Synopse zur Änderung an
Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

Erstellt am: 01.04.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 3 - Erbringung von Kreditdienstleistungen | Unterabschnitt 1 - Erlaubnis; Organisationspflichten; Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; Inhaber bedeutender Beteiligungen

Keiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bedarf die Erbringung von Kreditdienstleistungen durch
1.
im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,
2.
nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs Kapitalanlagegesetzbuchs, sowie
3.
Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung vom 24. November 2021 oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU in der Fassung vom 24. November 2021 unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind. sind, sowie
4.
Unternehmen, die Kreditdienstleistungen ausschließlich für einen Kreditkäufer mit Sitz in einem Vertragsstaat und im Zusammenhang mit einem notleidenden Kreditvertrag erbringen, der nicht mit einer in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Person oder einem in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Unternehmen geschlossen wurde.
1.
im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,
2.
nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
3.
Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind.
Keiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bedarf die Erbringung von Kreditdienstleistungen durch
1.
im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,
2.
nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs Kapitalanlagegesetzbuchs, sowie
3.
Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung vom 24. November 2021 oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU in der Fassung vom 24. November 2021 unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind. sind, sowie
4.
Unternehmen, die Kreditdienstleistungen ausschließlich für einen Kreditkäufer mit Sitz in einem Vertragsstaat und im Zusammenhang mit einem notleidenden Kreditvertrag erbringen, der nicht mit einer in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Person oder einem in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Unternehmen geschlossen wurde.
1.
im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,
2.
nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
3.
Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind.

Abschnitt 3 - Erbringung von Kreditdienstleistungen | Unterabschnitt 1 - Erlaubnis; Organisationspflichten; Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; Inhaber bedeutender Beteiligungen

(1) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Kreditdienstleistungsinstitut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Organisationspflichten.
(2) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten schaffen. Die Regelungen haben die mit der Verarbeitung der Daten der Kreditnehmer, der Kommunikation mit den Kreditnehmern oder Maßnahmen gegenüber den Kreditnehmern befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen dortigen Unternehmensabläufe Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten sowie für deren Unterweisung und Beaufsichtigung zu enthalten. Sie müssen Vorkehrungen enthalten, durch die die Geschäftsleiter über die Einhaltung der Verhaltensmaßregeln und deren Wirksamkeit regelmäßig unterrichtet werden. Die Verfahren der internen Kontrolle müssen eine regelmäßige Überprüfung der Unternehmensabläufe sowie der zum Schutz der Daten der Kreditnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und deren Wirksamkeit durch die Geschäftsleiter oder hierzu bestellte Personen, die an die Geschäftsleiter berichten, vorsehen. Für den Fall, dass Beeinträchtigungen der Rechte von Kreditnehmern oder Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt werden, ist ein Verfahren zur Prüfung und Behebung der Ursachen dieser Beeinträchtigungen oder Verletzungen vorzusehen. Die Regelungen und Verfahren haben belastbar und angemessen zu sein und die Achtung der Rechte der Kreditnehmer und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) zu garantieren.
(2) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten schaffen. Die Regelungen haben die mit der Verarbeitung der Daten der Kreditnehmer, der Kommunikation mit den Kreditnehmern oder Maßnahmen gegenüber den Kreditnehmern befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen dortigen Unternehmensabläufe Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten sowie für deren Unterweisung und Beaufsichtigung zu enthalten. Sie müssen Vorkehrungen enthalten, durch die die Geschäftsleiter über die Einhaltung der Verhaltensmaßregeln und deren Wirksamkeit regelmäßig unterrichtet werden. Die Verfahren der internen Kontrolle müssen eine regelmäßige Überprüfung der Unternehmensabläufe sowie der zum Schutz der Daten der Kreditnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und deren Wirksamkeit durch die Geschäftsleiter oder hierzu bestellte Personen, die an die Geschäftsleiter berichten, vorsehen. Für den Fall, dass Beeinträchtigungen der Rechte von Kreditnehmern oder Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt werden, ist ein Verfahren zur Prüfung und Behebung der Ursachen dieser Beeinträchtigungen oder Verletzungen vorzusehen. Die Regelungen und Verfahren haben belastbar und angemessen zu sein und die Achtung der Rechte der Kreditnehmer und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) zu garantieren.
(3) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Grundsätze zum Zweck des Schutzes und der Sicherstellung einer angemessenen Behandlung der Kreditnehmer schaffen. Die Grundsätze haben die mit der Kommunikation mit den Kreditnehmern und Maßnahmen gegenüber den Kreditnehmern befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen dortigen Unternehmensabläufe sowie typische Fallgestaltungen die zu berücksichtigenden Umstände und Entscheidungsmaßstäbe zu enthalten sowie Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten und für deren Unterweisung und Beaufsichtigung vorzusehen. Die Grundsätze müssen angemessen sein, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sicherstellen und gewährleisten, dass das Kreditdienstleistungsinstitut auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, sie bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen.
(4) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis spezielle interne Verfahren schaffen, durch die die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird.
(5) Die Regelungen und Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 sind stets anzuwenden, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut Kreditdienstleistungen erbringt.
(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Kreditdienstleistungsinstitut oder seinen Geschäftsleitern im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Absatz 1 zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunternehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse betroffen sind.

