Synopse zur Änderung an
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Erstellt am: 29.12.2022

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2479
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4300
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    08.11.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/67 , S. 7848-7857

    Beschlüsse:

    S. 7857C - Überweisung (20/4300)
    11.11.2022
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4730
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    30.11.2022
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8638-8643

    Beschlüsse:

    S. 8642D - Annahme in Ausschussfassung (20/4300, 20/4730)
    S. 8643A - Annahme einer Entschließung (20/4730)
    01.12.2022
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8642-8643

    Beschlüsse:

    S. 8652A - Annahme in Ausschussfassung (20/4300, 20/4730)
    01.12.2022
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 637/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu637/22
    02.12.2022
  8. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (637/22)
    16.12.2022
  9. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 637/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Umsetzung der politischen Verständigung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der RWE AG am 4. Oktober 2022 zur Vorverlegung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier auf das Jahr 2030 und zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit: Vorziehung der Stilllegung der Kraftwerksblöcke Niederaußem K, Neurath F und Neurath G vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030, Verlängerung der Laufzeit der Kraftwerksblöcke Neurath D und Neurath E über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 31. März 2024, Regelung der Option für einen zeitlich begrenzten Weiterbetrieb bzw. die Überführung in eine Reserve;
Änderung verschiedener §§ und Anlage 2 (Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen) Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Verpflichtung der Bundesregierung zum Vorschlag von Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele im Fall der drohenden Nichterreichung, Bewertung des Monitoring-Berichts der Bundesregierung auch durch Expertenrat für Klimafragen, Streichung des Ausschlusses von Biomethan bei KWK-Anlagen, Aktualisierung des beihilferechtlichen Vorbehalts zur Auszahlung von Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber; rechtstechnische Anpassung; Annahme einer Entschließung zur Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen beschleunigten Strukturwandel und der finanzieller Investitionshilfen an geänderten Ausstiegspfad;
Verzicht auf Änderung § 26, erneute Änderung § 47 und zusätzliche Änderung § 54 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, Änderung Art. 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor § 6 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Änderung Art. 10 Kohleausstiegsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 2 - Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung

(1) Das Zielniveau für die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung ist bis zum 31. Dezember 2022 (Zieldatum 2022) 30 Gigawatt, bis zum 1. April 2030 (Zieldatum 2030) 17 Gigawatt und spätestens bis zum 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038) 0 Gigawatt verbleibende Nettonennleistung Steinkohleanlagen und Braunkohleanlagen am Strommarkt. Dieses Zielniveau sinkt zwischen den Zieldaten 2022 und 2030 sowie zwischen den Zieldaten 2030 und 2038 jeweils jährlich um gleich große Mengen Nettonennleistung. Die jährlichen Reduktionsschritte erfolgen zum 1. Juli 2023 (Zieldatum 2023), zum 1. Juli 2024 (Zieldatum 2024), danach jährlich jeweils zum 1. April, erstmals zum 1. April 2025 (Zieldatum 2025) bis zum 1. April 2037 (Zieldatum 2037), und spätestens endend am 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038).
(2) Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt zusammen. Zum Zieldatum 2030 ist das Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt. Soweit die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1 oder Satz 2 genannt ist, ermittelt sich die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanlagen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zieldatum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen. Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau nicht abgezogen. Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G (BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Zieldatum 2038 stillgelegt.
(2) Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt zusammen. Zum Zieldatum 2030 ist das Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt. Soweit die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1 oder Satz 2 genannt ist, ermittelt sich die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanlagen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zieldatum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen. Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau nicht abgezogen. Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G (BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Zieldatum 2038 stillgelegt.
(+++ Teil 2 (§§ 4 bis 9): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

Teil 3 - Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung

(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüglich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in den Ausschreibungen im verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 jeweils gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen nach Absatz 1 prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vermarktungsverbots systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft;
2.
die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, wobei Prüfungsmaßstab und die Prüfung von Alternativen den Vorgaben aus Nummer 1 entsprechen, und
3.
die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne der Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Analyse nach den Nummern 1 und 2 entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.
(3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden. anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt.
(3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden. anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt.
(4) Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die Umrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Steinkohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verlangen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt werden soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung als systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre. Der Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines Übertragungsnetzes Anspruch
1.
auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und
2.
auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

