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Beschlüsse:
S. 412 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (563/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 24343C - Überweisung (19/24226)Beschlüsse:
S. 26014D - Annahme in Ausschussfassung (19/24226, 19/26247)Beschlüsse:
S. 26015A - Annahme in Ausschussfassung (19/24226, 19/26247)Beschlüsse:
S. 65 - Zustimmung; Entschließung (121/21), gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. 6, Art. 87 Abs. 3, Art. 91c Abs. 5, Art. 108 Abs. 5 GG
Aufbau, Qualitätssicherung und datenschutzrechtliche Absicherung eines registerübergreifenden Identitätsmanagements zur Ermöglichung des behördenübergreifenden Datenaustauschs und Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes: Nutzung der Steuer-ID zur Identifizierbarkeit natürlicher Personen in digitalen Verwaltungsverfahren, Protokollierung von Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen beim jeweiligen Register, Entwicklung eines Datencockpits, Einrichtung einer Registermodernisierungsbehörde beim Bundesverwaltungsamt, Strafvorschriften bei missbräuchlicher Verwendung der Identifikationsnummer, Folgeregelungen zur Aufnahme der Steuer-ID in bestimmten Registern; Evaluation der Gesetzeswirkungen (6 Jahre nach Inkrafttreten) und Berichtspflicht (alle 3 Jahre) über die Datenverarbeitungen durch die Registermodernisierungsbehörde;
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ von 15 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Übergangsregelung in Art. 21 der Vorlage; Verordnungsermächtigung
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Streichung des Datums des Validitätswerts, Eingrenzung der Zweckbestimmung der Verarbeitung der ID-Nummer, stärkere Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren bei Datenübermittlungen durch die Registermodernisierungsbehörde, Verstärkung des 4-Corner-Modells, Änderung der Registerliste (Anlage zu Artikel 1) nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber, Einführung des Zustimmungserfordernisses des Bundesrates bei Erlass der Rechtsverordnungen zum Identifikationsnummerngesetz und zum Datencockpit, Verkürzung der Evaluierungsfrist von sechs auf fünf Jahre;
Erneute und zusätzliche Änderung versch. §§ von 6 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen, Änderung §65 Aufenthaltsverordnung, § 6 Konsulargesetz sowie § 11 Asylbewerberleistungsgesetz, Änderung Anlage 1 Identifikationsnummerngesetz (Registerliste)
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den
Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer
Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege
mitzuwirken,
- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach
pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den
Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer
Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege
mitzuwirken,
- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach
pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.