Abschnitt 3 - Erbringung von Kreditdienstleistungen | Unterabschnitt 5 - Europäischer Pass

(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen, im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn diese Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen.
(2) Hat die Bundesanstalt Maßnahmen getroffen, die ein Kreditdienstleistungsinstitut im Sinne des Absatzes 1 betreffen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, über die getroffenen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat stehen.
(3) Die Bundesanstalt ersucht bei Kreditdienstleistungsinstituten im Sinne des Absatzes 1 die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats um Amtshilfe, soweit eine Prüfung in dortigen Geschäftsräumen Räumen zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
(3) Die Bundesanstalt ersucht bei Kreditdienstleistungsinstituten im Sinne des Absatzes 1 die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats um Amtshilfe, soweit eine Prüfung in dortigen Geschäftsräumen Räumen zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
(4) Erhält die Bundesanstalt von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats eine Aufforderung, Maßnahmen gegen ein Kreditdienstleistungsinstitut im Sinne des Absatzes 1 wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 zu ergreifen, so teilt sie der Behörde, die die darauf bezogenen Hinweise übermittelt hat, spätestens zwei Monate nach dem Tag der Aufforderung die aus diesem Grund eingeleiteten Verfahren sowie die getroffenen Maßnahmen und verhängten Sanktionen mit. Hat die Bundesanstalt keine Maßnahmen ergriffen oder Sanktionen verhängt, hat sie dies ebenfalls mitzuteilen und gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu begründen. Wurde ein Verfahren eingeleitet, so unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fortlaufend über den Stand des Verfahrens.
(5) Die Bundesanstalt beaufsichtigt Kreditdienstleistungen, die von Kreditdienstleistungsinstituten mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat im Inland erbracht werden. Sie kann insbesondere Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen; § 44 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse dieser Prüfungen.
(6) Die Bundesanstalt prüft in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 auf ein Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats, ob sie eine Prüfung in den inländischen Geschäftsräumen Räumen einer Zweigniederlassung eines Kreditdienstleistungsinstituts oder eines Auslagerungsunternehmens durchführt. Die Amtshilfe leistet die Bundesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und im eigenen Ermessen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse dieser Prüfung mit.
(6) Die Bundesanstalt prüft in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 auf ein Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats, ob sie eine Prüfung in den inländischen Geschäftsräumen Räumen einer Zweigniederlassung eines Kreditdienstleistungsinstituts oder eines Auslagerungsunternehmens durchführt. Die Amtshilfe leistet die Bundesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und im eigenen Ermessen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse dieser Prüfung mit.
(7) Werden der Bundesanstalt Hinweise bekannt, aus denen sich ergibt, dass ein Kreditdienstleistungsinstitut in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 gegen dieses Gesetz, gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen weitere Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 verstößt, so leitet sie diese Hinweise an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiter und fordert diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen auf. Die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die Sanktionsbefugnisse, die die Bundesanstalt gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut nach diesem Gesetz hat, bleiben hiervon unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der von den Kreditdienstleistungen betroffene Kredit im Inland gewährt wurde, das Kreditdienstleistungsinstitut aber nicht der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegt.
(8) Verstößt ein Kreditdienstleistungsinstitut trotz einer Aufforderung nach Absatz 7 weiterhin gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, so kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen, wenn
1.
das Kreditdienstleistungsinstitut keine angemessenen und wirksamen Schritte unternommen hat, um den Verstoß binnen einer angemessenen Frist zu beheben, oder
2.
die Ergreifung sofortiger Maßnahmen geboten ist, um einer erheblichen Gefahr für die kollektiven Interessen der Kreditnehmer abzuhelfen.
Diese Befugnis der Bundesanstalt gilt ungeachtet aller von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gegen das Kreditdienstleistungsinstitut getroffenen Maßnahmen und verhängten Sanktionen. Darüber hinaus darf die Bundesanstalt in diesen Fällen die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleistungsinstituts untersagen, bis die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder das Kreditdienstleistungsinstitut selbst geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen. Die Bundesanstalt hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die nach diesem Absatz beabsichtigten Maßnahmen und Sanktionen vorab zu unterrichten.

