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Nummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro | |||
---|---|---|---|---|---|
1 | Bewertung von Teil I | ||||
1.1 | Mononationale klinische Prüfung bei Menschen oder multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 2 400 700 | |||
1.1.1 | Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teilstudie | 800 bis 2 400 000 | |||
1.2 | Multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 3 300 650 | |||
1.2.1 | Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie | 2 500 800 bis 3 300 | |||
1.3 | Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 1 600 800 | |||
1.4 | Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines zusätzlichen betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 1 400 600 | |||
1.5 | Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4 bei Arzneimitteln für neuartige Therapien | jeweils auf das 1,3-fache der Gebühr | |||
2 | Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts | ||||
2.1 | Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei gleichzeitiger Einreichung mit Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen | 2 200 700 | |||
2.1.1 | Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei getrennter Einreichung von Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen | 2 3 800 | |||
2.2 | Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der an der klinischen Prüfung bei Menschen mitwirkenden Personen | 300 400 | |||
2.2.1 | Bewertung des einzelnen Prüfers | 55 65 | |||
2.2.2 | Je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers | 50 55 | |||
2.3 | Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der Prüfstelle | 300 400 | |||
2.3.1 | Bewertung der einzelnen Prüfstelle | 100 150 | |||
2.3.2 | Je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle | 50 55 | |||
3 | Bewertung einer wesentlichen Änderung | ||||
3.1 | Wesentliche Änderung zu Teil I | ||||
3.1.1 | Mononationale klinische Prüfung bei Menschen oder multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 300 bis 1 800 500 | |||
3.1.2 | Multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 500 bis 2 500 000 | |||
3.2 | Wesentliche Änderung zu Teil II | 300 bis 900 | |||
3.2.1 | Hinzufügung oder Änderung einer Prüfstelle | 150 | |||
3.2.2 | Änderung des Hauptprüfers einer Prüfstelle | 65 | |||
3.2.3 | Sonstige inhaltliche substantielle Änderung | 1 150 | |||
4 | Prüfung einer nicht genehmigungspflichtigen Änderung zu Teil II durch | nach Zeitaufwand anhand der folgenden Stundensätze: | |||
a) Verwaltungsmitarbeiter | zu a) 76 | ||||
b) Wissenschaftlicher Mitarbeiter | zu b) 96 | ||||
c) Hochschullehrer | zu c) 126 | ||||
4 | 5 | Beteiligung eines externen Sachverständigen für die Bewertung nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 | 500 | ||
5 6 | Bewertung Jahresbericht | 1 100 250 | |||
6 7 | Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung durch | nach Zeitaufwand anhand der folgenden je Stunde | 6 | Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung | je Mitarbeiter je Stunde |
6 | Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung | je Mitarbeiter je Stunde | |||
6.1 | a) Verwaltungsmitarbeiter | 60 zu a) 76 | |||
6.2 | b) Wissenschaftlicher Wissenschaftliche Mitarbeiter | 90 zu b) 96 | |||
c) Hochschullehrer | zu c) 126 | ||||
8 | Stellungnahme zu Korrekturmaßnahmen durch | nach Zeitaufwand anhand der folgenden Stundensätze: | |||
a) Verwaltungsmitarbeiter | zu a) 76 | ||||
b) Wissenschaftliche Mitarbeiter | zu b) 96 | ||||
c) Hochschullehrer | zu c) 126 | ||||
9 | Ermäßigung der jeweils vorgesehenen Gebühr, wenn ein Antrag zurückgenommen wird oder als hinfällig nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gilt | ||||
9.1 | bis zum Abschluss der Validierung | um 50 Prozent | |||
9.2 | nach Abschluss der Validierung bis zum Abschluss der Bewertung | um 25 Prozent | |||
10 | Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 als „Transitional trial“ gekennzeichneten Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 | ||||
10.1 | durch eine Ethik-Kommission, die nicht für die zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung nach § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der bis zum 26. Januar 2022 geltenden Fassung zuständig war | 50 Prozent der nach Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils vorgesehenen Gebühr | |||
6.3 | Hochschullehrer | 105 | 10.2 | durch die Ethik-Kommission, die bereits für die zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung nach § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der bis zum 26. Januar 2022 geltenden Fassung zuständig war | 30 Prozent der nach Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils vorgesehenen Gebühr |
Nummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro | |||
---|---|---|---|---|---|
1 | Bewertung von Teil I | ||||
1.1 | Mononationale klinische Prüfung bei Menschen oder multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 2 400 700 | |||
1.1.1 | Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teilstudie | 800 bis 2 400 000 | |||
1.2 | Multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 3 300 650 | |||
1.2.1 | Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie | 2 500 800 bis 3 300 | |||
1.3 | Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 1 600 800 | |||
1.4 | Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines zusätzlichen betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 1 400 600 | |||
1.5 | Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4 bei Arzneimitteln für neuartige Therapien | jeweils auf das 1,3-fache der Gebühr | |||
2 | Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts | ||||
2.1 | Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei gleichzeitiger Einreichung mit Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen | 2 200 700 | |||
2.1.1 | Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei getrennter Einreichung von Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen | 2 3 800 | |||
2.2 | Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der an der klinischen Prüfung bei Menschen mitwirkenden Personen | 300 400 | |||
2.2.1 | Bewertung des einzelnen Prüfers | 55 65 | |||
2.2.2 | Je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers | 50 55 | |||
2.3 | Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der Prüfstelle | 300 400 | |||
2.3.1 | Bewertung der einzelnen Prüfstelle | 100 150 | |||
2.3.2 | Je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle | 50 55 | |||
3 | Bewertung einer wesentlichen Änderung | ||||
3.1 | Wesentliche Änderung zu Teil I | ||||
3.1.1 | Mononationale klinische Prüfung bei Menschen oder multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 300 bis 1 800 500 | |||
3.1.2 | Multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 500 bis 2 500 000 | |||
3.2 | Wesentliche Änderung zu Teil II | 300 bis 900 | |||
3.2.1 | Hinzufügung oder Änderung einer Prüfstelle | 150 | |||
3.2.2 | Änderung des Hauptprüfers einer Prüfstelle | 65 | |||
3.2.3 | Sonstige inhaltliche substantielle Änderung | 1 150 | |||
4 | Prüfung einer nicht genehmigungspflichtigen Änderung zu Teil II durch | nach Zeitaufwand anhand der folgenden Stundensätze: | |||
a) Verwaltungsmitarbeiter | zu a) 76 | ||||
b) Wissenschaftlicher Mitarbeiter | zu b) 96 | ||||
c) Hochschullehrer | zu c) 126 | ||||
4 | 5 | Beteiligung eines externen Sachverständigen für die Bewertung nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 | 500 | ||
5 6 | Bewertung Jahresbericht | 1 100 250 | |||
6 7 | Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung durch | nach Zeitaufwand anhand der folgenden je Stunde | 6 | Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung | je Mitarbeiter je Stunde |
6 | Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung | je Mitarbeiter je Stunde | |||
6.1 | a) Verwaltungsmitarbeiter | 60 zu a) 76 | |||
6.2 | b) Wissenschaftlicher Wissenschaftliche Mitarbeiter | 90 zu b) 96 | |||
c) Hochschullehrer | zu c) 126 | ||||
8 | Stellungnahme zu Korrekturmaßnahmen durch | nach Zeitaufwand anhand der folgenden Stundensätze: | |||
a) Verwaltungsmitarbeiter | zu a) 76 | ||||
b) Wissenschaftliche Mitarbeiter | zu b) 96 | ||||
c) Hochschullehrer | zu c) 126 | ||||
9 | Ermäßigung der jeweils vorgesehenen Gebühr, wenn ein Antrag zurückgenommen wird oder als hinfällig nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gilt | ||||
9.1 | bis zum Abschluss der Validierung | um 50 Prozent | |||
9.2 | nach Abschluss der Validierung bis zum Abschluss der Bewertung | um 25 Prozent | |||
10 | Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 als „Transitional trial“ gekennzeichneten Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 | ||||
10.1 | durch eine Ethik-Kommission, die nicht für die zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung nach § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der bis zum 26. Januar 2022 geltenden Fassung zuständig war | 50 Prozent der nach Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils vorgesehenen Gebühr | |||
6.3 | Hochschullehrer | 105 | 10.2 | durch die Ethik-Kommission, die bereits für die zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung nach § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der bis zum 26. Januar 2022 geltenden Fassung zuständig war | 30 Prozent der nach Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils vorgesehenen Gebühr |