Synopse zur Änderung an
Kriegswaffengenehmigungsverordnung (KrWaffGenV)

Erstellt am: 08.09.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Union, aus einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf Grund einer Verbringungsgenehmigung Genehmigung eines dieses dieser Mitgliedstaates Staaten versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Union, einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.
(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Union, aus einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf Grund einer Verbringungsgenehmigung Genehmigung eines dieses dieser Mitgliedstaates Staaten versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Union, einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.
(2) Der Versender hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Wochen nach einer Durchfuhr von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet an staatliche Stellen der Ukraine die Stückzahl, Typenbezeichnung und das Herkunftsland der Kriegswaffen anzuzeigen.

Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.
Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.

(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist.
(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist.
(2) Für die Beförderung von Kriegswaffen mit Ausnahme der Nummern 29, 30, 50 oder 51 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Ausfuhrgenehmigung aus Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist.

Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr an Unternehmen wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit diese Unternehmen gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.

(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Verbringer ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist, der Empfänger in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG zertifiziert ist und die Kriegswaffen zum Verbleib beim Empfänger bestimmt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Kriegswaffen für Jagdzwecke, Sportzwecke oder Sammelzwecke verwendet werden sollen.
(3) Soweit es sich bei den Verbringungen nach Absatz 1 um endgültige Verbringungen handelt, hat der Verbringer eine vom Empfänger ausgestellte Endverbleibserklärung für Kriegswaffen gemäß Anlage A 3 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen.

(1) Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, wird allgemein genehmigt, soweit
a)
die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, auf dem Seeweg ein- und ausgehend ohne Wechsel des Verfrachters durch das Bundesgebiet durchgeführt werden und
b)
die Seeschiffe im Bundesgebiet außer zur Abwendung unmittelbarer Gefahr für Besatzung, Schiff oder Ladung nur an Zollandungsplätzen oder in Freihäfen mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten und
c)
die Kriegswaffen in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder in Irland, Island, Kanada oder der den Vereinigten Staaten von Amerika Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind, ausgeladen werden.
(1) Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, wird allgemein genehmigt, soweit
a)
die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, auf dem Seeweg ein- und ausgehend ohne Wechsel des Verfrachters durch das Bundesgebiet durchgeführt werden und
b)
die Seeschiffe im Bundesgebiet außer zur Abwendung unmittelbarer Gefahr für Besatzung, Schiff oder Ladung nur an Zollandungsplätzen oder in Freihäfen mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten und
c)
die Kriegswaffen in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder in Irland, Island, Kanada oder der den Vereinigten Staaten von Amerika Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind, ausgeladen werden.
(2) Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen fremder Flagge wird allgemein genehmigt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b vorliegen und die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes ausgeladen werden.

Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, wird allgemein genehmigt, soweit die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt und in einem der in §§ § 1 Absatz oder 2 Abs. 1 Buchstabe c genannten Staaten oder in der Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind, ausgeladen werden.
Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, wird allgemein genehmigt, soweit die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt und in einem der in §§ § 1 Absatz oder 2 Abs. 1 Buchstabe c genannten Staaten oder in der Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind, ausgeladen werden.

Die Allgemeinen Für Auslandsgeschäfte im Sinne des § 4a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen von Unternehmen, die Inhaber einer gültigen Genehmigungen Genehmigung nach den §§ § 2 Absatz 1 des Gesetzes über bis 3 gelten nicht für die Beförderung Kontrolle von Antipersonenminen Kriegswaffen sind, wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, sofern die Kriegswaffen zum Verbleib in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder Streumunition. bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.
Die Allgemeinen Für Auslandsgeschäfte im Sinne des § 4a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen von Unternehmen, die Inhaber einer gültigen Genehmigungen Genehmigung nach den §§ § 2 Absatz 1 des Gesetzes über bis 3 gelten nicht für die Beförderung Kontrolle von Antipersonenminen Kriegswaffen sind, wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, sofern die Kriegswaffen zum Verbleib in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder Streumunition. bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.

Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.

(1) Die Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen nach § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen und der §§ 9 bis 14 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote bleiben unberührt, insbesondere solche nach
1.
dem Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
dem Gefahrgutbeförderungsgesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
dem Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7.
dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
8.
dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.