Synopse zur Änderung an
Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
04.05.2021

Verkündet am:
12.05.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 882
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 564/20
    Urheber: Bundesregierung
    25.09.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 564/1/20
    27.10.2020
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 564/2/20
    Urheber: Sachsen
    03.11.2020
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 995 , S. 412-413

    Beschlüsse:

    S. 413 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (564/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    06.11.2020
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 564/20(B)
    06.11.2020
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24445
    Urheber: Bundesregierung
    18.11.2020
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/195 , S. 24706-24713

    Beschlüsse:

    S. 24713C - Überweisung (19/24445)
    26.11.2020
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/27287
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    03.03.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/216 , S. 27292-27299

    Beschlüsse:

    S. 27299A - Annahme in Ausschussfassung (19/24445, 19/27287)
    05.03.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/216 , S. 27299-27299

    Beschlüsse:

    S. 27299B - Annahme in Ausschussfassung (19/24445, 19/27287)
    05.03.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 199/21
    Urheber: Bundestag
    05.03.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 97-97

    Beschlüsse:

    S. 97 - Zustimmung (199/21), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    26.03.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 199/21(B)
    26.03.2021
Kurzbeschreibung:

Umfassende Neustrukturierung des Vormundschaftsrechts und des Betreuungs- und Pflegschaftsrechts: Überführung zahlr. Bestimmungen aus dem Bereich der Vormundschaft zur Vermögenssorge, gerichtlichen Aufsicht, Aufwendungsersatz und Vergütung in das Betreuungsrecht; Neuregelung des Vormundschaftsrechts Minderjähriger: Stärkung der Personensorge (Rechte des Mündels, Erziehungsverantwortung des Vormunds, Verhältnis zwischen Vormund und erziehender Pflegeperson), Vorrang ehrenamtlicher und Gleichrangigkeit beruflicher Vormünder, vorläufige Vormundschaftsregelungen, Rechte der Pflegeperson; zahlr. Änderungen im Betreuungsrecht, u.a. Stärkung der Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit Behinderungen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne Art.12 UN-Behindertenrechtskonvention, Vorrang der Wünsche des Betreuten sowie bessere Information und Einbindung, gerichtliche Aufsicht, Vorschriften zur Vermögenssorge, Registrierungsverfahren für eine einheitliche Qualität der rechtlichen Betreuung, Aufgaben und finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine, Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbes. an der Schnittstelle zum Sozialrecht; auf 3 Monate befristetes wechselseitiges Vertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Notfallsituationen;
Konstitutive Neufassung Betreuungsbehördengesetz unter dem Titel Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) als Art. 7 und Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz unter dem Titel Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) als Art. 8 der Vorlage, Änderungen in 40 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen, Aufhebung Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz sowie Betreuungsbehördengesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Modernisierung des Vormundschaftsrechts und Verbesserung des Betreuungsrechts sowie zur Ehegattenvertretung in Gesundheitsangelegenheiten und Vermeidung von Betreuerbestellungen
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht)
Abschlussbericht zur "Qualität in der rechtlichen Betreuung" von 2018 (BMJV/Bundesanzeiger Verlag) ; Abschlussbericht zur "Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte "andere Hilfen"" von 2018 (Band I und II, BMJV/Bundesanzeiger Verlag)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlr. Änderungen, u.a. betr. Ausweitung des Ehegatten-Notvertretungsrechts auf 6 Monate, Verkürzung der Überprüfungsfrist von gegen den Willen des Betreuten erfolgten Betreuungen auf 2 Jahre, Bestellung eines Betreuungsvereins auf Wunsch des Betreuten, Prozessfähigkeit und Zustellung bei rechtlicher Betreuung, berufliche Qualifizierungsmöglichkeit für ehrenamtliche Betreuer über einen Betreuungsverein, Verbot der Zwangssterilisation, Zulässigkeit der Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in die Sterilisation nicht einwilligungsfähiger Frauen, sprachliche Klarstellungen, Folgeänderungen;
Erneute Änderung zahlr. §§ in 10 Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.
(2) Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.
(3) Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden. Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Mißbrauch im Sinne des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Der § 1779 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat.
(3) Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden. Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Mißbrauch im Sinne des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Der § 1779 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat.

(1) Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, daß dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen ist.
(2) Steht die Sorge für die Person eines Kindes einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Der § 1779 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern.
(2) Steht die Sorge für die Person eines Kindes einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Der § 1779 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern.