Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (KStoffTechAusbV)

Erstellt am: 09.09.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 2 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile

(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Formteilen“mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Formteilen“mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 3 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge

(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Halbzeugen“mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Halbzeugen“mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 4 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile

(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 5 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung

(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Compounds und Masterbatches“mit 30 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“mit 15 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Compounds und Masterbatches“mit 30 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“mit 15 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 40 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 6 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile

(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Fertigungsauftrag“mit 30 Prozent,
3.
„Reparieren und Instandsetzen“mit 15 Prozent,
4.
„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“mit 20 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Fertigungsauftrag“mit 30 Prozent,
3.
„Reparieren und Instandsetzen“mit 15 Prozent,
4.
„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“mit 20 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 48 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 7 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie

(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Faserverbundbauteilen“mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Faserverbundbauteilen“mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 56 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 8 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster

(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“mit 35 Prozent,
3.
„Fertigungstechnik“mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(1) Die Bewertung Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“mit 35 Prozent,
3.
„Fertigungstechnik“mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 64 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.