Synopse zur Änderung an
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Erstellt am: 22.05.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
14.06.2021

Verkündet am:
17.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1762
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 271/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.04.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28899
    Urheber: Bundesregierung
    21.04.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 271/1/21
    23.04.2021
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/227 , S. 28886-28893

    Beschlüsse:

    S. 28893A - Überweisung (19/28899)
    06.05.2021
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 191-194

    Beschlüsse:

    S. 194 - Stellungnahme (271/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 271/21(B)
    07.05.2021
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/29631
    Urheber: Bundesregierung
    12.05.2021
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/229 , S. 29230-29232

    Beschlüsse:

    S. 29230D - Überweisung (19/29631)
    19.05.2021
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29819
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    19.05.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/231 , S. 29681-29689

    Beschlüsse:

    S. 29688C - Annahme in Ausschussfassung (19/28899, 19/29819)
    21.05.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/231 , S. 29688-29688

    Beschlüsse:

    S. 29688C - Annahme in Ausschussfassung (19/28899, 19/29819)
    21.05.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 422/21
    Urheber: Bundestag
    21.05.2021
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 227-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (422/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.05.2021
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 422/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Förderung und Vereinfachung der Gründung, Wahl und Arbeit von Betriebsräten: Ausweitung des Anwendungsbereichs zum vereinfachten Wahlverfahren für die Wahl des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in kleinen und mittleren Betrieben, Kündigungsschutzregelungen für Arbeitnehmer bei Vorbereitungshandlungen einer Betriebsratsgründung, Streichung der Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der JAV, Stärkung des Betriebsrates betr. Weiterbildung durch Ausbau des allgemeinen Initiativrechts bei der Berufsbildung und Option auf Einschaltung der Einigungsstelle bei Uneinigkeit, Einbindung des Betriebsrates beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Betrieben durch die Möglichkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen sowie im Rahmen der Personalauswahl, Ermöglichung digitaler Betriebsratsarbeit durch Abhaltung von Video- und Telefonkonferenzen und Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit elektronischer Signatur, Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, datenschutzrechtliche Klarstellungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten;
Einfügung und Änderung versch. §§ Betriebsverfassungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Sprecherausschußgesetz und Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Absenkung des aktiven Wahlalters zum Betriebsrat auf 16 Jahre, Sicherstellung der Verschwiegenheitspflichten des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Arbeitgeber über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrates zulassen, Möglichkeit der Sitzungsteilnahme per Video- und Telefonkonferenz für den Konzernsprecherausschuss; Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes auf Tätigkeiten im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit mit jener im Betrieb sowie in diesem Zusammenhang auf Wege mit einer außerhäuslichen Kinderbetreuung;
Änderung §§ 7 und 8 Betriebsverfassungsgesetz, § 24 Sprecherausschussgesetz sowie § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dritter Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.