Kapitel 2 - Transport
(1) Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche sowie die Änderung von einer Kohlendioxidleitungen Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden Öffentlichkeit öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist möglichst vor Antragstellung besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über das planfeststellungspflichtige die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhaben, Vorhabens können dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- über die Lage, die Größe und Messanlagen, durch Planfeststellung durch die Technologie der Kohlendioxidleitung, zu informieren. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die zuständige Behörde zugelassen werden. wirkt darauf hin, dass der zukünftige Antragsteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlichtung durchführt. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 bis 4 bestimmen. Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anwendbar.
(1) Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche sowie die Änderung von einer Kohlendioxidleitungen Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden Öffentlichkeit öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist möglichst vor Antragstellung besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über das planfeststellungspflichtige die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhaben, Vorhabens können dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- über die Lage, die Größe und Messanlagen, durch Planfeststellung durch die Technologie der Kohlendioxidleitung, zu informieren. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die zuständige Behörde zugelassen werden. wirkt darauf hin, dass der zukünftige Antragsteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlichtung durchführt. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 bis 4 bestimmen. Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anwendbar.
(2) Für Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des § 43a Nummer 1 bis 4, des § 43b Nummer 3 bis 5 und des § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Dient die Kohlendioxidleitung dem Transport zu einem Kohlendioxidspeicher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist für die Planrechtfertigung insbesondere maßgeblich, ob der Kohlendioxidspeicher in dem anderen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Lage, die Größe geologische Speicherung von Kohlendioxid und die Technologie der Kohlendioxidleitung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Änderung Äußerung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen. des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) errichtet und betrieben wird.
(2) Für Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des § 43a Nummer 1 bis 4, des § 43b Nummer 3 bis 5 und des § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Dient die Kohlendioxidleitung dem Transport zu einem Kohlendioxidspeicher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist für die Planrechtfertigung insbesondere maßgeblich, ob der Kohlendioxidspeicher in dem anderen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Lage, die Größe geologische Speicherung von Kohlendioxid und die Technologie der Kohlendioxidleitung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Änderung Äußerung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen. des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) errichtet und betrieben wird.
(3) Für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitzeinweisungen sind die §§ 44 bis 44b des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen gilt § 49 Absatz 1 und 2 Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Für die nach Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen. in Verbindung mit § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(3) Für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitzeinweisungen sind die §§ 44 bis 44b des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen gilt § 49 Absatz 1 und 2 Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Für die nach Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen. in Verbindung mit § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Die Planfeststellung Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen die Plangenehmigung können mit Auflagen verbunden werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften unterliegen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. zu erfüllen. Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(4) Die Planfeststellung Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen die Plangenehmigung können mit Auflagen verbunden werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften unterliegen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. zu erfüllen. Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann Dienen die Errichtung und der Betrieb einer eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 Kohlendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Kohlendioxidspeichers auf andere zumutbare Weise, insbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden werden. kann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es für die Demonstration der dauerhaften Speicherung in Deutschland erforderlich ist und zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird. Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes dienen dem Wohl der Allgemeinheit, wenn zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann Dienen die Errichtung und der Betrieb einer eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 Kohlendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Kohlendioxidspeichers auf andere zumutbare Weise, insbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden werden. kann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es für die Demonstration der dauerhaften Speicherung in Deutschland erforderlich ist und zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird. Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes dienen dem Wohl der Allgemeinheit, wenn zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6)
Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates festzulegen: Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.- 1.
Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 2, Bestimmungen für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitzeinweisungen nach Absatz 3 Satz 1 sowie
- 2.
Anforderungen an die Sicherheit von Kohlendioxidleitungen.
(6)
Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates festzulegen: Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.- 1.
Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 2, Bestimmungen für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitzeinweisungen nach Absatz 3 Satz 1 sowie
- 2.
Anforderungen an die Sicherheit von Kohlendioxidleitungen.