Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (KfzUnfEntschV)

Erstellt am: 17.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes Pflichtversicherungsgesetzes, in der Fassung das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. 11. April 1965 (Bundesgesetzblatt 2024 (BGBl. 2024 I S. 213) Nr. 119) geändert worden ist wird dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Hamburg Berlin (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen.
Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes Pflichtversicherungsgesetzes, in der Fassung das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. 11. April 1965 (Bundesgesetzblatt 2024 (BGBl. 2024 I S. 213) Nr. 119) geändert worden ist wird dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Hamburg Berlin (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen.

Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopferhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

Die §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung.

Die Verkehrsopferhilfe hat im Rahmen des § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes auch für Schäden einzutreten, die unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes einem Deutschen außerhalb des Geltungsbereichs des Pflichtversicherungsgesetzes entstehen,
a)
wenn in dem Staat, in dem sich der Unfall zugetragen hat, eine Stelle besteht, die Angehörigen dieses Staates in Fällen dieser Art Ersatz leistet, und
b)
wenn und soweit deutsche Ersatzberechtigte von der Ersatzleistung durch diese Stelle ausgeschlossen sind.

Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies gilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen.