereich gehört,
2.
Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
Personen und Gesellschaften, soweit sie auf Grund von § 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4 des Steuerberatungsgesetzes geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen,
3. 2.
von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,
a)
wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen die Zulassung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung den §§ 4 bis 8 der 1. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481) zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,
b)
wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung mißbraucht missbraucht wird,
c)
wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, daß dass es sich nur um Hinweise handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt sind.
(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten und den auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), befugten Personen und Vereinigungen nur zugelassen zugelassen:
1.
die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes bezeichneten Behörden, Körperschaften und Personen, soweit die Vertretung zu ihrem Aufgabenbereich gehört,
2.
Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
Personen und Gesellschaften, soweit sie auf Grund von § 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4 des Steuerberatungsgesetzes geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen,
3. 2.
von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,
a)
wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen die Zulassung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung den §§ 4 bis 8 der 1. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481) zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,
b)
wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung mißbraucht missbraucht wird,
c)
wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, daß dass es sich nur um Hinweise handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt sind.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden, Körperschaften, Personen Personen, Gesellschaften und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden, Körperschaften, Personen Personen, Gesellschaften und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.
(4) (aufgehoben)