Synopse zur Änderung an
Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Erstellt am: 26.06.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Es ist verboten,
1.
Cannabis zu besitzen,
2.
Cannabis anzubauen,
3.
Cannabis herzustellen,
4.
mit Cannabis Handel zu treiben,
5.
Cannabis einzuführen oder auszuführen,
6.
Cannabis durchzuführen,
7.
Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
8.
Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
9.
Cannabis zu verabreichen,
10.
Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
11.
sich Cannabis zu verschaffen oder
12.
Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die
1.
Extraktion von CBD,
2.
Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1.
der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4,
2.
der Besitz von Cannabis nach § 3,
3.
der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
4.
(zukünftig in Kraft).
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
(4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte die durch Rechtsverordnung nach Satz 6 festgelegte Bundesbehörde tritt. § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall des Anbaus, Herstellens und Extrahierens. § 7 Absatz 3 Nummer 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall der Einfuhr, Ausfuhr, des Erwerbs, der Abgabe und der Weitergabe. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5 genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest.
(5) Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ausgenommen ist der Umgang mit Cannabis durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis beauftragten Behörden.
(6) Die Zollbehörden Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(6) Die Zollbehörden Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(+++ § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)
(+++ § 2 Abs. 6: Zur Geltung vgl. § 4 Abs. 4 +++)

Kapitel 2 - Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
1.
errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
a)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
b)
Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
c)
diesem Gesetz,
2.
entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
3.
baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf auf, und
4.
berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
a)
Suchtpräventionsmaßnahmen,
b)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
c)
den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe. Hilfe und
5.
stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
1.
errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
a)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
b)
Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
c)
diesem Gesetz,
2.
entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
3.
baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf auf, und
4.
berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
a)
Suchtpräventionsmaßnahmen,
b)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
c)
den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe. Hilfe und
5.
stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.
(2) (zukünftig in Kraft)
(+++ § 8 Abs. 2: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Kapitel 7 - Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen | Abschnitt 1 - Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a)
mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
b)
insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
c)
mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
a)
mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
b)
Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
3.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
4.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
5.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
6.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
7.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
8.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
9.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
10.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
11.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
12.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
a)
mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt, entgegennimmt oder
b)
mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
13.
entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
14.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
15.
(zukünftig in Kraft)
16.
(zukünftig in Kraft).
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a)
mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
b)
insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
c)
mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
a)
mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
b)
Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
3.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
4.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
5.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
6.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
7.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
8.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
9.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
10.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
11.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
12.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
a)
mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt, entgegennimmt oder
b)
mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
13.
entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
14.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
15.
(zukünftig in Kraft)
16.
(zukünftig in Kraft).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
3.
als Person über 21 Jahre
a)
eine in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder
b)
ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11, 12 oder Nummer 15 genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder
4.
eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,
2.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
3.
eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
4.
eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(+++ § 34 Abs. 1 Nr. 15 und 16: Treten gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Kapitel 7 - Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen | Abschnitt 2 - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a)
mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
b)
insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
c)
Cannabis in militärischen Bereichen besitzt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,
5.
entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt,
6.
entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt,
7.
(zukünftig in Kraft)
8.
(zukünftig in Kraft)
9.
(zukünftig in Kraft)
10.
(zukünftig in Kraft)
11.
(zukünftig in Kraft)
12.
(zukünftig in Kraft)
13.
(zukünftig in Kraft)
13a.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt,
14.
(zukünftig in Kraft)
15.
(zukünftig in Kraft)
16.
(zukünftig in Kraft)
17.
(zukünftig in Kraft)
18.
(zukünftig in Kraft)
19.
(zukünftig in Kraft)
20.
(zukünftig in Kraft)
21.
(zukünftig in Kraft)
22.
(zukünftig in Kraft)
23.
(zukünftig in Kraft)
24.
(zukünftig in Kraft),
25.
(zukünftig in Kraft)
26.
(zukünftig in Kraft)
27.
(zukünftig in Kraft)
28.
(zukünftig in Kraft)
29.
(zukünftig in Kraft)
30.
(zukünftig in Kraft)
31.
(zukünftig in Kraft)
32.
(zukünftig in Kraft)
33.
(zukünftig in Kraft)
34.
(zukünftig in Kraft)
35.
(zukünftig in Kraft)
36.
(zukünftig in Kraft)
37.
(zukünftig in Kraft).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a)
mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
b)
insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
c)
Cannabis in militärischen Bereichen besitzt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,
5.
entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt,
6.
entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt,
7.
(zukünftig in Kraft)
8.
(zukünftig in Kraft)
9.
(zukünftig in Kraft)
10.
(zukünftig in Kraft)
11.
(zukünftig in Kraft)
12.
(zukünftig in Kraft)
13.
(zukünftig in Kraft)
13a.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt,
14.
(zukünftig in Kraft)
15.
(zukünftig in Kraft)
16.
(zukünftig in Kraft)
17.
(zukünftig in Kraft)
18.
(zukünftig in Kraft)
19.
(zukünftig in Kraft)
20.
(zukünftig in Kraft)
21.
(zukünftig in Kraft)
22.
(zukünftig in Kraft)
23.
(zukünftig in Kraft)
24.
(zukünftig in Kraft),
25.
(zukünftig in Kraft)
26.
(zukünftig in Kraft)
27.
(zukünftig in Kraft)
28.
(zukünftig in Kraft)
29.
(zukünftig in Kraft)
30.
(zukünftig in Kraft)
31.
(zukünftig in Kraft)
32.
(zukünftig in Kraft)
33.
(zukünftig in Kraft)
34.
(zukünftig in Kraft)
35.
(zukünftig in Kraft)
36.
(zukünftig in Kraft)
37.
(zukünftig in Kraft).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 13a, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 13a, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Fall von Absatz 1 Nummer 37 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(+++ § 36 Abs. 1 Nr. 7 bis 37: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Kapitel 8 - Schlussvorschriften

(1) Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität, sind zu evaluieren. Die Evaluation soll begleitend zum Vollzug des Gesetzes erfolgen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. Spätestens bis zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. Darüber hinaus soll bis zum 1. Oktober 2025 eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen. Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. Spätestens bis zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. Darüber hinaus soll bis zum 1. Oktober 2025 eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen. Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt.
(3) Zur Unterstützung der Evaluation übermitteln die zuständigen Behörden jährlich bis zum 30. April elektronisch folgende Daten aus dem vorangegangenen Kalenderjahr in nicht personenbezogener Form an eine vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle:
1.
die ihnen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 übermittelten Angaben,
2.
die ihnen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 übermittelten Informationen,
3.
die von ihnen im Rahmen von Stichproben nach § 27 Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten,
4.
die im Rahmen der behördlichen Überwachung nach § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 erlangten Informationen.
(4) Die Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder, der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten durch die mit der Evaluation nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Dritten ermöglichen.