Teil 5 - Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung

(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG, AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten am 31. Dezember 2025 an die Zweckgesellschaften gezahlt: gezahlt.
1.
im Fall der RWE Power AG am 31. Dezember 2020,
2.
im Fall der Zweckgesellschaften am 31. Dezember 2025.
(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG, AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten am 31. Dezember 2025 an die Zweckgesellschaften gezahlt: gezahlt.
1.
im Fall der RWE Power AG am 31. Dezember 2020,
2.
im Fall der Zweckgesellschaften am 31. Dezember 2025.
(1a) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die RWE Power AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an RWE Power AG gezahlt. Die Höhe der Raten beträgt
1.
jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2023,
2.
jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 oder Absatz 1a kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben. Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 oder Absatz 1a kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben. Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken.
(3) Sollten das Land Brandenburg oder der Freistaat Sachsen vor dem 31. Dezember 2025 aufgrund der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Anlage 2 zusätzliche Einzahlungen in die Zweckgesellschaften Brandenburg oder Sachsen geltend machen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr der Fälligkeit der Lausitz Energie Kraftwerk AG unter Anrechnung auf den gesamten Entschädigungsanspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 erstattet. Die Erstattungen dürfen jährlich den Nominalbetrag von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

Teil 5 - Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung

(1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030 jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage vorgesehenen Zeitraum in der Zeitlich gestreckten Stilllegung zu verkürzen.
(2) Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckten Stilllegung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirtschaftlich erforderlich ist. Kann die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach diesem Zeitpunkt in eine Zeitlich gestreckten Stilllegung überführt werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage spätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still.
(3) Die Bundesregierung prüft bis zum 30. September 2023, ob die Braunkohleanlagen Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2 genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum 31. März 2025 weiterbetrieben oder in eine Reserve überführt werden sollen.
(4) Die Bundesregierung prüft spätestens im Rahmen der zum 15. August 2026 nach § 54 vorzunehmenden Überprüfung, ob und in welchem Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am 1. April 2030 in eine Reserve bis längstens zum 31. Dezember 2033 überführt werden sollen.

Teil 5 - Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung

(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung wird werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 5. Juli 23. März 2016 2021 festgestellt. festgestellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird.
(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung wird werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 5. Juli 23. März 2016 2021 festgestellt. festgestellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen einer neuen Leitentscheidung, der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen einer neuen Leitentscheidung, der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.

Teil 5 - Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung

Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, schließen sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren, mit dem die aus den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs- und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Verantwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialverträglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Verwendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen der Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechtsbehelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, schließen sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren, mit dem die aus den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs- und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Verantwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialverträglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Verwendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen der Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechtsbehelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Teil 7 - Überprüfungen

