Synopse zur Änderung an
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)

Erstellt am: 21.08.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
16.10.2020

Verkündet am:
22.10.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 2184
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 344/20
    Urheber: Bundesregierung
    18.06.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 344/1/20
    26.06.2020
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 992 , S. 235-235

    Beschlüsse:

    S. 235 - keine Eiwendungen (344/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    03.07.2020
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 344/20(B)
    03.07.2020
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/20978
    Urheber: Bundesregierung
    10.07.2020
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/172 , S. 21562-21569

    Beschlüsse:

    S. 21569A - Überweisung (19/20978)
    09.09.2020
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/22596
    Urheber: Finanzausschuss
    16.09.2020
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/22615
    Urheber: Haushaltsausschuss
    16.09.2020
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/176 , S. 22205-22211

    Beschlüsse:

    S. 22210D - Annahme in Ausschussfassung (19/20978, 19/22596)
    17.09.2020
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/176 , S. 22210-22210

    Beschlüsse:

    S. 22210D - Annahme in Ausschussfassung (19/20978, 19/22596)
    17.09.2020
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 527/20
    Urheber: Bundestag
    18.09.2020
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 994 , S. 356-357

    Beschlüsse:

    S. 356 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (527/20), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    09.10.2020
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 527/20(B)
    09.10.2020
Kurzbeschreibung:

Regelungen zur Erhöhung der Zahl zugelassener Elektrofahrzeuge und Senkung verkehrsbezogener CO2-Emissionen: stärkere Gewichtung der CO2-Prüfwerte im Steuertarif für erstzugelassene Pkw und befristete Begünstigung besonders emissionsreduzierter Pkw, Verlängerung des Erstzulassungszeitraumes für die Gewährung der zehnjährigen Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge und Verzicht auf die obligatorische Abgabe einer Einzugsermächtigung, Aufhebung der Sonderregelung zur höheren Besteuerung für Nutzfahrzeuge bei überwiegender Personenbeförderung, Aufhebung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vorschriften zur Infrastrukturabgabe für Pkw gem. Rechtsprechung des EuGH;
Änderung und Einfügung versch. §§ Kraftfahrzeugsteuergesetz, Änderung Art. 1 und 3 Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz

Bezug: Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung betr. Senkung der CO2-Emissionen durch stärkere Berücksichtigung bei der Kraftfahrzeugsteuer sowie Förderung der Elektromobilität
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 2019 zur unionsrechtlichen Unvereinbarkeit der Infrastrukturabgabe für Pkw und Wohnmobile bei gleichzeitiger Kraftfahrzeugsteuerentlastung (C-591/17)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: redaktionelle Anpassung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.
(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.
(4) Für Personenkraftwagen,
1.
für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder
2.
für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,
bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.
(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.
(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.
(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:
b) „b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung
aa)
bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)
ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)
ab dem 1. Januar 201495 g/km 
überschreitet; überschreitet;“
b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung
aa)
bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)
ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)
ab dem 1. Januar 201495 g/km 
überschreitet;
(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:
b) „b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung
aa)
bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)
ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)
ab dem 1. Januar 201495 g/km 
überschreitet; überschreitet;“
b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung
aa)
bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)
ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)
ab dem 1. Januar 201495 g/km 
überschreitet;
(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.
(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.
(7a) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar. Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.
(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.
(12) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(13) (weggefallen)