Synopse zur Änderung an
Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Erstellt am: 06.03.2025

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3436
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 59/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 59/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 78-78

    Beschlüsse:

    S. 78 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (59/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 59/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27635
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27635)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30942
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  8. Bericht
    BT-Drucksache 19/31105
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30755-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30757-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 567/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 316-316

    Beschlüsse:

    S. 316 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (567/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 567/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Konsolidierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften und Anpassung an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens: Anerkennung der Rechtsfähigkeit (Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft, persönliche Haftung, Vielseitigkeit und Flexibilität, Gestaltungs- und Formfreiheit des Gesellschaftsvertrags, Trennung zwischen kaufmännischer und nicht kaufmännischer Personengesellschaft), Leitbildwandel (von einer Gelegenheits- zu einer auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft), Errichtung eines Gesellschaftsregisters in Anlehnung an das Handelsregister beim Amtsgericht, keine Eintragungspflicht, nach Eintragung Pflicht zur Führung des Zusatzes "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR), Voreintragungserfordernis bei Eintragung in Objektregistern, insbes. im Grundbuch, Öffnung des Zugangs der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler, berufsrechtlicher Vorbehalt, Einführung eines am Aktienrecht orientierten Beschlussmängelrechts, ausdrückliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der GbR, Sitzwahlrecht, Umwandlungsrecht und Statuswechsel, zahlr. weitere Regelungen, u.a. betr. Beschlussfassung, Geschäftsführung, Vertretung, Beteiligungsverhältnisse, Gesellschafterklage, Informationsrechte und -pflichten;
Neufassung § 54 sowie zahlr. §§ Buch 2 Abschn. 8 Titel 16 Bürgerliches Gesetzbuch sowie Änderungen in 91 weiteren Gesetzen und 43 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 zur Rechtsfähigkeit (II ZR 331/00) sowie vom 04.12.2008 zur Grundbuchfähigkeit von GbR (V ZB 74/08)
Bericht über die Tätigkeit und den Gesetzentwurf der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzten Expertenkommission für die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom April 2020, BMJV
Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Mauracher Entwurf) vom April 2020, BMJV

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Verschiebung des Inkrafttretens der Regelungen um 1 Jahr auf den 01. Januar 2024, Klarstellungen betr. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Kommanditistenhaftung, Insolvenz der Kommanditgesellschaft sowie Rechtsverkehr in best. Anwendungsfällen, redaktionelle Korrekturen, Folgeänderungen;
zusätzliche Änderung § 1 Handelsregistergebührenverordnung sowie Änderung des Langtitels in Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung – HRegGebV), erneute Änderung versch. §§ Bürgerliches Gesetzbuch, Verzicht auf Änderung Telekommunikationsgesetz sowie erneute und zusätzliche Änderungen in 14 weiteren Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 4 - Haftung und Vorsorge

(1) Der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers ist verpflichtet, zur Erfüllung
1.
der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten, einschließlich der Pflichten zur Stilllegung und Nachsorge,
2.
gesetzlicher Schadensersatzansprüche,
3.
der sich aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ergebenden Pflichten und
4.
der sich aus den §§ 5, 6 und 9 des Umweltschadensgesetzes ergebenden Pflichten
Vorsorge (Deckungsvorsorge) bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu treffen.
(2) Die zuständige Behörde setzt die Art und die Höhe der Deckungsvorsorge, die jeweiligen Nachweise hierüber sowie den Zeitpunkt, zu dem die Deckungsvorsorge zu treffen ist, fest. Die Festsetzung muss gewährleisten, dass die Deckungsvorsorge immer in der festgesetzten Art und Höhe zur Verfügung steht sowie unverzüglich zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1, auch in den Fällen des § 16 Absatz 2 und 3 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 3, herangezogen werden kann. Bei der Bemessung der Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Pflichten und Ansprüche nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind gegebenenfalls zu besorgende erhebliche Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen. Maßstab für die Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 3 ist die für das jeweils nächste Betriebsjahr prognostizierte Speichermenge; hierbei ist die Risikoprognose für etwaige Leckagen zu berücksichtigen. Die Deckungsvorsorge ist von der zuständigen Behörde jährlich anzupassen.
(3) Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden durch
1.
eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2.
die Leistung von Sicherheiten nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Stellung eines tauglichen Bürgen nach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel.
Die zuständige Behörde kann bestimmen und zulassen, dass die Vorsorgemaßnahmen verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge nicht beeinträchtigt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde die Deckungsvorsorge auf Verlangen, mindestens jedoch jährlich, nachzuweisen.
(4) Für den Nachsorgebeitrag nach § 31 Absatz 2 Satz 1 sind im Rahmen der Deckungsvorsorge nach Absatz 1 3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der Anzahl der Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die der im Betriebsjahr gespeicherten Menge Kohlendioxid entspricht, jeweils zum Jahresende bei der zuständigen Behörde als Sicherheit in Geld zu leisten. Das geleistete Geld ist nach Maßgabe des § 1841 Absatz 2 und des § 1842 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinslich anzulegen; die Zinsen werden zusätzlich zum Betrag nach Satz 1 Teil der Sicherheit. Das Geld steht für die Erfüllung der anderen in Absatz 1 genannten Pflichten und Ansprüche nachrangig zur Verfügung und ist vom Betreiber unverzüglich zu ersetzen, soweit es in Anspruch genommen wird.
(4) Für den Nachsorgebeitrag nach § 31 Absatz 2 Satz 1 sind im Rahmen der Deckungsvorsorge nach Absatz 1 3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der Anzahl der Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die der im Betriebsjahr gespeicherten Menge Kohlendioxid entspricht, jeweils zum Jahresende bei der zuständigen Behörde als Sicherheit in Geld zu leisten. Das geleistete Geld ist nach Maßgabe des § 1841 Absatz 2 und des § 1842 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinslich anzulegen; die Zinsen werden zusätzlich zum Betrag nach Satz 1 Teil der Sicherheit. Das Geld steht für die Erfüllung der anderen in Absatz 1 genannten Pflichten und Ansprüche nachrangig zur Verfügung und ist vom Betreiber unverzüglich zu ersetzen, soweit es in Anspruch genommen wird.