(1) Die Bundesregierung überprüft zum 15. August 2022, zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 sowie zum 15. August 2032 auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung auf die Versorgungssicherheit, auf die Anzahl und die installierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten Anlagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung und auf die Strompreise und sie überprüft die Erreichung des gesetzlich festgelegten Zielniveaus nach § 4 sowie den Beitrag zur Erreichung der damit verbundenen Klimaschutzziele. Klimaschutzziele und schlägt im Fall der drohenden Nichterreichung dieser Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung vor. Zu den in Satz 1 genannten Überprüfungszeitpunkten wird die Bundesregierung auch Auswirkungen auf Rohstoffe, insbesondere Gips, die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, untersuchen. Die jeweiligen Zielniveaus nach § 4 bleiben vom Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 unberührt. Bei der Überprüfung zum 15. August 2022 überprüft die Bundesregierung auch die Sozialverträglichkeit der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung.
(1) Die Bundesregierung überprüft zum 15. August 2022, zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 sowie zum 15. August 2032 auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung auf die Versorgungssicherheit, auf die Anzahl und die installierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten Anlagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung und auf die Strompreise und sie überprüft die Erreichung des gesetzlich festgelegten Zielniveaus nach § 4 sowie den Beitrag zur Erreichung der damit verbundenen Klimaschutzziele. Klimaschutzziele und schlägt im Fall der drohenden Nichterreichung dieser Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung vor. Zu den in Satz 1 genannten Überprüfungszeitpunkten wird die Bundesregierung auch Auswirkungen auf Rohstoffe, insbesondere Gips, die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, untersuchen. Die jeweiligen Zielniveaus nach § 4 bleiben vom Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 unberührt. Bei der Überprüfung zum 15. August 2022 überprüft die Bundesregierung auch die Sozialverträglichkeit der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung.
(2) Bei den Überprüfungen zum 15. August 2022, zum 15. August 2026 und zum 15. August 2029 prüft die Bundesregierung auch, um vorzeitige Wertberichtigungen zu vermeiden, ob für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind, eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens erforderlich ist. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung die dann vorliegende Wettbewerbssituation und die Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Deckungsbeiträgen durch diese Steinkohleanlagen, die Einnahmen aus bestehenden Stromliefer- und Leistungsvorhalteverträgen sowie die Möglichkeit zu Umrüstungen, etwa anhand des Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anhand vergleichbarer Förderprogramme für den Einsatz von Biomasse und Wasserstoff. Dabei wird auch die Entwicklung der Strompreise, der Brennstoffpreise und der CO2-Preise mit einbezogen. Für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind und die bis zu den Zeitpunkten der Evaluierungen weder eine Entschädigung im Wege der Ausschreibung erhalten haben noch die Förderprogramme zur Umrüstung oder zum Ersatz der Steinkohleanlage nutzen konnten, ist eine Regelung vorzusehen, die unzumutbare Härten vermeidet. Dies kann durch eine beihilferechtskonforme Entschädigung von Härtefällen oder durch wirkungsgleiche Maßnahmen erfolgen. Darüber hinaus wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern prüfen, ob aus netztechnischen Gründen eine Überführung der betroffenen Kraftwerke in die Netz- oder Kapazitätsreserve sinnvoll sein kann.
(3) Die Expertenkommission, die den Monitoring-Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewertet bewerten die Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2 und legt legen der Bundesregierung Empfehlungen vor. Die Empfehlungen werden veröffentlicht.
(3) Die Expertenkommission, die den Monitoring-Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewertet bewerten die Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2 und legt legen der Bundesregierung Empfehlungen vor. Die Empfehlungen werden veröffentlicht.
(4) Die Bundesnetzagentur ermittelt für die Überprüfung der Bundesregierung nach den Absätzen 1 und 2, ob die vorhandenen Gasversorgungsnetze ausreichend sind, um Stein- und Braunkohleanlagen eine Umrüstung auf den Energieträger Gas zu ermöglichen und teilt der Bundesregierung das Ergebnis mit. Die Bundesnetzagentur verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, für die Ermittlung nach Satz 1 anhand von Kriterien, die die Bundesnetzagentur vorgibt, im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas 2022 bis 2032 eine Netzmodellierung durchzuführen. Die Fernleitungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Modellierung nach Satz 2 mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas zum 1. April 2022 vor.

