Synopse zur Änderung an
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Erstellt am: 21.10.2026

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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(27a) Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU im Sinne dieses Gesetzes sind Deponien gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Richtlinie 2010/75/EU mit einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 Tonnen, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.
(27b) Für folgende Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 3 sowie 6a bis 6c, 6e, 6f, 6h bis 6l des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Emissionen, BVT-Merkblatt, BVT-Schlussfolgerungen, Emissionsbandbreiten, Zukunftstechniken, Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken, Umweltleistung, Orientierungswerte für die Umweltleistung, Umweltleistungsvergleichswert, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte.
(27c) Eine tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die Einführung von Zukunftstechniken oder des Standes der Technik, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Deponie oder in einem Teil einer Deponie beinhaltet, verbunden mit dem Ziel der Klimaneutralität und der gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr weitgehenden Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen erreicht werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Teil 4 - Planungsverantwortung | Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74a Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(3) § 74a Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

Teil 4 - Planungsverantwortung | Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn
1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a)
keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c)
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3.
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen,
4.
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
5.
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
(1a) Für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU darf der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 nur erlassen oder geändert oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sichergestellt ist, dass, soweit noch nicht erfolgt,
1.
materielle Ressourcen und Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung, und
2.
ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und bis zum Beginn der Stilllegungsphase dauerhaft umgesetzt wird.
(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.
(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.

Teil 4 - Planungsverantwortung | Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2, Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen nach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

Teil 4 - Planungsverantwortung | Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur Erfüllung der sich aus § 36 Absatz 1 und 1a sowie der §§ 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
1.
der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
2.
die Deponien bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen,
3.
die Betreiber von Deponien Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen.
(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass
1.
bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Emissionen von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Deponien mit ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen, und
2.
bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen Betriebsbedingungen das jeweils weniger strenge Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.
Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Deponie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Deponien ist innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn
1.
wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
2.
für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
3.
wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre oder
4.
in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, welche Anforderungen das nach § 36 Absatz 1a Nummer 2 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat und welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass
1.
das Umweltmanagementsystem Ziele zur Förderung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthält,
2.
Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen.
(6) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 5 Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen.

Teil 4 - Planungsverantwortung | Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

(1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte im Einzelfall für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Deponie die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen.
(2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT-Schlussfolgerungen genannt und weniger strenge Fristen festlegen, wenn
1.
wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen für den Deponiebetreiber zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
2.
wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre oder
3.
in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.
(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erlass einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 sicherzustellen, dass
1.
die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen, und
2.
die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.
Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind diese abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden.
(6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 für die jeweilige Deponie keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU Absatz 5 entsprechend.
(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen festzulegen, wenn
1.
für die jeweilige Deponie keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen,
2.
die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen Anforderungen enthalten oder
3.
die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken.
Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

Teil 4 - Planungsverantwortung | Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

(1) Verstößt der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU gegen die Anforderungen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder die Anforderungen des § 40 Absatz 2 Satz 1 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist,
2.
der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, dass durch einen Verstoß nach Absatz 1 ein Schaden entstanden ist, und
3.
der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist.

Teil 6 - Überwachung

(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete,
3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie
4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.

Teil 6 - Überwachung

(1) Bei Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1.
eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 36 Absatz 4 Satz 2 vorzunehmen und gegebenenfalls eine Aktualisierung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durch Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 anzuordnen und
2.
sicherzustellen, dass die betreffende Deponie die Anforderungen an den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nach § 36 Absatz 1 und Absatz 1a einhält, insbesondere die in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 und § 43b.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn
1.
sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Deponie verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß § 43a Absatz 3 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden,
2.
die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, der Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält und
3.
der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt.
Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist nach Satz 1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
(3) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken
1.
abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Deponie innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und
2.
anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festlegen.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 43b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 47a Absatz 1 Satz 1, falls eine Überprüfung danach früher als vier Jahre nach Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen erfolgt, erneut zu bewerten.
(5) Die zuständigen Behörden stellen zur regelmäßigen Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung des § 47 Absatz 1 bis 4 auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte, die Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. § 47 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass das Umweltmanagementsystem die sich aus § 36 Absatz 1a Nummer 2 und einer auf Grund des § 43a Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen erfüllt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen nach Absatz 5 Satz 1 zu bestimmen, insbesondere Anforderungen an den Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, an die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, Anforderungen an Vor-Ort-Besichtigungen wie Vorgaben zum zeitlichen Abstand zwischen Vor-Ort-Besichtigungen und für anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigungen sowie Berichtspflichten nach Vor-Ort-Besichtigungen.
(7) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dessen Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. Für die Übermittlung gilt § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, entsprechend.
(8) Der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder nach § 43 Absatz 1 der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
1.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
2.
sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a Nummer 1 zu überprüfen.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung oder einer nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 43b Absatz 4 festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweicht, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten zu ermöglichen.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 7 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. Für die Übermittlung gelten § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister entsprechend.
(10) Im Fall des Absatzes 8 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(11) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht.

Teil 9 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 304, S. 33)
Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen:
1.
Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte
1.1
Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt.
1.2
Die Bewertung der Kosten ist quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung begleitet.
1.3
Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen
a)
den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT entstehen;
b)
die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen;
c)
unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen.
1.4
Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen auch der Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung.
1.5
Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Deponien, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft.
2.
Umweltnutzen
2.1
Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen.
2.2
Die Bewertung des Umweltnutzens ist quantitativ (in monetärer Hinsicht) und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen.
2.3
Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt.
2.4
Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen der Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens.
2.5
Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Deponien überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden.
3.
Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen
3.1
Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung verglichen.
3.2
Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen:
a)
eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung der Kosten und des Umweltnutzens;
b)
genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten.