Synopse zur Änderung an
Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)

Erstellt am: 10.08.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
23.06.2021

Verkündet am:
28.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1858
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 29/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26108
    Urheber: Bundesregierung
    25.01.2021
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/207 , S. 26134-26142

    Beschlüsse:

    S. 26142C - Überweisung (19/26108)
    29.01.2021
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 29/1/21
    02.02.2021
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    09.02.2021
  6. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/3/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    10.02.2021
  7. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/4/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    10.02.2021
  8. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/5/21
    Urheber: Bayern
    11.02.2021
  9. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/6/21
    Urheber: Bayern
    11.02.2021
  10. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 41-44

    Beschlüsse:

    S. 44 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (29/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 29/21(B)
    12.02.2021
  12. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/26964
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  13. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/27035
    Urheber: Bundestag
    26.02.2021
  14. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28865
    Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Energie
    21.04.2021
  15. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/28866
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.04.2021
  16. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28401-28409

    Beschlüsse:

    S. 28408C - Annahme in Ausschussfassung (19/26108, 19/28865)
    22.04.2021
  17. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28408-28408

    Beschlüsse:

    S. 28408C - Annahme in Ausschussfassung (19/26108, 19/28865)
    22.04.2021
  18. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 325/21
    Urheber: Bundestag
    23.04.2021
  19. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 325/1/21
    27.04.2021
  20. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu325/21
    05.05.2021
  21. Plenarantrag
    BR-Drucksache 325/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    07.05.2021
  22. Plenarantrag
    BR-Drucksache 325/3/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    07.05.2021
  23. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 179-184

    Beschlüsse:

    S. 183 - Zustimmung; Entschließung (325/21), gem. Art. 87f Abs. 1 GG
    07.05.2021
  24. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 325/21(B)
    07.05.2021
  25. Unterrichtung
    BR-Drucksache 466/22
    Urheber: Bundesregierung
    21.09.2022
Kurzbeschreibung:

