Synopse zur Änderung an
Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)

Erstellt am: 20.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
08.07.2019

Verkündet am:
15.07.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 1002
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 52/19
    Urheber: Bundesregierung
    01.02.2019
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/8005
    Urheber: Bundesregierung
    25.02.2019
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/86 , S. 10192-10198

    Beschlüsse:

    S. 10198A - Überweisung (19/8005)
    14.03.2019
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 975 , S. 85-85

    Beschlüsse:

    S. 85 - keine Einwendungen (52/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    15.03.2019
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 52/19(B)
    15.03.2019
  6. Unterrichtung über Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/8617
    Urheber: Bundesregierung
    21.03.2019
  7. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/9079
    Urheber: Bundestag
    05.04.2019
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/10000
    Urheber: Finanzausschuss
    08.05.2019
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/98 , S. 11884-11887

    Beschlüsse:

    S. 11886D - Annahme in Ausschussfassung (19/8005, 19/10000)
    S. 11887A - Annahme einer Entschließung (19/10000)
    09.05.2019
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/98 , S. 11887-11887

    Beschlüsse:

    S. 11887A - Annahme in Ausschussfassung (19/8005, 19/10000)
    09.05.2019
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 214/19
    Urheber: Bundestag
    17.05.2019
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu214/19
    17.05.2019
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 978 , S. 233-233

    Beschlüsse:

    S. 233 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (214/19), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    07.06.2019
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 214/19(B)
    07.06.2019
Kurzbeschreibung:

Aufhebung zahlreicher nun durch die EU-Prospektverordnung geregelter gesetzlicher Vorschriften, Beibehaltung von Haftungsregeln und der Zuständigkeit der BaFin für die Prospektbilligung, Anpassung von Bußgeldtatbeständen, Ausnahmen von der Prospektpflicht und Gebührentatbeständen, Abschaffung der Möglichkeit unvollständiger Verkaufsprospekte, Ermöglichung institutsinterner Meldung von Verstößen, nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs Aufnahme in den Kreis der Drittländer für Deckungswerte im Pfandbriefrecht; Klarstellungen, Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen;
Änderung von 15 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Übergangsregelungen, Gebühren, von der BaFin an den Bundesanzeiger zu übermittelnde Informationen, Selbstauskünfte und Anlageschwellen zum Anlegerschutz, Schwarmfinanzierungen, Entflechtung von Emittent und Plattform, Vermögensanlagen-Informationsblatt, Untersagungsbefugnis der BaFin u.a.; Anpassungen, Konkretisierungen und Klarstellungen; Annahme einer Entschließung: Erlaubnis zum Nachtrag von Nummerierung, deutscher Bezeichnung und Fundstelle der im Gesetz in Bezug genommenen delegierten Rechtsakte zur EU-Prospektverordnung im Amtsblatt der EU und ggf. im Gesetz durch das Bundesfinanzministerium
Verzicht auf Änderung des Pfandbriefgesetzes

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:
1.
Musterverfahrensanträge nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
2.
Vorlagebeschlüsse nach § 6 7 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
3.
Musterverfahren Eröffnungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung nach § 10 9 Absatz 1 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
4.
Terminsladungen und Zwischenentscheidungen Erweiterungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung nach § 11 12 Absatz 2 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
5.
Terminsladungen und Zwischenentscheidungen Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 13 14 Absatz 5 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
6.
Beschlüsse über die Erweiterung einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 15 18 Absatz 2 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
7.
Musterentscheide nach § 16 19 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
8.
genehmigte Vergleiche Mitteilungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 22 Absatz 2 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
9.
Entscheidungen Benachrichtigungen über die den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 23 Absatz 5 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, und
10.
Beschlüsse Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 23 Absatz 1 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
11.
Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 26 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
12.
Anhörungen zur Vergütungshöhe nach § 13 Absatz 5 Satz 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und
13.
Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung einer besonderen Gebühr des Vertreters des Musterklägers nach § 41a Absatz 3 Satz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Klageregister Musterverfahrensregister enthalten. Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss dazu das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.
(1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:
1.
Musterverfahrensanträge nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
2.
Vorlagebeschlüsse nach § 6 7 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
3.
Musterverfahren Eröffnungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung nach § 10 9 Absatz 1 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
4.
Terminsladungen und Zwischenentscheidungen Erweiterungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung nach § 11 12 Absatz 2 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
5.
Terminsladungen und Zwischenentscheidungen Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 13 14 Absatz 5 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
6.
Beschlüsse über die Erweiterung einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 15 18 Absatz 2 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
7.
Musterentscheide nach § 16 19 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
8.
genehmigte Vergleiche Mitteilungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 22 Absatz 2 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
9.
Entscheidungen Benachrichtigungen über die den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 23 Absatz 5 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, und
10.
Beschlüsse Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 23 Absatz 1 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
11.
Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 26 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
12.
Anhörungen zur Vergütungshöhe nach § 13 Absatz 5 Satz 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und
13.
Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung einer besonderen Gebühr des Vertreters des Musterklägers nach § 41a Absatz 3 Satz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Klageregister Musterverfahrensregister enthalten. Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss dazu das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.
(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Musterverfahrensregister Angaben zu zum Name Namen oder zur Firma und zur Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren Wertpapieren, oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) ist im Klageregister Musterverfahrensregister mit Namen oder Firma anzugeben.
(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Musterverfahrensregister Angaben zu zum Name Namen oder zur Firma und zur Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren Wertpapieren, oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) ist im Klageregister Musterverfahrensregister mit Namen oder Firma anzugeben.
(3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 3 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:
1.
Angaben in Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,
2.
Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem Kapitalanlagegesetzbuch,
Angaben in Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
3.
Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz Vermögensanlagengesetz, sowie dem Investmentgesetz in der bis zum einschließlich 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
Angaben in Anlagebasisinformationsblättern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3) geändert worden ist,
5.
Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten,
Angaben in Kryptowerte-Whitepapern nach der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,
6.
Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen nach im Sinne des Artikels Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sowie nach § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,
7.
Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
8.
Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten, Halbjahresfinanzberichten des Emittenten,
9.
Angaben in auf den Emittenten oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen bezogenen Ratings nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sowie in Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern zu offenzulegenden Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen des Emittenten,
10.
Angaben in Angebotsunterlagen nach dem im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, Übernahmegesetzes,
11.
sonstige Kapitalmarktinformationen. Kapitalmarktinformationen,
12.
Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 3 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:
1.
Angaben in Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,
2.
Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem Kapitalanlagegesetzbuch,
Angaben in Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
3.
Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz Vermögensanlagengesetz, sowie dem Investmentgesetz in der bis zum einschließlich 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
Angaben in Anlagebasisinformationsblättern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3) geändert worden ist,
5.
Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten,
Angaben in Kryptowerte-Whitepapern nach der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,
6.
Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen nach im Sinne des Artikels Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sowie nach § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,
7.
Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
8.
Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten, Halbjahresfinanzberichten des Emittenten,
9.
Angaben in auf den Emittenten oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen bezogenen Ratings nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sowie in Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern zu offenzulegenden Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen des Emittenten,
10.
Angaben in Angebotsunterlagen nach dem im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, Übernahmegesetzes,
11.
sonstige Kapitalmarktinformationen. Kapitalmarktinformationen,
12.
Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(4) Das Klageregister Musterverfahrensregister enthält eine Suchfunktion, Suchfunktion für die Gerichte, die es den Gerichten ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 4 Absatz 2 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 4 7 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen.
(4) Das Klageregister Musterverfahrensregister enthält eine Suchfunktion, Suchfunktion für die Gerichte, die es den Gerichten ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 4 Absatz 2 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 4 7 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen.
(5) Das Klageregister Musterverfahrensregister enthält darüber hinaus eine allgemein zugängliche Suchfunktion, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:
1.
Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
2.
vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
2.
Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren Wertpapieren, oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nach § 3 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
3.
Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 3 4 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und
4.
Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 3 4 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
(5) Das Klageregister Musterverfahrensregister enthält darüber hinaus eine allgemein zugängliche Suchfunktion, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:
1.
Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
2.
vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
2.
Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren Wertpapieren, oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nach § 3 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
3.
Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 3 4 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und
4.
Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 3 4 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

(1) Eintragungen Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gerichte die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen jederzeit in das Musterverfahrensregister eintragen Klageregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden. Die Gerichte können können. mit Ausnahme von Bekanntmachungen müssen unverzüglich nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes die Eintragungen Eintragung im durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Klageregisters vornehmen. Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Klageregisters. Musterverfahrensanträge Musterverfahrensregister erscheinen. können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden; Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes müssen mittels Formular vorgenommen werden. Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags soll ohne Berücksichtigung von Leerzeichen insgesamt höchstens 25 000 Zeichen umfassen.
(1) Eintragungen Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gerichte die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen jederzeit in das Musterverfahrensregister eintragen Klageregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden. Die Gerichte können können. mit Ausnahme von Bekanntmachungen müssen unverzüglich nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes die Eintragungen Eintragung im durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Klageregisters vornehmen. Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Klageregisters. Musterverfahrensanträge Musterverfahrensregister erscheinen. können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden; Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes müssen mittels Formular vorgenommen werden. Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags soll ohne Berücksichtigung von Leerzeichen insgesamt höchstens 25 000 Zeichen umfassen.
(2) Eintragungen Der Vorsitzende oder ein in von ihm bestimmtes Mitglied das Musterverfahrensregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden. Die Gerichte können die Eintragungen durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Musterverfahrensregisters Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen vornehmen. oder veranlassen. Die Befugnis Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters. Musterverfahrensanträge können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden. geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(2) Eintragungen Der Vorsitzende oder ein in von ihm bestimmtes Mitglied das Musterverfahrensregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden. Die Gerichte können die Eintragungen durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Musterverfahrensregisters Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen vornehmen. oder veranlassen. Die Befugnis Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters. Musterverfahrensanträge können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden. geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(3) Der Vorsitzende oder ein Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde. ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(3) Der Vorsitzende oder ein Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde. ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(4) Die Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde. ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Klageregisters.
(4) Die Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde. ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Klageregisters.
(5) Die Eintragung ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters.

(1) Die Einsichtnahme Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können. Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(1) Die Einsichtnahme Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können. Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen. Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.
(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen. Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.
(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden. Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.
(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden. Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.