Teil 10 - Sonstige Bestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2022, 1846 2480 - 1847) 2481)
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2022, 1846 2480 - 1847) 2481)
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
zeitpunkt“)
(BoA 3) (BoA 3)
Anlagen-
betreiber
BlocknameWahlrechteBNetzA-Nr.MWel
(netto)
Datum der
Überführung
in die Zeitlich gestreckte
gestreckte Stilllegung („Überführungszeitpunkt“)
(„Überführungs-
zeitpunkt“)
Endgültiges Stilllegungsdatum
(„Überführungs- („Stilllegungszeitpunkt“)
Anlagen-
betreiber
BlocknameWahlrechtBNetzA-Nr.MWel
(netto)
Datum der
Überführung
in die Zeitlich
gestreckte Stilllegung
(„Überführungs-
zeitpunkt“)
Endgültiges
Stilllegungsdatum
(„Stilllegungs-
zeitpunkt“)
RWE Power Niederaußem D BNA0705 297 31.12.2020 31. Dezember 2020
RWE Power Niederaußem C BNA0712 295 31.12.2021 31. Dezember 2021
RWE Power Neurath B BNA0697 294 31.12.2021 31. Dezember 2021
RWE Power Weisweiler E
oder F
Wahlrecht: Weisweiler E/F
Stilllegungsdatum Weisweiler E/F
BNA1025 oder BNA1026
(„Stilllegungs- BNA1026
321 31.12.2021 31. Dezember 2021
RWE Power Neurath A BNA0696 294 01.04.2022 1. April 2022
RWE Power Frechen/Wachtberg (Brikettierung)
zeitpunkt“) (Brikettierung)
BNA0292 120
(von 176)
31.12.2022 31. Dezember 2022
RWE Power Neurath D BNA0699 607 31.03.2024 31. Dezember 2022
RWE Power Neurath E BNA0700 604 31.03.2024 31. Dezember 2022
RWE Power Weisweiler F
oder E
Wahlrecht: Weisweiler E/F
Niederaußem G/H Weisweiler E/F
BNA1026 oder BNA1025
oder BNA1025
321 01.01.2025 1. Januar 2025
LEAG KW Jänschwalde A BNA0785 465 31.12.2025 31. Dezember 2025 31.12.2028 31. Dezember 2028
LEAG KW Jänschwalde B BNA0786 465 31.12.2027 31. Dezember 2027 31.12.2028 31. Dezember 2028
RWE Power Weisweiler G
oder H
Wahlrecht: Weisweiler G/H
628 Weisweiler G/H
BNA1027 oder BNA1028
BNA1028 (BoA 2)
663
oder
656
01.04.2028 1. April 2028
LEAG KW Jänschwalde C BNA0787 465 31.12.2028 31. Dezember 2028
LEAG KW Jänschwalde D BNA0788 465 31.12.2028 31. Dezember 2028
RWE Power Weisweiler H
oder G
Wahlrecht: Weisweiler G/H
Weisweiler G/H
BNA1028 oder BNA1027
BNA1027
656
oder
663
01.04.2029 1. April 2029
LEAG KW Boxberg N BNA0122 465 31.12.2029 31. Dezember 2029
LEAG KW Boxberg P BNA0123 465 31.12.2029 31. Dezember 2029
RWE Power Niederaußem G oder H
oder H
Wahlrecht:
Niederaußem G/H
BNA0708 oder BNA0707
BNA0707
628
oder
648
31.12.2029 31. Dezember 2029
RWE Power Niederaußem K H oder G Wahlrecht:
Niederaußem G/H
BNA0707 oder BNA0708 648
oder
628
BNA0709 31. Dezember 2029 944 31. Dezember 2033 31.03.2030
RWE PowerRWE PowerNeurath F
(BoA 2)
(BoA 2)
BNA1401a106031.03.2030BNA1401a106031. Dezember 2038
RWE PowerRWE PowerNeurath G
(BoA 3)
Saale EnergieSchkopau ABNA087845031. Dezember 2034 BNA1401b106031.03.2030BNA1401b106031. Dezember 2038
Saale EnergieSchkopau ABNA087845031. Dezember 2034
Saale EnergieSchkopau BBNA0879450 RWE Power Niederaußem H
oder G
Wahlrecht:
Niederaußem G/H
Niederaußem G/H
BNA0707 oder
BNA0708
648
oder
628
oder
628
31.12.2029 31. Dezember 2034 31.12.2033
LEAG KW Saale Energie Lippendorf R Schkopau A BNA0115 BNA0878 875 450 31.12.2034 31. Dezember 2035
EnBW Saale Energie Lippendorf S Schkopau B BNA0116 BNA0879 875 450 31.12.2034 31. Dezember 2035
RWE Power LEAG KW Niederaußem K Lippendorf R BNA0709 BNA0115 944 875 31.12.2035 31. Dezember 2038
RWE Power Neurath F
(BoA 2)
BNA1401a 1060 31. Dezember 2038
RWE Power Neurath G
(BoA 3)
BNA1401b 1060 31. Dezember 2038
EnBWLippendorf SBNA011687531.12.2035
LEAG KWSchwarze Pumpe ABNA0914750 LEAG KW 31.12.2038 Schwarze Pumpe A BNA091475031. Dezember 2038
LEAG KW Schwarze Pumpe B BNA0915 750 31.12.2038 31. Dezember 2038
