Synopse zur Änderung an
Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)

Erstellt am: 01.04.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
03.06.2021

Verkündet am:
10.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1498
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 51/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 51/1/21
    22.02.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 51/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    02.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 72-74

    Beschlüsse:

    S. 74 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (51/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 51/21(B)
    05.03.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27631
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/219 , S. 27772-27780

    Beschlüsse:

    S. 27780C - Überweisung (19/27631)
    26.03.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28868
    Urheber: Finanzausschuss
    21.04.2021
  9. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/28869
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.04.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28514-28521

    Beschlüsse:

    S. 28521B - Annahme in Ausschussfassung (19/27631, 19/28868)
    22.04.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28521-28521

    Beschlüsse:

    S. 28521C - Annahme in Ausschussfassung (19/27631, 19/28868)
    22.04.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 354/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  13. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 354/1/21
    12.05.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 228-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - Zustimmung; Entschließung (354/21), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    28.05.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 354/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Abschaffung von Kostentreibern, Erweiterung der Fonds-Gestaltungs- und damit Investitionsmöglichkeiten sowie Umfeldverbesserung für Start-ups, dadurch Stimulierung des Standorts insbes. im Venture-Capital-Markt, Allokation von Investmentkapital, Infrastrukturerweiterungen und Schaffung von Arbeitsplätzen: Umsetzung der EU-Richtlinie und Anpassung an die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung zur Stärkung von Nachhaltigkeitsaspekten, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Aufsicht, Kostenersparnis durch Abschaffung von Schriftformerfordernissen, Ausweitung der Angebotspalette, Ermöglichung der Rechtsform des Sondervermögens für geschlossene Fonds, Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen auf Wagniskapitalfonds, steuerliche Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung, insbes. für KMU und Start-ups zur Förderung der Gewinnung und Bindung qualifizierter Mitarbeiter;
Änderung von 7 Gesetzen und 6 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2019/1160 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188, 12.07.2019, S. 106) ; Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) (ABl. L 317, 09.12.2019, S. 1) ; Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung) (ABl. L 198, 22.06.2020, S. 13)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausweitung steuerlicher Vergünstigungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, weitere steuerliche und regulatorische Änderungen, u.a. Schaffung einer eigenständigen Fondskategorie für Entwicklungsförderungsfonds;
Änderung weiterer 7 Gesetze

Bezug: siehe auch GESTA D111

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Berichte nach den §§ 101, 103 bis 105, 120, 122, 135, 148, 158 § 1 Nummer 1 sind von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren. Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, reicht es aus, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern 161 des Kapitalanlagegesetzbuches sind in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden. dreifacher Ausfertigung bei der Bundesanstalt am Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Eines dieser Exemplare ist elektronisch zu übermitteln.
(1) Die Berichte nach den §§ 101, 103 bis 105, 120, 122, 135, 148, 158 § 1 Nummer 1 sind von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren. Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, reicht es aus, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern 161 des Kapitalanlagegesetzbuches sind in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden. dreifacher Ausfertigung bei der Bundesanstalt am Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Eines dieser Exemplare ist elektronisch zu übermitteln.
(2) Mindestens eines Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentvermögen werden der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über in ein Papierform eingereichten Exemplare ist von der Geschäftsleitung eigenhändig ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren übermittelt. Sofern die Bundesanstalt Berichte nach § 1 Nummer 1 zu unterschreiben. Die Unterschriften inländischen Spezial-AIF anfordert, sind ihr am Ende des diese jeweiligen Berichts ebenfalls über das elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln. platzieren. Das Original ist außen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Mindestens eines Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentvermögen werden der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über in ein Papierform eingereichten Exemplare ist von der Geschäftsleitung eigenhändig ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren übermittelt. Sofern die Bundesanstalt Berichte nach § 1 Nummer 1 zu unterschreiben. Die Unterschriften inländischen Spezial-AIF anfordert, sind ihr am Ende des diese jeweiligen Berichts ebenfalls über das elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln. platzieren. Das Original ist außen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen.
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++) (3) Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ist es ausreichend, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden.
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++) (3) Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ist es ausreichend, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden.
(4) Absatz 1 gilt für jeden von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-AIF nur, wenn die Bundesanstalt die Berichte anfordert.
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)