Synopse zur Änderung an
Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Erstellt am: 06.01.2024

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Änderung basiert auf:
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.12.2022

Verkündet am:
20.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2294
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 457/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. 06.10.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3879
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/61 , S. 6855-6863

    Beschlüsse:

    S. 6863C - Überweisung (20/3879)
    14.10.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 457/1/22(neu)
    17.10.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 421-422

    Beschlüsse:

    S. 422 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (457/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 457/22(B)
    28.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4229
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4445
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  10. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/68 , S. 7886-7886

    Beschlüsse:

    S. 7892C - Überweisung (20/3879)
    22.11.2022
  11. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8289-8289

    Beschlüsse:

    S. 8289B - Überweisung (20/3879, 20/4229)
    25.11.2022
  12. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4729
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4760
    Urheber: Haushaltsausschuss
    01.12.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8782-8794

    Beschlüsse:

    S. 8817B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    S. 8794B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8820-8820

    Beschlüsse:

    S. 8820A - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 627/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  17. Plenarantrag
    BR-Drucksache 627/1/22
    Urheber: Bayern
    13.12.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 534-537

    Beschlüsse:

    S. 537 - Zustimmung (627/22(neu)), gem. Art. 105 Abs. 3, Art. 108 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 2 GG
    16.12.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 627/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Fachlich notwendige Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts, insbes. Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, Verfahrensvereinfachung, Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie Umsetzung des Koalitionsvertrages, Anpassungen an EU-Recht sowie Rechtsprechung von EuGH, Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof sowie Umsetzung redaktionellen und technischen Regelungsbedarfs betr. Auszahlung öffentlicher Leistungen mit steuerlicher Identifikationsnummer, Entfristung des in der Corona-Pandemie als sogen. Homeoffice-Pauschale eingeführten Abzugs bei häuslicher beruflicher Tätigkeit, Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine, Spitzensteuersatz für Gewinneinkünfte, Abschreibungssatz von Wohngebäuden, Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen, Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, Ausbildungsfreibetrag, Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages, Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung, Anhebung der u.a. für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Immobilienwerte sowie Umsatzbesteuerung; Folgeänderungen, Anpassungen und Fehlerkorrekturen;
Änderung von 13 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung von 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 11.12.2006, S. 1 ; ABl. L 155, 08.06.2022, S. 1) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, 20.02.2008, S. 23 ; ABl. L 275, 20.10.2010, S. 1) ; Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, 21.11.1986, S. 40) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ; Richtlinie (EU) 2020/284 vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62, 02.03.2020, S. 7)
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 20212 zur Begrenzung des Spitzensteuersatzes für Gewinneinkünfte (BvL 1/13)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Umfangreiche Ergänzungen, Änderungen und Klarstellungen, u.a. betr. Arbeitszimmer- und Homeoffice-Pauschale, Energiepreispauschale, Besteuerung der Gas- und Energiepreisbremse, Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie Übergewinnsteuer für die Energiebranche gem. EU-Verordnung zum EU-Energiekrisenbeitrag;
Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG) als Art. 40 der Vorlage; Änderung weiterer 7 Gesetze

Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I, 07.10.2022, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Teil - Steuerpflicht

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 29.9.1998 I 3682 - 2 BvL 64/93 -

Erster Teil - Steuerpflicht

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.

Zweiter Teil - Einkommen | Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften

(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. 3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. 4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. 2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht. 3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. 4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. 5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert. 6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Körperschaften und Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(5) Bei Körperschaften und Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7) 1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. 2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.
(8) 1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt. 2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. 3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig. 4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt. 5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden. 6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9) 1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln. 3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit. 4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. 5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben. 6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen. 7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden. 8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.
(10) 1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(+++ § 8 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 3c +++)
(+++ § 8 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 4 Fassung Geltung am 23.12.2001: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 7: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 8 u. 9: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 8 Satz 6, Abs. 9 S 9: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 3b +++)
(+++ § 8 Abs. 10 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)

Zweiter Teil - Einkommen | Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften

(1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4 Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte nach als in einem Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 4h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt. ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4 Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte nach als in einem Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 4h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt. ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) (weggefallen) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 BGBl. I S. 1713 –, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 BGBl. I S. 914 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.
(2) (weggefallen) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 BGBl. I S. 1713 –, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 BGBl. I S. 914 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.
(3) 1 § 4h Abs. Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an einen zu mindestens mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten beteiligte Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem diesen nahe stehende nahestehende Person Personen (§ 1 Abs. Absatz 2 des Außensteuergesetzes) oder einen Dritten, Dritte, der die auf den zu mindestens mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten beteiligte Gesellschafter oder eine diesem diesen nahe stehende nahestehende Person Personen zurückgreifen kann, können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Abs. Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.
(3) 1 § 4h Abs. Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an einen zu mindestens mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten beteiligte Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem diesen nahe stehende nahestehende Person Personen (§ 1 Abs. Absatz 2 des Außensteuergesetzes) oder einen Dritten, Dritte, der die auf den zu mindestens mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten beteiligte Gesellschafter oder eine diesem diesen nahe stehende nahestehende Person Personen zurückgreifen kann, können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Abs. Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.
(+++ § 8a Abs 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 4 +++)