Implementierung neuer Begriffsbestimmungen, insbes. grundlegende Erweiterung des Anwendungsbereiches auf weitere Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Schaffung regulatorischer Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, Neuregelung der Marktregulierung, Verbesserung der Information über telekommunikationsrelevante Infrastrukturen, Modernisierung der Frequenzverwaltung, Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Bereich des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts bei Stärkung der Mitnutzungsrechte, Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Vorgaben zur staatlichen Förderung von Telekommunikationsnetzen, Stärkung der Endnutzerrechte und Modernisierung des Universaldienstes einschließlich der Verankerung eines Rechts des Einzelnen auf angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, Integration und Anpassung an den veränderten Bedarf der Nachfrager der den Bereich Telekommunikation betr. Vorschriften des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, Anpassung der Verpflichtungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge, Neuregelung organisations- und verfahrensrechtlicher Vorgaben sowie Befugnisse der Bundesnetzagentur, Überarbeitung des Bußgeldregimes; Berichterstattung zu den Auswirkungen der Änderung der Betriebskostenverordnung;
Konstitutive Neufassung Telekommunikationsgesetz (TKG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlreicher §§ von 32 Gesetzen und 22 Rechtsverordnungen, Aufhebung Telekommunikationsgesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321, 17.12.2018, S. 36)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche telekommunikationsrechtliche Detailänderungen in den Bereichen Aufgaben der Bundesnetzagentur, Marktregulierung, Kundenschutz, Frequenzordnung und Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, u.a. betr. Vertragsänderung und Minderungsrecht, Entstörung, Glasfaserbereitstellungsentgelt, Ziele der Frequenzregulierung, Frequenzzuteilung, Frequenznutzung, Vergabeverfahren, lokales Roaming, Rufnummernübermittlung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien, Festlegung von Mindestbedingungen für Sprachkommunikations- und Internetzugangsdienste durch das Bundesverkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Bundestages, jährliche Überprüfung und Berichterstattung, Einbeziehung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste am Umlageverfahren für den Netzausbau, Pflicht für Mobilfunknetzbetreiber zur Hinterlegung unverschlüsselter Überwachungskopien und zur Gewährleistung des Einsatzes von IMSI-Catchern durch Sicherheitsbehörden, teilweise Neuregelung der Bestandsdatenauskunft; Neuregelung der Betriebskostenaufstellung; zahlreiche redaktionelle Änderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung einzelner §§ in 28 Gesetzen und 16 Rechtsverordnungen, Verzicht auf Änderung Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze sowie auf Vorratsbeschluss betr. Änderung §§ 222 und 223 Telekommunikationsgesetz, Vorratsbeschluss betr. Änderung § 170 Telekommunikationsgesetz; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen, und zwar
a)
bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen,
b)
bei juristischen Personen den Namen,
c)
bei Kaufleuten die Firma,
2.
die Straße und Hausnummer oder das Postfach und
3.
die Postleitzahl und den Ort.
Abweichend von Satz 1 kann auf eine der folgenden Angaben verzichtet werden:
1.
bei natürlichen Personen auf den Vornamen,
2.
bei natürlichen Personen auf den Nachnamen,
3.
auf die Hausnummer,
4.
auf die Postleitzahl oder
5.
auf den Ort.
(2) Ein personenbasiertes Ersuchen kann folgende Angaben enthalten:
1.
das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums,
2.
das Geburtsdatum bei natürlichen Personen oder
3.
einen Geburtszeitraum von höchstens 20 Jahren.
Liegt das Geburtsdatum vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens oder des Nachnamens oder der Straße und der Hausnummer oder des Postfachs verzichtet werden. Liegt die Angabe des Geburtszeitraums von höchstens 20 Jahren vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens, des Nachnamens oder der Hausnummer verzichtet werden.
(3) Unbekannte Zeichen in den Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 können durch die Platzhalter „?” , „[ ]” oder „*” ersetzt werden. Dabei steht"?", "[ ]" oder "*" ersetzt werden. Dabei steht
1.
„?” für genau ein beliebiges Zeichen,
"?" für genau ein beliebiges Zeichen,
2.
„[ ]” für genau eines der in der Klammer vorgegebenen Zeichen und
"[ ]" für genau eines der in der Klammer vorgegebenen Zeichen und
3.
„*” für beliebig viele Zeichen.
"*" für beliebig viele Zeichen.
Die Platzhalter dürfen in einer Angabe nicht als einziges Zeichen gesetzt werden. In einem Ersuchen dürfen die Platzhalter „?” oder „*“ jeweils einmal in unterschiedlichen Angaben verwendet werden. Der Platzhalter „[ ]” darf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. Der Platzhalter „*” darf nicht am Anfang einer der in Satz 1 genannten Angaben eingesetzt werden."?" oder „*“ jeweils einmal in unterschiedlichen Angaben verwendet werden. Der Platzhalter "[ ]" darf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. Der Platzhalter "*" darf nicht am Anfang einer der in Satz 1 genannten Angaben eingesetzt werden.
(3) Unbekannte Zeichen in den Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 können durch die Platzhalter „?” , „[ ]” oder „*” ersetzt werden. Dabei steht"?", "[ ]" oder "*" ersetzt werden. Dabei steht
1.
„?” für genau ein beliebiges Zeichen,
"?" für genau ein beliebiges Zeichen,
2.
„[ ]” für genau eines der in der Klammer vorgegebenen Zeichen und
"[ ]" für genau eines der in der Klammer vorgegebenen Zeichen und
3.
„*” für beliebig viele Zeichen.
"*" für beliebig viele Zeichen.
Die Platzhalter dürfen in einer Angabe nicht als einziges Zeichen gesetzt werden. In einem Ersuchen dürfen die Platzhalter „?” oder „*“ jeweils einmal in unterschiedlichen Angaben verwendet werden. Der Platzhalter „[ ]” darf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. Der Platzhalter „*” darf nicht am Anfang einer der in Satz 1 genannten Angaben eingesetzt werden."?" oder „*“ jeweils einmal in unterschiedlichen Angaben verwendet werden. Der Platzhalter "[ ]" darf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. Der Platzhalter "*" darf nicht am Anfang einer der in Satz 1 genannten Angaben eingesetzt werden.
(4) Eine phonetische Suche kann bei unterschiedlichen Schreibweisen der Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 verwendet werden. Dabei werden mittels eines sprachwissenschaftlich anerkannten Verfahrens diese Angaben in die Suche und das Suchergebnis mit einbezogen, soweit sie eine phonetische Ähnlichkeit zum gesuchten Begriff aufweisen. Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie das sprachwissenschaftliche Verfahren fest, das für die deutsche Sprache am besten geeignet ist. Es ist von allen Verpflichteten gleichermaßen anzuwenden.
(5) Die phonetische Suche darf in einem Ersuchen nur einmal verwendet werden, es sei denn, sie bezieht sich auf die Angabe des Vor- und Nachnamens. Bei der Angabe des Vor- und Nachnamens ist eine mehrfache Verwendung der phonetischen Suche zulässig. Die phonetische Suche ist bei der Suche durch den Verpflichteten als letzte Möglichkeit zu verwenden.
(6) Die Platzhaltersuche und die phonetische Suche dürfen in einem Ersuchen nicht gleichzeitig verwendet werden.