Synopse zur Änderung an
Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen“ sowie „Praxen „Erbringung von psychologischen Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten“ -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien“ werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I zur der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige Wirtschaftszweige: in der jeweils geltenden Fassung:
1.
86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,
2.
86.22.0 Facharztpraxen,
3.
86.23.0 Zahnarztpraxen,
4.
86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien.
86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
(1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen“ sowie „Praxen „Erbringung von psychologischen Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten“ -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien“ werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I zur der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige Wirtschaftszweige: in der jeweils geltenden Fassung:
1.
86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,
2.
86.22.0 Facharztpraxen,
3.
86.23.0 Zahnarztpraxen,
4.
86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien.
86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.
(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
(4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
1.
den Wert
a)
der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,
b)
der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen Sachanlagen; und immaterielle Vermögensgegenstände;
2.
die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
3.
die beschäftigten Personen.
(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
1.
den Wert
a)
der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,
b)
der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen Sachanlagen; und immaterielle Vermögensgegenstände;
2.
die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
3.
die beschäftigten Personen.
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. In den Wirtschaftszweigen „Arztpraxen für Allgemeinmedizin“ und „Facharztpraxen“ wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. Im Wirtschaftszweig „Zahnarztpraxen“ wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst.
(3) (weggefallen)