Synopse zur Änderung an
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Erstellt am: 24.08.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.07.2018

Verkündet am:
13.07.2018

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2018, 1117
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 86/18
    Urheber: Bundesregierung
    16.03.2018
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 86/1/18
    17.04.2018
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 967 , S. 123-123

    Beschlüsse:

    S. 123C - Stellungnahme (86/18), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    27.04.2018
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 86/18(B)
    27.04.2018
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/2072
    Urheber: Bundesregierung
    09.05.2018
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/33 , S. 3122-3122

    Beschlüsse:

    S. 3122C - Überweisung (19/2072)
    17.05.2018
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/2728
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    13.06.2018
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/39 , S. 3848-3862

    Beschlüsse:

    S. 3862B - Annahme in Ausschussfassung (19/2072, 19/2728)
    14.06.2018
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/39 , S. 3862-3862

    Beschlüsse:

    S. 3862B - Annahme in Ausschussfassung (19/2072, 19/2728)
    14.06.2018
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 265/18
    Urheber: Bundestag
    15.06.2018
  11. Plenarantrag
    BR-Drucksache 265/1/18
    Urheber: Hessen
    04.07.2018
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 969 , S. 209-209

    Beschlüsse:

    S. 209C - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (265/18), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    06.07.2018
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 265/18(B)
    06.07.2018
Kurzbeschreibung:

Verlängerung befristeter Regelungen im SGB III: Assistierte Ausbildung um 2 Ausbildungsjahrgänge, Sonderregelungen zur Eingliederung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung und für die Ausbildungsförderung jeweils um 1 Jahr, Saisonkurzarbeitergeld im Gerüstbauerhandwerk bis zum 31. März 2021, verkürzte Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte bis zum 31. Juli 2021; Änderung der Abrufzeiträume und Meldetermine im SGB XII betr. Erstattung der Nettoausgaben der Länder für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Meldung der Anzahl der Bezieher eines Barbetrags; Umsetzung der EU-Richtlinie: Erweiterung des Anwendungsbereichs auf barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes, Angleichung der Regelungen für Internet und Intranet, Umsetzungsfristen, Ausnahmeregelung für den Fall unverhältnismäßiger Belastung, Regelung einer Erklärung zur Barrierefreiheit, Einrichtung einer Überwachungsstelle bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, periodisches Monitoring, periodische Berichterstattung;
Einfügung "Abschnitt 2a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes" (§§ 12–12d) und Änderung versch. §§ Behindertengleichstellungsgesetz, Änderung §§ 130, 131, 133 und 142 SGB III sowie §§ 46a und 136 SGB XII, Folgeänderungen in 3 Rechtsverordnungen

Bezug: Richtlinie 2016/2102/EU vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327, 02.12.2016, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung betr. barrierefreier Gestaltung grafischer Programmoberflächen, Einführung einer Umsetzungsfrist (23. Juni 2021) für den Anwendungsbereich elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe, barrierefreie Gestaltung von Veröffentlichungen auf Websites Dritter, Umgestaltung des Schlichtungsverfahrens betr. umfassender Regelung auch für Klageverfahren, redaktionelle Änderungen;
Erneute Änderung § 1, 12a und 16 Behindertengleichstellungsgesetz, zusätzliche Folgeänderung in SGB X

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation Kommunikation; Bekanntmachungen

(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der Konzessionsgeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).
(2) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
(3) Der Konzessionsgeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Konzessionsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Konzessionsgeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation Kommunikation; Bekanntmachungen

(1) Der Konzessionsgeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die der Konzessionsgeber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten verwendet, müssen gewährleisten, dass
1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von dem oder den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die berechtigten Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.
(2) Die elektronischen Mittel, die der Konzessionsgeber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten verwendet, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation; Bekanntmachungen

Für die Erstellung und Übermittlung von Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderung des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend.

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation Kommunikation; Bekanntmachungen

(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht unangemessen einschränken. Der Konzessionsgeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Konzessionsgeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.
(3) Der Konzessionsgeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über
1.
die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,
2.
die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektronischer Mittel und
3.
die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation Kommunikation; Bekanntmachungen

Der Konzessionsgeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn der Konzessionsgeber
1.
Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
2.
diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation Kommunikation; Bekanntmachungen

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Konzessionsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 3 - Bekanntmachungen

(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekanntmachung mit.
(2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der jeweils geltenden Fassung erstellt erstellt. (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1).
(2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der jeweils geltenden Fassung erstellt erstellt. (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1).
(3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessionsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
(4) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 28 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a.

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 3 - Bekanntmachungen

(1) Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Vergabebekanntmachung mit dem Ergebnis des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 32 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 8a erstellt.
(1) Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Vergabebekanntmachung mit dem Ergebnis des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 32 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 8a erstellt.
(2) Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 40 in Tabelle 2 des Anhang Anhangs XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 8a erstellt.
(2) Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 40 in Tabelle 2 des Anhang Anhangs XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 8a erstellt.
(+++ § 21 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++) (+++ § 21 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 4 +++)

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 3 - Bekanntmachungen

(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit.
(2) Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1 anzuwenden. Der Konzessionsgeber kann Vergabebekanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.
(3) Für Die Bekanntmachungen Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 erfolgt nach den Absätzen 1 Vorgaben der Spalte 14 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 2 ist das Muster gemäß nach den Vorgaben der Spalte 35 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs XX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 8a.
(3) Für Die Bekanntmachungen Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 erfolgt nach den Absätzen 1 Vorgaben der Spalte 14 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 2 ist das Muster gemäß nach den Vorgaben der Spalte 35 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs XX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 8a.
(4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 3 - Bekanntmachungen

(1) Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das zu Änderungen einer Konzession (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.
(1) Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das zu Änderungen einer Konzession (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.
(2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Information, die der Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.
(3) Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stunden nach der Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachung enthalten sind. In der nationalen Bekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anzugeben.

Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
1.
§ 8a nicht anzuwenden und
2.
die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.