Teil 4 - Planungsverantwortung | Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren
für ein Vorhaben nach § 35 Absatz 2 Satz 1 kann die für die Feststellung des Plans oder
für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde
vorläufig unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung
in Teilen mit der Errichtung
oder Änderung der Anlage einschließlich der
Vorarbeiten Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn
- 1.
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann,
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
- 2.
der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
- 3.
der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind,
- 4.
der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte verfügt und
- 5.
der Vorhabenträger sich verpflichtet,
- a)
alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und
- b)
der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand wiederherzustellen. herzustellen.
Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung- 1.
einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie auf einem bereits bestehenden Standort und
- 2.
einer Änderungsgenehmigung.
In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs.- 1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
- 2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
- 3.
der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Diese Frist kann auf Antrag um sechs Monate verlängert werden.
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren
für ein Vorhaben nach § 35 Absatz 2 Satz 1 kann die für die Feststellung des Plans oder
für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde
vorläufig unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung
in Teilen mit der Errichtung
oder Änderung der Anlage einschließlich der
Vorarbeiten Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn
- 1.
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann,
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
- 2.
der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
- 3.
der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind,
- 4.
der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte verfügt und
- 5.
der Vorhabenträger sich verpflichtet,
- a)
alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und
- b)
der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand wiederherzustellen. herzustellen.
Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung- 1.
einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie auf einem bereits bestehenden Standort und
- 2.
einer Änderungsgenehmigung.
In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs.- 1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
- 2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
- 3.
der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Diese Frist kann auf Antrag um sechs Monate verlängert werden.
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde hat kann die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 5 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde. Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde hat kann die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 5 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde. Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung.