Synopse zur Änderung an
Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KHWiSichV)

Erstellt am: 15.12.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.
(1a) Der Zeitraum nach § 21 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 18. April 2022 verlängert.
(2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.
(2a) Die Frist nach § 21 Absatz 2b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 18. April 2022 verlängert.
(3) Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 15. Juli 2021 übermittelt werden. Abweichend von § 21 Absatz 9b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
1.
bis zum 31. Januar 2022 eine krankenhausbezogene nach Monaten differenzierte Aufstellung der nach § 21 Absatz 4a Satz 3 und Absatz 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel und
2.
bis zum 18. August 2022 eine krankenhausbezogene nach Monaten differenzierte Aufstellung der nach § 21 Absatz 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 ausgezahlten Finanzmittel.
(3a) Der Zeitraum nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
(3b) Die Frist nach § 21a Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Durchführung der letztmaligen Ermittlung nach § 21a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zur achtunddreißigsten Kalenderwoche des Jahres 2022 verlängert.
(3c) Die bis zum 20. April 2022 laufende Frist nach § 21a Absatz 7 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 20. Oktober 2022 verlängert.
(3d) Die Frist nach § 21a Absatz 8 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 29. Oktober 2022 verlängert.
(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 30. Juni 2022 festgelegt.
(4a) Die bis zum 19. März 2022 laufenden Fristen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
(5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.
(6) Die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 31. Dezember 2023 2024 verlängert.
(6) Die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 31. Dezember 2023 2024 verlängert.