(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen anderen Kryptowert als einen vermögenswertreferenzierten Token oder einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 12 Absatz 3,
- b)
Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 35 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 2, Artikel 36 Absatz 10 Satz 3, Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 oder
- c)
Artikel 24 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 102 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1
zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen
- a)
Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 oder
- b)
Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 53 Absatz 6 Satz 1
eine Marketingmitteilung verbreitet,
- 4.
entgegen
- a)
Artikel 8 Absatz 5 oder Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 12 Absatz 2,
- b)
Artikel 29 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 55 Unterabsatz 2, entgegen Artikel 47 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 55 Unterabsatz 3, entgegen Artikel 51 Absatz 11 Satz 1, Artikel 53 Absatz 5 oder
- c)
Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 5.
entgegen
- a)
Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 oder
- b)
Artikel 70 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 76 Absatz 8 oder Artikel 83 Absatz 2 Satz 1
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 6.
entgegen
- a)
Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 6 oder
- b)
Artikel 51 Absatz 13
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 7.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 ein Kryptowerte-Whitepaper oder eine Marketingmitteilung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
- 8.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 eine Verwahrung nicht oder nicht richtig sicherstellt,
- 9.
entgegen
- a)
Artikel 12 Absatz 3 oder Absatz 4,
- b)
Artikel 81 Absatz 2 oder
- c)
Artikel 88 Absatz 3 Satz 1
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 10.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines Kryptowertes eine Information nicht oder nicht richtig gibt,
- 11.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c einen Interessenkonflikt nicht oder nicht unverzüglich offenlegt,
- 12.
entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine Rückerstattung nicht sicherstellt,
- 13.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 17 einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet,
- 14.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 15.
entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine dort genannte Information auf Verlangen des Emittenten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
- 16.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a eine Ausgabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 17.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 34 Absatz 7 einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 18.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 33 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 19.
entgegen Artikel 28 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
- 20.
entgegen Artikel 29 Absatz 3 eine Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach Verbreitung einer Marketingmitteilung vornimmt,
- 21.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 eine Offenlegung oder Aktualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 22.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen eines Prüfberichts vornimmt,
- 23.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes Verfahren oder Muster nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einführt, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festlegt, oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
- 24.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig einführt oder nicht oder nicht richtig ergreift oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
- 25.
entgegen
- a)
Artikel 33 oder
- b)
Artikel 73 Absatz 4
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 26.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Regelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
- 27.
entgegen Artikel 34 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Entdeckung eines dort genannten Mangels ergreift,
- 28.
entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 39 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
- 29.
entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Vereinbarung schließt,
- 30.
entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes System, eine dort genannte Ressource oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anwendet,
- 31.
entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 1 eine Prüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
- 32.
entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 2 ein Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Prüfergebnisses zur Verfügung stellt,
- 33.
entgegen Artikel 36 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen getrennt ist,
- 34.
entgegen Artikel 36 Absatz 6 Satz 1 eine Verwaltung der Vermögenswertreserve nicht oder nicht richtig gewährleistet,
- 35.
entgegen Artikel 36 Absatz 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Ausgabe oder dem Rücktausch eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine Erhöhung oder Verminderung des Reservevermögens gegenübersteht,
- 36.
entgegen Artikel 36 Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Auftrag gibt oder eine Mitteilung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 37.
entgegen Artikel 37 Absatz 1, 2, 5 Unterabsatz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine vertragliche Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
- 38.
entgegen Artikel 37 Absatz 3 eine Verwahrung nicht oder nicht richtig vornimmt,
- 39.
entgegen Artikel 37 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Verwahrung in der dort genannten Weise erfolgt,
- 40.
entgegen Artikel 37 Absatz 9 eine dort genannte Tätigkeit vornimmt,
- 41.
entgegen Artikel 37 Absatz 10 Satz 1 für eine Entschädigung oder Rückerstattung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sorgt,
- 42.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 eine Vermögenswertreserve investiert,
- 43.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 50 Absatz 1 oder Absatz 2 Zinsen gewährt,
- 44.
entgegen
- a)
Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 55 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 oder
- b)
Artikel 83 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 45.
entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b einen E-Geld-Token ohne vorherige Übermittlung eines Kryptowerte-Whitepapers öffentlich anbietet,
- 46.
entgegen Artikel 49 Absatz 4 eine Rückzahlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 47.
entgegen Artikel 51 Absatz 12 oder Artikel 53 Absatz 3 nach Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers eine Übermittlung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
- 48.
entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet,
- 49.
entgegen Artikel 59 Absatz 5 eine Verwendung, eine Veröffentlichung oder eine Anwendung trifft,
- 50.
entgegen Artikel 64 Absatz 8 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
- 51.
entgegen Artikel 66 Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Marketingmitteilung nicht kennzeichnet,
- 52.
entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung vor einem dort genannten Risiko nicht, nicht richtig oder nicht vollständig warnt,
- 53.
entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Hyperlink nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
- 54.
entgegen Artikel 66 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig öffentlich zugänglich macht,
- 55.
