Synopse zur Änderung an
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)

Erstellt am: 29.03.2023

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2512
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4685
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    29.11.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8453-8470

    Beschlüsse:

    S. 8470C - Überweisung (20/4685)
    01.12.2022
  3. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/75 , S. 8864-8864

    Beschlüsse:

    S. 8864D - Überweisung (20/4685)
    14.12.2022
  4. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4915
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    14.12.2022
  5. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4916
    Urheber: Haushaltsausschuss
    14.12.2022
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/4917
    Urheber: Fraktion der AfD
    14.12.2022
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 8989-9010

    Beschlüsse:

    S. 9029A - Ablehnung des Änderungsantrags (20/4917)
    S. 9029A - Annahme in Ausschussfassung (20/4685, 20/4915)
    S. 9029B - Annahme einer Entschließung (20/4915)
    15.12.2022
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 9029-9029

    Beschlüsse:

    S. 9047B - Annahme in Ausschussfassung (20/4685, 20/4915)
    15.12.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 663/22
    Urheber: Bundestag
    16.12.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu663/22
    16.12.2022
  11. Plenarantrag
    BR-Drucksache 663/1/22
    Urheber: Bayern
    15.12.2022
  12. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 522-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (663/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 663/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Entlastung der Stromverbraucher von massiv gestiegenen Energiekosten durch Einführung eines Basispreiskontingents für Haushalte und Kleingewerbe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges zu einem vergünstigten Preis von 40 Cent je Kilowattstunde sowie für mittlere und große Unternehmen von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges zu einem vergünstigten Preis von 13 Cent je Kilowattstunde vom 1. Januar 2023 bis zum 30. April 2024, Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte durch Zuschuss in Höhe von 12,84 Mrd Euro; Abschöpfung von Überschusserlösen der Stromerzeuger zur Finanzierung der Entlastungbeträge über einen Wälzungsmechanismus vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023, Umsetzung der Abschöpfung durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch Bundesnetzagentur nebst Flankierung durch Straf- und Bußgeldbestimmungen; weitere energierechtliche Änderungen, u.a. Einführung einer Mengensteuerung bei Ausschreibungen für Solaranlagen, Anpassung des Mengensteuerungsmechanismus der Innovationsausschreibungen, Festlegung eines Ausstiegspfads aus der Förderung von Erneuerbare-Energie-Anlagen in Zeiten negativer Strompreise;
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ von 4 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 06. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261, 07.10.2022, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Anhebung der Erlösobergrenze und Bemessungsgrundlage für Biomasseanlagen, Anpassung von Grenzwerten und des Sicherheitszuschlags auch für weitere Energieträger, Begrenzung der Zahlung von Boni und Dividenden bei von Entlastungsbeträgen profitierenden Unternehmen, Streichung der vorgesehenen Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte, Regelungen zur Verhinderung von Missbrauch und Stärkung von Mieterrechten, Ermöglichung der Anpassung der Höchstwerte an gestiegene Rohstoffpreise in Ausschreibungen für Wind an Land und Solaranlagen durch Bundesnetzagentur; Annahme einer Entschließung: Unterstützung der Verteilnetzbetreiber, Vorlage eines Berichts zur Wirkung der Preisbremsen, Erhebung von Kundendaten durch Versorger, Umsetzung eines Basiskontingents und einer Obergrenze für Privathaushalte bei den Preisbremsen, Umsetzung der KMU-Härtefallregelung im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei Unternehmen bis zur beihilferechtlichen Entscheidung der EU-Kommission, Ausgestaltung einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern zur Einrichtung eines Härtefallfonds zur Entlastung bei Nutzung von nicht leitungsgebundenen Brennstoffen (z.B. Heizöl, Pellets, Flüssiggas) und Bereitstellung von maximal 1,8 Mrd Euro im Wirtschaftsstabilisierungsfonds;
Erneute und zusätzliche Änderung und Einfügung sowie Verzicht auf Änderung und Aufhebung versch. §§ von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 8 - Evaluierungen und Übergangsbestimmungen

(1) Für Ansprüche der Betreiber auf Vermarktung des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber
1.
von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 250 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden,
2.
von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(2) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist, und
1.
für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
2.
bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage erfolgt ist.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen nach § 2 Nummer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt sind.
(5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen, die KWK-Strom auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn der Baubeginn des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.
(6) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 finden für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von KWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung, wenn die Modernisierung in Teilprojekten bereits vor dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(7) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a, 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn der vollständige Antrag nach § 6a bis zum 31. Dezember 2015 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und Kältenetze, für die nach dem 31. Dezember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind, erfolgt durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ist.
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) Im Fall der Kürzung der Zuschlagzahlung nach § 29 Absatz 3 sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von 2 bis 10 Megawatt von der Kürzung ausgenommen, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 verzichtet hat und
1.
für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
2.
bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.
(15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist anwendbar auf
1.
KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sowie
2.
KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2018 in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn für sie in Anwendung des Absatz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend gemacht werden.
(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn
1.
die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor dem 30. November 2018 zugelassen worden ist,
2.
für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt worden und dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,
3.
für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
4.
vor dem 30. November 2018 eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden. Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.
(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insgesamt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungsstunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. Dezember 2019 beantragt worden ist. Abweichend von Satz 1 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 ab dem 1. Januar 2020 auch auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt anzuwenden, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 4 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 auch schon vor dem 1. Januar 2020 auf KWK-Anlagen anzuwenden, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, soweit für das betreffende Kalenderjahr noch keine Mitteilung nach § 15 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung durch den Betreiber der KWK-Anlage erfolgt ist. Soweit in den Fällen des Satzes 4 und 5 § 15 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden ist, ist auch § 7 Absatz 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt nicht anzuwenden ist.
(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind.
(19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(19a) (weggefallen)
(20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt,
1.
die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder
2.
für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Die Änderungen dieses Gesetzes durch Artikel 17 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen eine Stilllegung beschleunigten Ausbau der bestehenden KWK-Anlagen erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der oder Änderungen in den §§ 33a Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und 33b erst nach dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein.
(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Die Änderungen dieses Gesetzes durch Artikel 17 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen eine Stilllegung beschleunigten Ausbau der bestehenden KWK-Anlagen erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der oder Änderungen in den §§ 33a Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und 33b erst nach dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein.
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)