Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform Textform, nach § 126b sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung Begründungen von der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in Textform. auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und internen Beratungen, der Vorbereitung der Konzessionsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote, der Verhandlungen mit den Bewerbern und Bietern sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag.
(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform Textform, nach § 126b sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung Begründungen von der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in Textform. auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und internen Beratungen, der Vorbereitung der Konzessionsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote, der Verhandlungen mit den Bewerbern und Bietern sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag.
(2)
Der Konzessionsgeber fertigt über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des
Zuschlags. Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:- 1.
den Namen und die Anschrift des Konzessionsgebers sowie Gegenstand und Vertragswert der Konzession,
- 2.
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
- 3.
die nicht berücksichtigten Teilnahmeanträge und Angebote sowie die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung,
- 4.
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls bekannt, den Anteil an der Konzession, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und die Namen der Unterauftragnehmer,
- 5.
die Gründe, aus denen der Konzessionsgeber auf die Vergabe einer Konzession verzichtet hat,
- 6.
die Gründe, aus denen andere als elektronische Mittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden, und
- 7.
Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(2)
Der Konzessionsgeber fertigt über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des
Zuschlags. Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:- 1.
den Namen und die Anschrift des Konzessionsgebers sowie Gegenstand und Vertragswert der Konzession,
- 2.
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
- 3.
die nicht berücksichtigten Teilnahmeanträge und Angebote sowie die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung,
- 4.
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls bekannt, den Anteil an der Konzession, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und die Namen der Unterauftragnehmer,
- 5.
die Gründe, aus denen der Konzessionsgeber auf die Vergabe einer Konzession verzichtet hat,
- 6.
die Gründe, aus denen andere als elektronische Mittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden, und
- 7.
Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(3) § 4 bleibt unberührt. Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.
(3) § 4 bleibt unberührt. Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.
(4) § 4 bleibt unberührt.