entgegen Artikel 67 Absatz 5 eine Versicherungspolice nicht öffentlich zugänglich macht,
- 56.
entgegen Artikel 68 Absatz 5 Personal beschäftigt,
- 57.
entgegen Artikel 68 Absatz 6 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels ergreift,
- 58.
entgegen Artikel 68 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 2 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ergreift,
- 59.
entgegen Artikel 68 Absatz 9 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung jederzeit geführt wird,
- 60.
entgegen Artikel 69 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 61.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 oder Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
- 62.
entgegen Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Einzahlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 63.
entgegen Artikel 72 Absatz 4 eine Bewertung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Maßnahme nicht unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels ergreift,
- 64.
entgegen Artikel 74 als Anbieter einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 1, Artikel 76 Absatz 1 Satz 1, Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 79 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufstellt,
- 65.
entgegen Artikel 75 Absatz 1 vor Erbringung einer dort genannten Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
- 66.
entgegen Artikel 75 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 67.
entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Verwahrstrategie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
- 68.
entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 69.
entgegen Artikel 75 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 70.
entgegen Artikel 75 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Aufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 71.
entgegen Artikel 75 Absatz 6 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
- 72.
entgegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 für eine dort genannte Trennung nicht sorgt oder nicht sicherstellt, dass dort genannte Mittel gekennzeichnet sind,
- 73.
entgegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 3 nicht sicherstellt, dass ein verwahrter Kryptowert vom Vermögen des Anbieters getrennt ist,
- 74.
entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 1 einen Anbieter in Anspruch nimmt,
- 75.
entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 2 einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Inanspruchnahme eines anderen Anbieters in Kenntnis setzt,
- 76.
entgegen Artikel 76 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Betriebsvorschrift nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
- 77.
entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kryptowert einer dort genannten Betriebsvorschrift entspricht,
- 78.
entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 2 vor der Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine Bewertung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
- 79.
entgegen Artikel 76 Absatz 5 für eigene Rechnung handelt,
- 80.
entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 1 auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreift,
- 81.
entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 2 auf Verlangen eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
- 82.
entgegen Artikel 76 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen Artikel 77 Absatz 2 oder Absatz 4 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
- 83.
entgegen Artikel 76 Absatz 11 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht mindestens zwei Jahre öffentlich zugänglich macht,
- 84.
entgegen Artikel 76 Absatz 12 eine Abwicklung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet,
- 85.
entgegen Artikel 76 Absatz 13 eine Sicherstellung einer Gebührenstruktur nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder einen dort genannten Anreiz schafft,
- 86.
entgegen Artikel 76 Absatz 15 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung dort genannte Daten nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder auf Verlangen Zugang zum Auftragsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,
- 87.
entgegen Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 einen Kundenauftrag nicht richtig ausführt,
- 88.
entgegen Artikel 78 Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
- 89.
entgegen Artikel 78 Absatz 3 oder Absatz 5 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Zustimmung nicht oder nicht richtig einholt,
- 90.
entgegen Artikel 78 Absatz 6 Satz 1 die Wirksamkeit einer Vorkehrung nicht überwacht,
- 91.
entgegen Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zustimmung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
- 92.
entgegen Artikel 80 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
- 93.
entgegen Artikel 80 Absatz 2 eine Vergütung, einen Rabatt oder einen sonstigen monetären Vorteil erhält,
- 94.
entgegen Artikel 80 Absatz 3 eine Information missbraucht oder ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Maßnahme nicht oder nicht richtig trifft,
- 95.
entgegen Artikel 81 Absatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Beurteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
- 96.
entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine Bewertung nicht richtig vornimmt,
- 97.
entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Absatz 5 eine Gebühr, eine Provision oder einen anderen monetären oder nichtmonetären Vorteil annimmt oder behält,
- 98.
entgegen Artikel 81 Absatz 4 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
- 99.
entgegen Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 2 eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 100.
entgegen Artikel 81 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte natürliche Person über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt,
- 101.
entgegen Artikel 81 Absatz 8 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht oder nicht vollständig einholt,
- 102.
entgegen Artikel 81 Absatz 9 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auf eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufmerksam macht,
- 103.
entgegen Artikel 81 Absatz 10 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
- 104.
entgegen Artikel 81 Absatz 11 eine Empfehlung abgibt oder mit einer Portfolioverwaltung beginnt,
- 105.
entgegen Artikel 81 Absatz 12 eine Beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 106.
entgegen Artikel 81 Absatz 13 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 107.
entgegen Artikel 81 Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 108.
entgegen Artikel 82 Absatz 1 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
- 109.
ohne Genehmigung nach Artikel 83 Absatz 8 eine Übernahme vornimmt,
- 110.
entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
- 111.
entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 eine Offenlegung einer Insiderinformation an die Öffentlichkeit mit einer Vermarktung seiner Tätigkeiten verbindet,
- 112.
entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Bekanntwerden auf seiner Website veröffentlicht oder eine Insiderinformation nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
- 113.
entgegen Artikel 91 Absatz 1 eine Marktmanipulation begeht oder
- 114.
entgegen Artikel 92 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.