LEAG KW Boxberg R BNA1404 640 31.12.2038 31. Dezember 2038
LEAG KW Boxberg Q BNA0124 857 31.12.2038 31. Dezember 2038
zeitpunkt“)
(BoA 3) (BoA 3)
Anlagen-
betreiber
BlocknameWahlrechteBNetzA-Nr.MWel
(netto)
Datum der
Überführung
in die Zeitlich gestreckte
gestreckte Stilllegung („Überführungszeitpunkt“)
(„Überführungs-
zeitpunkt“)
Endgültiges Stilllegungsdatum
(„Überführungs- („Stilllegungszeitpunkt“)
Anlagen-
betreiber
BlocknameWahlrechtBNetzA-Nr.MWel
(netto)
Datum der
Überführung
in die Zeitlich
gestreckte Stilllegung
(„Überführungs-
zeitpunkt“)
Endgültiges
Stilllegungsdatum
(„Stilllegungs-
zeitpunkt“)
RWE Power Niederaußem D BNA0705 297 31.12.2020 31. Dezember 2020
RWE Power Niederaußem C BNA0712 295 31.12.2021 31. Dezember 2021
RWE Power Neurath B BNA0697 294 31.12.2021 31. Dezember 2021
RWE Power Weisweiler E
oder F
Wahlrecht: Weisweiler E/F
Stilllegungsdatum Weisweiler E/F
BNA1025 oder BNA1026
(„Stilllegungs- BNA1026
321 31.12.2021 31. Dezember 2021
RWE Power Neurath A BNA0696 294 01.04.2022 1. April 2022
RWE Power Frechen/Wachtberg (Brikettierung)
zeitpunkt“) (Brikettierung)
BNA0292 120
(von 176)
31.12.2022 31. Dezember 2022
RWE Power Neurath D BNA0699 607 31.03.2024 31. Dezember 2022
RWE Power Neurath E BNA0700 604 31.03.2024 31. Dezember 2022
RWE Power Weisweiler F
oder E
Wahlrecht: Weisweiler E/F
Niederaußem G/H Weisweiler E/F
BNA1026 oder BNA1025
oder BNA1025
321 01.01.2025 1. Januar 2025
LEAG KW Jänschwalde A BNA0785 465 31.12.2025 31. Dezember 2025 31.12.2028 31. Dezember 2028
LEAG KW Jänschwalde B BNA0786 465 31.12.2027 31. Dezember 2027 31.12.2028 31. Dezember 2028
RWE Power Weisweiler G
oder H
Wahlrecht: Weisweiler G/H
628 Weisweiler G/H
BNA1027 oder BNA1028
BNA1028 (BoA 2)
663
oder
656
01.04.2028 1. April 2028
LEAG KW Jänschwalde C BNA0787 465 31.12.2028 31. Dezember 2028
LEAG KW Jänschwalde D BNA0788 465 31.12.2028 31. Dezember 2028
RWE Power Weisweiler H
oder G
Wahlrecht: Weisweiler G/H
Weisweiler G/H
BNA1028 oder BNA1027
BNA1027
656
oder
663
01.04.2029 1. April 2029
LEAG KW Boxberg N BNA0122 465 31.12.2029 31. Dezember 2029
LEAG KW Boxberg P BNA0123 465 31.12.2029 31. Dezember 2029
RWE Power Niederaußem G oder H
oder H
Wahlrecht:
Niederaußem G/H
BNA0708 oder BNA0707
BNA0707
628
oder
648
31.12.2029 31. Dezember 2029
RWE Power Niederaußem K H oder G Wahlrecht:
Niederaußem G/H
BNA0707 oder BNA0708 648
oder
628
BNA0709 31. Dezember 2029 944 31. Dezember 2033 31.03.2030
RWE PowerRWE PowerNeurath F
(BoA 2)
(BoA 2)
BNA1401a106031.03.2030BNA1401a106031. Dezember 2038
RWE PowerRWE PowerNeurath G
(BoA 3)
Saale EnergieSchkopau ABNA087845031. Dezember 2034 BNA1401b106031.03.2030BNA1401b106031. Dezember 2038
Saale EnergieSchkopau ABNA087845031. Dezember 2034
Saale EnergieSchkopau BBNA0879450 RWE Power Niederaußem H
oder G
Wahlrecht:
Niederaußem G/H
Niederaußem G/H
BNA0707 oder
BNA0708
648
oder
628
oder
628
31.12.2029 31. Dezember 2034 31.12.2033
LEAG KW Saale Energie Lippendorf R Schkopau A BNA0115 BNA0878 875 450 31.12.2034 31. Dezember 2035
EnBW Saale Energie Lippendorf S Schkopau B BNA0116 BNA0879 875 450 31.12.2034 31. Dezember 2035
RWE Power LEAG KW Niederaußem K Lippendorf R BNA0709 BNA0115 944 875 31.12.2035 31. Dezember 2038
RWE Power Neurath F
(BoA 2)
BNA1401a 1060 31. Dezember 2038
RWE Power Neurath G
(BoA 3)
BNA1401b 1060 31. Dezember 2038
EnBWLippendorf SBNA011687531.12.2035
LEAG KWSchwarze Pumpe ABNA0914750 LEAG KW 31.12.2038 Schwarze Pumpe A BNA091475031. Dezember 2038
LEAG KW Schwarze Pumpe B BNA0915 750 31.12.2038 31. Dezember 2038
LEAG KW Boxberg R BNA1404 640 31.12.2038 31. Dezember 2038
LEAG KW Boxberg Q BNA0124 857 31.12.2038 31. Dezember 2038