Abschnitt 7 - Beaufsichtigung

(1) Kreditkäufer oder deren Vertreter, Kreditdienstleister, Auslagerungsunternehmen sowie Kreditnehmer haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Verlangen sämtliche angeforderten Informationen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, die diese benötigen, um zu prüfen, ob die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen eingehalten werden, um etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen und um über erforderliche Maßnahmen zu deren Einhaltung zu entscheiden.
(2) Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditkäufern oder deren Vertretern sowie bei Kreditdienstleistern, ihren Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume Räume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bis 3 zu dulden.
(2) Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditkäufern oder deren Vertretern sowie bei Kreditdienstleistern, ihren Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume Räume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bis 3 zu dulden.
(3) § 44 Absatz 4 und 5 bis 8 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) § 44 Absatz 4 und 5 bis 8 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Abschnitt 7 - Beaufsichtigung

(1) Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis Kreditdienstleistungen erbracht, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Sie kann
1.
für die Abwicklung Weisungen erlassen und
2.
eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen jedoch nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind, sowie gegenüber deren Gesellschaftern und den Mitgliedern ihrer Organe.
(2) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen, beantragen. sofern Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag Insolvenzantrags vorliegen. durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen, beantragen. sofern Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag Insolvenzantrags vorliegen. durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

Abschnitt 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 einen Kreditdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,
4.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine dort genannte Regelung, ein dort genanntes Verfahren oder dort genannte Grundsätze nicht oder nicht rechtzeitig schafft,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 14 Absatz 6 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1,
b)
§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
c)
§ 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,
zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt,
9.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig abberuft,
10.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
a)
§ 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Satz 1, oder
b)
§ 2c Absatz 1 Satz 5, 6 oder Satz 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 9 oder Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
11.
entgegen § 18 Absatz 1 eine Kreditdienstleistung nicht richtig erbringt,
12.
entgegen § 19 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,
13.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Vereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schließt,
14.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt,
15.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
16.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt,
17.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,
18.
entgegen § 29 Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht richtig anwendet,
19.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ein Entgelt verlangt,
20.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 eine Beschwerde oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
21.
entgegen § 31 Absatz 1 oder § 40 39 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 3 4 oder § 40 39 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,
23.
entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,
24.
entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 5 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
25.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht.
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 einen Kreditdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,
4.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine dort genannte Regelung, ein dort genanntes Verfahren oder dort genannte Grundsätze nicht oder nicht rechtzeitig schafft,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 14 Absatz 6 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1,
b)
§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
c)
§ 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,
zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt,
9.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig abberuft,
10.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
a)
§ 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Satz 1, oder
b)
§ 2c Absatz 1 Satz 5, 6 oder Satz 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 9 oder Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
11.
entgegen § 18 Absatz 1 eine Kreditdienstleistung nicht richtig erbringt,
12.
entgegen § 19 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,
13.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Vereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schließt,
14.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt,
15.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
16.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt,
17.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,
18.
entgegen § 29 Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht richtig anwendet,
19.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ein Entgelt verlangt,
20.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 eine Beschwerde oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
21.
entgegen § 31 Absatz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 3 oder § 40 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,
23.
entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
24.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 einen Kreditdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,
4.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine dort genannte Regelung, ein dort genanntes Verfahren oder dort genannte Grundsätze nicht oder nicht rechtzeitig schafft,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 14 Absatz 6 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1,
b)
§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
c)
§ 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,
zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt,
9.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig abberuft,
10.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
a)
§ 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Satz 1, oder
b)
§ 2c Absatz 1 Satz 5, 6 oder Satz 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 9 oder Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
11.
entgegen § 18 Absatz 1 eine Kreditdienstleistung nicht richtig erbringt,
12.
entgegen § 19 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,
13.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Vereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schließt,
14.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt,
15.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
16.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt,
17.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,
18.
entgegen § 29 Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht richtig anwendet,
19.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ein Entgelt verlangt,
20.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 eine Beschwerde oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
21.
entgegen § 31 Absatz 1 oder § 40 39 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 3 4 oder § 40 39 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,
23.
entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,
24.
entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 5 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
25.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht.
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 einen Kreditdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,
4.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine dort genannte Regelung, ein dort genanntes Verfahren oder dort genannte Grundsätze nicht oder nicht rechtzeitig schafft,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 14 Absatz 6 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1,
b)
§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
c)
§ 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,
zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt,
9.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig abberuft,
10.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
a)
§ 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Satz 1, oder
b)
§ 2c Absatz 1 Satz 5, 6 oder Satz 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 9 oder Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
11.
entgegen § 18 Absatz 1 eine Kreditdienstleistung nicht richtig erbringt,
12.
entgegen § 19 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,
13.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Vereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schließt,
14.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt,
15.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
16.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt,
17.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,
18.
entgegen § 29 Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht richtig anwendet,
19.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ein Entgelt verlangt,
20.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 eine Beschwerde oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
21.
entgegen § 31 Absatz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 3 oder § 40 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,
23.
entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
24.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.