Synopse zur Änderung an
Konsulargesetz (KonsG)

Erstellt am: 11.10.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
28.03.2021

Verkündet am:
06.04.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 591
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 563/20
    Urheber: Bundesregierung
    25.09.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 563/1/20
    26.10.2020
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 563/2/20
    Urheber: Brandenburg
    04.11.2020
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 995 , S. 412-412

    Beschlüsse:

    S. 412 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (563/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    06.11.2020
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 563/20(B)
    06.11.2020
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24226
    Urheber: Bundesregierung
    11.11.2020
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/192 , S. 24337-24343

    Beschlüsse:

    S. 24343C - Überweisung (19/24226)
    19.11.2020
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/26247
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    27.01.2021
  9. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/26273
    Urheber: Haushaltsausschuss
    27.01.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/206 , S. 26007-26015

    Beschlüsse:

    S. 26014D - Annahme in Ausschussfassung (19/24226, 19/26247)
    28.01.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/206 , S. 26015-26015

    Beschlüsse:

    S. 26015A - Annahme in Ausschussfassung (19/24226, 19/26247)
    28.01.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 121/21
    Urheber: Bundestag
    12.02.2021
  13. Plenarantrag
    BR-Drucksache 121/1/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    02.03.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 63-65

    Beschlüsse:

    S. 65 - Zustimmung; Entschließung (121/21), gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. 6, Art. 87 Abs. 3, Art. 91c Abs. 5, Art. 108 Abs. 5 GG
    05.03.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 121/21(B)
    05.03.2021
Kurzbeschreibung:

Aufbau, Qualitätssicherung und datenschutzrechtliche Absicherung eines registerübergreifenden Identitätsmanagements zur Ermöglichung des behördenübergreifenden Datenaustauschs und Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes: Nutzung der Steuer-ID zur Identifizierbarkeit natürlicher Personen in digitalen Verwaltungsverfahren, Protokollierung von Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen beim jeweiligen Register, Entwicklung eines Datencockpits, Einrichtung einer Registermodernisierungsbehörde beim Bundesverwaltungsamt, Strafvorschriften bei missbräuchlicher Verwendung der Identifikationsnummer, Folgeregelungen zur Aufnahme der Steuer-ID in bestimmten Registern; Evaluation der Gesetzeswirkungen (6 Jahre nach Inkrafttreten) und Berichtspflicht (alle 3 Jahre) über die Datenverarbeitungen durch die Registermodernisierungsbehörde;
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ von 15 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Übergangsregelung in Art. 21 der Vorlage; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Streichung des Datums des Validitätswerts, Eingrenzung der Zweckbestimmung der Verarbeitung der ID-Nummer, stärkere Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren bei Datenübermittlungen durch die Registermodernisierungsbehörde, Verstärkung des 4-Corner-Modells, Änderung der Registerliste (Anlage zu Artikel 1) nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber, Einführung des Zustimmungserfordernisses des Bundesrates bei Erlass der Rechtsverordnungen zum Identifikationsnummerngesetz und zum Datencockpit, Verkürzung der Evaluierungsfrist von sechs auf fünf Jahre;
Erneute und zusätzliche Änderung versch. §§ von 6 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen, Änderung §65 Aufenthaltsverordnung, § 6 Konsulargesetz sowie § 11 Asylbewerberleistungsgesetz, Änderung Anlage 1 Identifikationsnummerngesetz (Registerliste)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
-
bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
-
Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.

-   bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den
Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer
Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege
mitzuwirken,
- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach
pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
-
bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
-
Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.

-   bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den
Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer
Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege
mitzuwirken,
- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach
pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.