Synopse zur Änderung an
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Erstellt am: 01.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform Textform, nach § 126b sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung Begründungen von der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in Textform. auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und internen Beratungen, der Vorbereitung der Konzessionsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote, der Verhandlungen mit den Bewerbern und Bietern sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag.
(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform Textform, nach § 126b sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung Begründungen von der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in Textform. auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und internen Beratungen, der Vorbereitung der Konzessionsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote, der Verhandlungen mit den Bewerbern und Bietern sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag.
(2) Der Konzessionsgeber fertigt über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:
1.
den Namen und die Anschrift des Konzessionsgebers sowie Gegenstand und Vertragswert der Konzession,
2.
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
3.
die nicht berücksichtigten Teilnahmeanträge und Angebote sowie die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung,
4.
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls bekannt, den Anteil an der Konzession, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und die Namen der Unterauftragnehmer,
5.
die Gründe, aus denen der Konzessionsgeber auf die Vergabe einer Konzession verzichtet hat,
6.
die Gründe, aus denen andere als elektronische Mittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden, und
7.
Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(2) Der Konzessionsgeber fertigt über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:
1.
den Namen und die Anschrift des Konzessionsgebers sowie Gegenstand und Vertragswert der Konzession,
2.
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
3.
die nicht berücksichtigten Teilnahmeanträge und Angebote sowie die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung,
4.
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls bekannt, den Anteil an der Konzession, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und die Namen der Unterauftragnehmer,
5.
die Gründe, aus denen der Konzessionsgeber auf die Vergabe einer Konzession verzichtet hat,
6.
die Gründe, aus denen andere als elektronische Mittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden, und
7.
Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(3) § 4 bleibt unberührt. Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.
(3) § 4 bleibt unberührt. Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.
(4) § 4 bleibt unberührt.

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 2 - Vorbereitung des Vergabeverfahrens

(1) Der Konzessionsgeber gibt in der Konzessionsbekanntmachung oder – sofern die Konzessionsbekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen nach § 16 unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
(1) Der Konzessionsgeber gibt in der Konzessionsbekanntmachung oder – sofern die Konzessionsbekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen nach § 16 unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
(2) Der Konzessionsgeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände aus außergewöhnlichen Sicherheitsgründen oder technischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensibilität von Handelsinformationen, die eines sehr hohen Datenschutzniveaus bedürfen, ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger elektronischer Zugang nicht angeboten werden kann. In diesem Fall gibt der Konzessionsgeber in der Konzessionsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, dass die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermittelt werden können und die Frist für den Eingang der Angebote verlängert wird.

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 3 - Bekanntmachungen

(1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.
(2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Information, die der Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.
(3) Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stunden nach der Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachung enthalten sind. In der nationalen Bekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anzugeben.
(4) Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 4 - Auswahlverfahren und Zuschlag

(1) Der Konzessionsgeber legt die Eignungskriterien gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest und gibt die Eignungskriterien in der Konzessionsbekanntmachung an. Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind die Eignungskriterien in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen,
1.
sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie
2.
den Wettbewerb zu gewährleisten.
Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen,
1.
sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie
2.
den Wettbewerb zu gewährleisten.
Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(3) Zur Erfüllung der Eignungskriterien darf ein Unternehmen Kapazitäten anderer Unternehmen einbeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Konzessionsgeber verlangen, dass die Unternehmen gemeinschaftlich für die Vertragsdurchführung haften.
(+++ § 25 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 1 +++)

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 4 - Auswahlverfahren und Zuschlag

(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen Eigenerklärungen, oder ansonsten von Nachweisen.
(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen Eigenerklärungen, oder ansonsten von Nachweisen.
(2) In der Konzessionsbekanntmachung ist anzugeben, mit welchen Unterlagen Unternehmen die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben. Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind diese Angaben in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
(3) Bei Einbeziehung von Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß § 25 Absatz 3 können Konzessionsgeber den Nachweis verlangen, dass die zur Erfüllung der Eignungskriterien erforderlichen Mittel während der gesamten Konzessionslaufzeit zur Verfügung stehen werden.
(4) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Konzessionsgeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der Konzessionsgeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.