Synopse zur Änderung an
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Erstellt am: 24.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für
1.
KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und
2.
innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 +++)

Für Strom aus KWK-Anlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die nach § 27 völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen.
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 +++)