Synopse zur Änderung an
Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)

Erstellt am: 01.01.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Elternteile Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Elternteile Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

(1) Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der Anlage.
(2) Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte 4. Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von des § 7 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.
(2) Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte 4. Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von des § 7 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie
1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 14 je Unterhaltspflicht gleichbleibend einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.
(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie
1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 14 je Unterhaltspflicht gleichbleibend einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.
(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Elternteils Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 14 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.
(1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Elternteils Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 14 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.
(2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt
1.
25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,
2.
zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,
3.
zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.
Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von des § 94 Absatz 3 7 erhoben. Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben. maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.
(2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt
1.
25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,
2.
zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,
3.
zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.
Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von des § 94 Absatz 3 7 erhoben. Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben. maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.
(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.
(4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 13 10 heranzuziehen. Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1.
Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 13 10 heranzuziehen. Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1.

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn
1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 396, S. 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4041)


(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 396, S. 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4041)



erste Person
gruppe
Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 1Beitragsstufe 2Beitragsstufe 3Beitragsstufe 4
vollstationär
Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 1Beitragsstufe 2Beitragsstufe 3Beitragsstufe 4vollstationär
erste zweite Person
vollstationär
zweite dritte Person
teilstationär
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5
Einkommens-
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5EuroEuroEuroEuroEuro
Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 1Beitragsstufe 2Beitragsstufe 3Beitragsstufe 4
vollstationär
erste Person
vollstationär
zweite Person
vollstationär
dritte Person
teilstationär
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5
EinkommensgruppeEuroEuroEuroEuroEuro
 1bis 1 100,990000
 21 101,00 bis 1 200,99500040
 31 201,00 bis 1 300,991300050
 41 301,00 bis 1 450,9921030060
 51 451,00 bis 1 600,99259603070
 61 601,00 bis 1 800,99289854085
 71 801,00 bis 2 000,993421055095
 82 001,00 bis 2 200,9937814060105
 92 201,00 bis 2 400,9943717580115
102 401,00 bis 2 700,99510220120130
112 701,00 bis 3 000,99570275165145
123 001,00 bis 3 300,99630335210160
133 301,00 bis 3 600,99725410260175
14 1 3 601,00 bis 3 900,99 1 524,99 825 0 485 0 320 0 190 0
15 2 3 901,00 1 525,00 bis 4 1 200,99 800,99 932 72 560 55 380 0 205 68
16 3 4 1 201,00 801,00 bis 4 2 600,99 000,99 128 1 056 635 80 440 35 220 80
17 4 4 2 601,00 001,00 bis 5 2 000,99 200,99 216 1 152 715 100 500 45 240 90
18 5 5 2 001,00 201,00 bis 5 2 500,99 400,99 300 1 313 790 135 555 55 265 100
19 6 5 2 501,00 401,00 bis 6 2 000,99 700,99 374 1 438 865 170 605 75 290 110
20 7 6 2 001,00 701,00 bis 6 3 500,99 000,99 456 1 563 940 215 658 115 315 120
21 8 6 3 501,00 001,00 bis 7 3 000,99 300,99 540 1 688 270 1 015 710 160 340 135
22 9 7 3 001,00 301,00 bis 7 3 500,99 600,99 615 1 813 330 1 090 763 205 365 150
23 10 7 3 501,00 601,00 bis 8 3 000,99 900,99 693 1 938 405 1 165 815 255 390 165
24 11 8 3 001,00 901,00 bis 8 4 500,99 200,99 792 2 063 480 1 240 868 315 415 180
25 12 8 4 501,00 201,00 bis 9 4 000,99 600,99 897 2 188 555 1 315 920 375 440 195
26 13 9 4 001,00 601,00 bis 9 5 500,99 000,99 2 313 1 029 630 1 390 973 420 465 210
27 14 9 5 501,00 001,00 bis 10 5 000,99 500,99 2 438 1 141 690 1 465 460 1 025 490 230

erste Person
gruppe
Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 1Beitragsstufe 2Beitragsstufe 3Beitragsstufe 4
vollstationär
Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 1Beitragsstufe 2Beitragsstufe 3Beitragsstufe 4vollstationär
erste zweite Person
vollstationär
zweite dritte Person
teilstationär
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5
Einkommens-
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5EuroEuroEuroEuroEuro
Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 1Beitragsstufe 2Beitragsstufe 3Beitragsstufe 4
vollstationär
erste Person
vollstationär
zweite Person
vollstationär
dritte Person
teilstationär
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5
EinkommensgruppeEuroEuroEuroEuroEuro
 1bis 1 100,990000
 21 101,00 bis 1 200,99500040
 31 201,00 bis 1 300,991300050
 41 301,00 bis 1 450,9921030060
 51 451,00 bis 1 600,99259603070
 61 601,00 bis 1 800,99289854085
 71 801,00 bis 2 000,993421055095
 82 001,00 bis 2 200,9937814060105
 92 201,00 bis 2 400,9943717580115
102 401,00 bis 2 700,99510220120130
112 701,00 bis 3 000,99570275165145
123 001,00 bis 3 300,99630335210160
133 301,00 bis 3 600,99725410260175
14 1 3 601,00 bis 3 900,99 1 524,99 825 0 485 0 320 0 190 0
15 2 3 901,00 1 525,00 bis 4 1 200,99 800,99 932 72 560 55 380 0 205 68
16 3 4 1 201,00 801,00 bis 4 2 600,99 000,99 128 1 056 635 80 440 35 220 80
17 4 4 2 601,00 001,00 bis 5 2 000,99 200,99 216 1 152 715 100 500 45 240 90
18 5 5 2 001,00 201,00 bis 5 2 500,99 400,99 300 1 313 790 135 555 55 265 100
19 6 5 2 501,00 401,00 bis 6 2 000,99 700,99 374 1 438 865 170 605 75 290 110
20 7 6 2 001,00 701,00 bis 6 3 500,99 000,99 456 1 563 940 215 658 115 315 120
21 8 6 3 501,00 001,00 bis 7 3 000,99 300,99 540 1 688 270 1 015 710 160 340 135
22 9 7 3 001,00 301,00 bis 7 3 500,99 600,99 615 1 813 330 1 090 763 205 365 150
23 10 7 3 501,00 601,00 bis 8 3 000,99 900,99 693 1 938 405 1 165 815 255 390 165
24 11 8 3 001,00 901,00 bis 8 4 500,99 200,99 792 2 063 480 1 240 868 315 415 180
25 12 8 4 501,00 201,00 bis 9 4 000,99 600,99 897 2 188 555 1 315 920 375 440 195
26 13 9 4 001,00 601,00 bis 9 5 500,99 000,99 2 313 1 029 630 1 390 973 420 465 210
27 14 9 5 501,00 001,00 bis 10 5 000,99 500,99 2 438 1 141 690 1 465 460 1 025 490 230