(1) Der Betreiber Die Datenverarbeitung im Musterverfahrensregister erfolgt im Auftrag und nach Weisung des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Klageregister gespeicherte Daten nur durch das Gericht Gerichts, berichtigt oder gelöscht werden können, das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst. Eintragung vorgenommen hat. Soweit Daten berichtigt wurden, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge nach § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
(1) Der Betreiber Die Datenverarbeitung im Musterverfahrensregister erfolgt im Auftrag und nach Weisung des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Klageregister gespeicherte Daten nur durch das Gericht Gerichts, berichtigt oder gelöscht werden können, das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst. Eintragung vorgenommen hat. Soweit Daten berichtigt wurden, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge nach § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
(2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters kann sich Die im Klageregister veröffentlichten Daten sind unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss Maßgabe von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Musterverfahrens durch das Gericht zu löschen, das die Daten eingetragen hat. Nach Zurückweisung des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Musterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs nach § 6 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind die im Klageregister gespeicherten Daten Daten, unverzüglich von dem die Eintragung vornehmenden Gericht als zu zum löschende Daten freien Datenverkehr und zu zur kennzeichnen. Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass diese Daten auf Anforderung bis zu ihrer Löschung erkennbar bleiben. Sie sind spätestens sechs Monate nach dem ablehnenden Beschluss zu löschen. Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) weiterer Auftragsverarbeiter bedienen.
(2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters kann sich Die im Klageregister veröffentlichten Daten sind unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss Maßgabe von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Musterverfahrens durch das Gericht zu löschen, das die Daten eingetragen hat. Nach Zurückweisung des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Musterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs nach § 6 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind die im Klageregister gespeicherten Daten Daten, unverzüglich von dem die Eintragung vornehmenden Gericht als zu zum löschende Daten freien Datenverkehr und zu zur kennzeichnen. Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass diese Daten auf Anforderung bis zu ihrer Löschung erkennbar bleiben. Sie sind spätestens sechs Monate nach dem ablehnenden Beschluss zu löschen. Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) weiterer Auftragsverarbeiter bedienen.
(3) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters ist verpflichtet, Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
1.
die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Musterverfahrensregisters beschäftigten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten,
2.
das nach Absatz 1 jeweils verantwortliche Gericht durch im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu unterstützen, soweit dies zur Wahrung der gesetzlichen Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen oder zur Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten erforderlich ist, und
3.
dem nach Absatz 1 jeweils verantwortlichen Gericht auf Verlangen die zum Nachweis der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und deren Überprüfung zu ermöglichen.
(3) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters ist verpflichtet, Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
1.
die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Musterverfahrensregisters beschäftigten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten,
2.
das nach Absatz 1 jeweils verantwortliche Gericht durch im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu unterstützen, soweit dies zur Wahrung der gesetzlichen Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen oder zur Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten erforderlich ist, und
3.
dem nach Absatz 1 jeweils verantwortlichen Gericht auf Verlangen die zum Nachweis der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und deren Überprüfung zu ermöglichen.
(4) Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen hat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 2 unverzüglich vor.

(1) Die Einsichtnahme in Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Musterverfahrensregister gespeicherte Daten nur durch dasjenige Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat. Klageregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(1) Die Einsichtnahme in Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Musterverfahrensregister gespeicherte Daten nur durch dasjenige Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat. Klageregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(2) Jedermann hat Werden Daten berichtigt, muss erkennbar sein, das dass Recht, jederzeit Einsicht in ein das Klageregister Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu nehmen. einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge.
(2) Jedermann hat Werden Daten berichtigt, muss erkennbar sein, das dass Recht, jederzeit Einsicht in ein das Klageregister Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu nehmen. einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge.
(3) Für die Gestaltung Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der oder jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.
(3) Für die Gestaltung Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der oder jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.
(4) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
(5) Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen hat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 3 unverzüglich vor.

(1) Der Betreiber des Klageregisters Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Klageregister unversehrt und vollständig bleiben.
1.
die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Musterverfahrensregister unversehrt und vollständig bleiben,
2.
er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt und diese unverzüglich behebt und
3.
die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall unverzüglich wiederhergestellt werden.
(1) Der Betreiber des Klageregisters Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Klageregister unversehrt und vollständig bleiben.
1.
die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Musterverfahrensregister unversehrt und vollständig bleiben,
2.
er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt und diese unverzüglich behebt und
3.
die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall unverzüglich wiederhergestellt werden.
(2) Der Betreiber des Klageregisters Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technische technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und organisatorischen Maßnahmen hat diese unverzüglich zu zur beheben. Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung vorzusehen.
(2) Der Betreiber des Klageregisters Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technische technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und organisatorischen Maßnahmen hat diese unverzüglich zu zur beheben. Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung vorzusehen.

(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. Das Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte, prüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine Vorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes oder dieser Verordnung eine andere Eintragung verlangt. Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht allein deshalb zu berichtigen, weil das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bisherigen Vorschriften ersetzt haben.
(2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für einen Prospekt, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
(3) Vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klageregisterverordnung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, außer Kraft.