Synopse zur Änderung an
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.12.2022

Verkündet am:
20.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2328
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 456/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3873
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6633-6654

    Beschlüsse:

    S. 6654D - Überweisung (20/3873)
    13.10.2022
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 456/1/22
    17.10.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 414-421

    Beschlüsse:

    S. 421 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (456/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 456/22(B)
    28.10.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4226
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/65 , S. 7366-7366

    Beschlüsse:

    S. 7366C - Überweisung (20/4226)
    09.11.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4360
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    09.11.2022
  10. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4372
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7470-7499

    Beschlüsse:

    S. 7493A - Annahme in Ausschussfassung (20/3873, 20/4360)
    S. 7496A - Annahme in Ausschussfassung (20/3873, 20/4360)
    10.11.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7496-7496

    Beschlüsse:

    S. 7496B - Annahme in Ausschussfassung (20/3873, 20/4360)
    10.11.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 574/22
    Urheber: Bundestag
    10.11.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1027 , S. 447-457

    Beschlüsse:

    S. 457 - Versagung der Zustimmung (574/22), gem. Art. 91e Abs. 3 u. Art. 104a Abs. 4 GG
    14.11.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 574/22(B)
    14.11.2022
  16. Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die BRg
    BR-Drucksache 587/22
    Urheber: Bundesregierung
    14.11.2022
  17. Unterrichtung über Zustimmungsversagung durch den BR
    BT-Drucksache 20/4466
    Urheber: Bundesrat
    15.11.2022
  18. Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die BRg
    BT-Drucksache 20/4467
    Urheber: Bundesregierung
    15.11.2022
  19. Vermittlungsvorschlag
    BT-Drucksache 20/4600
    Urheber: Vermittlungsausschuss
    23.11.2022
  20. Geschäftsordnungsantrag auf Aufsetzung auf die TO
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8289-8291

    Beschlüsse:

    S. 8291D - Annahme Geschäftsordnungsantrag ()
    25.11.2022
  21. Abstimmung über Vermittlungsvorschlag
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8292-8297

    Beschlüsse:

    S. 8304A - Annahme (20/4600)
    25.11.2022
  22. Protokollerklärung/Begleiterklärung zum Vermittlungsverfahren
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8353-8354
    25.11.2022
  23. Unterrichtung über Beschluss des BT
    BR-Drucksache 610/22
    Urheber: Bundestag
    25.11.2022
  24. BR-Sitzung
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 477-487

    Beschlüsse:

    S. 487 - Zustimmung (610/22), gem. Art. 91e Abs. 3 u. Art. 104a Abs. 4 GG
    25.11.2022
  25. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 610/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Reform des Grundsicherungssystems: Ablösung der sog. Hartz-IV-Regelungen durch Einführung eines Bürgergeldes zum 01. Januar 2023 sowie Entfristung der Regelungen zum Sozialen Arbeitsmarkt: Berücksichtigung der Preisentwicklung bei der Fortschreibung der Regelbedarfe, Anhebung der Regelbedarfsstufen, Neuregelung der Leistungsminderungen (sog. Sanktionen), Bagatellgrenze für Rückforderungen, zweijährige Karenzzeit für Wohnung und Vermögen sowie Anerkennung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe, Erhöhung der Vermögensfreibeträge nach Ablauf der Karenzzeit, Nichtberücksichtigung der Rücklagen für die Altersvorsorge, Erhöhung der Freibeträge für Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie für Auszubildende, Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses anhand eines Plans zur Verbesserung der Teilhabe zwischen Arbeitsuchendem und Jobcenter (sog. Kooperationsplan), sechsmonatige Vertrauenszeit ohne Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen, Schlichtungsmechanismus, Regelinstrument zur ganzheitlichen Betreuung (Coaching), Abschaffung des Vermittlungsvorrangs, Weiterbildungsgeld, Entfristung der Weiterbildungsprämie, drittes Umschulungsjahr, Bürgergeldbonus, Förderung von Grundkompetenzen, Kostenübernahme einer sozialpädagogischen Begleitung während einer Weiterbildung, Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes, befristete Aussetzung der Zwangsverrentung, Regelungen zur Erreichbarkeit, zahlr. Maßnahmen zum Bürokratieabbau, u.a. Wegfall des Anspruchs auf Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der Einkommensanrechnung des Mutterschaftsgelds, Anpassungen und Klarstellungen im Sozialen Entschädigungsrecht;
Neufassung, Änderung sowie Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 8 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen sowie Folgeänderungen in 17 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Einführung eines Bürgergeldes
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. November 2019 (1 Bvl 7/16) zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 3 - Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt

(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes ist für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Freibetrag in angemessener Höhe anzuerkennen. Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag anerkannt war.
(2) Unterschreitet das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen. Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des Betrags nach Absatz 3 anzuerkennen. An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung oder eine nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
3.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig sind.
(2) Unterschreitet das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen. Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des Betrags nach Absatz 3 anzuerkennen. An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung oder eine nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
3.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist als zusätzlicher Freibetrag ein Betrag anzuerkennen, der folgende Vomhundertsätze des Betrags beträgt, der 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 übersteigt:
1.
25 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI,
2.
20 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II,
3.
15 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100,
4.
10 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und
5.
5 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, bei Halbwaisen und Elternteilen.
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der Anwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist als zusätzlicher Freibetrag ein Betrag anzuerkennen, der folgende Vomhundertsätze des Betrags beträgt, der 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 übersteigt:
1.
25 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI,
2.
20 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II,
3.
15 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100,
4.
10 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und
5.
5 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, bei Halbwaisen und Elternteilen.
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der Anwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt.
(4) Die Summe der Freibeträge nach den Absätzen 2 und 3 darf 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nicht unterschreiten.
(5) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag um 10 vom Hundert erhöht werden.
(6) Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nicht übersteigen.